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Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung oder Veränderung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein einseitiges Testament bindet den Erblasser nicht
  • Testament kann geändert oder zur Gänze widerrufen werden
  • Nur mündliche Ankündigungen des Erblassers, das Testament zu ändern, sind unwirksam

Wurde ein Testament vor Jahren zu Papier gebracht, dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Inhalt dieser letztwilligen Verfügung nicht mehr dem aktuellen Willen des Erblassers und Testators entspricht.

So können beispielsweise Änderungen in der Familienstruktur dazu führen, dass ein Testament inhaltlich überholt ist. Ist ein naher Verwandter hinzugekommen oder vorzeitig verstorben, dann muss gegebenenfalls auch die Zusammensetzung der vor Jahren im Testament eingesetzten Erben geändert werden.

Testierfreiheit rechtfertigt eine Änderung des Testaments

Natürlich sind auch persönliche Dissonanzen zwischen Erblasser und Erbe und/oder Vermächtnisnehmer oft dazu geeignet, dass sich der Verfasser des Testaments vor seinem Ableben noch einmal gründlich überlegt, ob seine Vermögensnachfolge nicht doch besser anders strukturiert werden sollte.

Die Änderung und der Widerruf eines einseitigen Testaments ist nach deutschem Erbrecht selbstverständlich jederzeit möglich. Der Grundsatz der Testierfreiheit garantiert dem Erblasser die freie Entscheidung, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Ableben passieren soll.

Zum Grundsatz der Testierfreiheit gehört aber auch, dass der Erblasser zu Lebzeiten ein einmal errichtetes Testament jederzeit ändern oder widerrufen kann.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden

Bei einem einseitigen Testament ist der Erblasser bis zu seinem Tod jederzeit berechtigt, die ehedem in seinem letzten Willen bestimmte Erbfolge wieder zu verwerfen und ganz oder in Teilen neu zu formulieren.

Ein einmal formwirksam errichtetes Testament kann dabei nicht durch eine bloße mündliche Ankündigung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden.

Die bloße Drohung des Erblassers, wonach er beispielsweise Sohn A oder Tochter B „enterben“ und als Begünstigte aus dem „Testament streichen“ werde, hat für sich genommen noch keinerlei rechtliche Auswirkung.

Mündliche Ankündigungen des Erblassers sind rechtlich unwirksam

Es ist bei einer solchen bloßen Ankündigung auch vollkommen belanglos, ob sie nur gegenüber dem betroffenen Erben oder sogar vor dritten Zeugen gemacht wurde.

Solange das Testament unangetastet bleibt, gilt losgelöst von noch so drastischen mündlichen Äußerungen des Testators der Inhalt des Testaments.

Dies ändert sich aber dann, wenn das Testament in seiner Substanz verändert oder sogar zur Gänze vernichtet wird.

Sobald der Verfasser des Testaments die von ihm erstellte Urkunde beispielsweise zerreißt, zerschneidet oder verbrennt, ist es um die Rechtsgültigkeit des Testaments geschehen.

Aus einem dergestalt vernichteten Testament können keine Rechte mehr hergeleitet werden.

Nach Vernichtung eines Testaments gilt zunächst die gesetzliche Erbfolge

Hat sich der Verfasser des Testaments darauf beschränkt, seinen letzten Willen „nur“ zu vernichten und hat er kein neues Testament und auch keinen Erbvertrag errichtet, dann gilt für den Fall seines Ablebens die gesetzliche Erbfolge.

Hat man sich als Verfasser eines Testaments dazu entschieden, dass das ehedem schriftliche Niedergelegte keine Geltung mehr haben soll, dann sollte man seinen Widerrufswillen auch unzweifelhaft zum Ausdruck bringen.

Hat man sein Testament beispielsweise nicht zerstört, sondern lediglich im Papierkorb entsorgt, so kann unter Umständen eine Diskussion darüber entstehen, ob in dieser Handlung ein endgültiger Widerruf zu sehen ist.

War ein weggeworfenes Testament zerknüllt oder nicht?

Es soll bei einem in den Papierkorb geworfenen Testament darauf ankommen, ob das Testament vorher „zerknüllt“ wurde oder nicht.

Ein unzerknülltes Testament im Papierkorb, das jederzeit wieder herausgenommen werden kann, soll nicht im Sinne von § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) widerrufen worden sein. Entscheidend dürften hier die Umstände des Einzelfalls sein.

Der Widerruf eines Testaments durch Vernichtung muss auch zwingend vom Verfasser des Dokuments persönlich vorgenommen werden. Eine Handlung durch einen beauftragten Stellvertreter ist grundsätzlich nicht möglich.

Lediglich dann, wenn der Dritte gleichsam wie ein „Werkzeug“ eingesetzt wird, ohne dass dem Dritten ein Entscheidungs- oder Handlungsspielraum eingeräumt wird, ist die Einschaltung einer dritten Person bei Vernichtung und Widerruf des Testaments vorstellbar.

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