Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Formvorschriften habe ich bei der Abfassung eines Testaments zu beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Unterschrift ist ein Testament unwirksam
  • Ein notarielles Testament kostet Geld
  • Nottestamente sind nur ganz ausnahmsweise zulässig

Bei der Errichtung eines Testamentes muss man sich an strenge gesetzliche Formvorschriften halten.

Verstößt man bei der Abfassung des eigenen Testaments gegen diese Vorschriften, so ist das Testament insgesamt ungültig.

Ein eigenhändiges Testament muss in seinem gesamten Wortlaut eigenhändig geschrieben und vor allem unterschrieben sein. Weiter soll angegeben werden, wann und wo das Testament verfasst wurde.

Auf jedem Testament muss sich am Schluss eine Unterschrift finden

Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend unter dem Text am Schluss des Testamentes befinden.

Will man später dem Testament einen Nachtrag hinzufügen, so ist dies grundsätzlich möglich. Man sollte hier lediglich darauf achten, dass deutlich wird, dass es sich bei dem hinzugefügten Text um eine Ergänzung des ursprünglichen Testamentes handelt und nunmehr der gesamte Erklärungsinhalt als letzter Wille gelten soll.

Etwaige Ergänzungen sind sicherheitshalber immer mit einer gesonderten Unterschrift zu versehen, insbesondere, wenn man die Ergänzung zu dem Testament auf einem gesonderten Blatt abgefasst hat.

Unlesbare oder mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind unwirksam.

Das private Testament kann in die amtliche Verwahrung bei Gericht gegeben werden

Das privatschriftliche Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Sicherer ist es jedoch, das Testament in die Verwahrung des jeweilig zuständigen Amtsgerichts zu geben. Auf diese Weise ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass das Testament im Nachhinein verfälscht oder unberechtigt vernichtet wird.

Soweit man das Testament zu Hause aufbewahren will, kann man darüber nachdenken, mehrere absolut gleichlautende Exemplare zu verfassen und diese dann an verschiedenen Orten aufzubewahren.

Auf diesem Weg kann der Gefahr des Verlusts, der Vernichtung oder des schlichten Nichtauffindens des Testaments vorgebeugt werden.

Alternativ zum privatschriftlichen Testament kann der letzte Wille auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.

Insbesondere wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, kann die Errichtung eines Testaments beim Notar empfehlenswert sein, weil dann nach Tod des Erblassers die Erbfolge nachgewiesen und damit der Rechtsübergang im Grundbuch auf die Erben in den meisten Fällen ohne - kostenpflichtigen - Erbschein eingetragen werden kann.

Das notarielle Testament verursacht Kosten

Die Testamentserrichtung mit Hilfe eines Notars geht dergestalt vonstatten, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mitteilt, dieser letzte Wille vom Notar niedergeschrieben, nochmals vorgelesen und vom Erblasser genehmigt und unterschrieben wird.

Anlässlich dieser - kostenauslösenden - notariellen Testamentserrichtung können mit dem Notar letzte Zweifelsfragen abgeklärt werden. In diesem Zusammenhang treffen den Notar umfangreiche Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Bei fehlerhafter Beratung haftet der Notar auf Schadensersatz.

Schließlich besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, ein sogenanntes Nottestament zu errichten. So kann ein Nottestament unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Bürgermeister der Gemeinde oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.

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