Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Anfechtbarkeit von Testamenten - Ein Testament anfechten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der wirkliche Wille des Erblassers soll verwirklicht werden
  • Hat sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments geirrt oder wurde er bedroht, dann ist das Testament anfechtbar
  • Ein Testament kann nur binnen einer kurzen Frist angefochten werden

Hat man vom Inhalt eines Testamentes anlässlich einer Testamentseröffnung Kenntnis erhalten, so drängt sich zuweilen die Frage auf, ob es bei der Errichtung des Testaments so ganz mit rechten Dingen zugegangen ist.

Oder man kommt zu der Überzeugung, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments über einen wichtigen Umstand im Irrtum war oder sich im Testament schlicht verschrieben hat. In all diesen Fällen kommt unter bestimmten Umständen eine Anfechtung des Testamentes in Betracht.

Ziel einer Testamentsanfechtung ist es ebenso wie bei der Auslegung eines Testamentes dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.

Testamentsanfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Ein Anfechtungsgrund liegt zum einen dann vor, wenn sich der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes in einem sogenannten Inhalts- oder Erklärungsirrtum befunden hat.

War der Erblasser z.B. der festen Überzeugung, dass ein wirksames Testament nur vor einem Notar errichtet werden kann und misst er seinem handschriftlichen Testamentsentwurf keine Bedeutung bei, obwohl es sich bei dem Entwurf tatsächlich um ein vollwirksames Testament handelt, so kann dieser "Entwurf" wegen Irrtums angefochten werden.

Der Erblasser wollte nicht testieren, er befand sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum.

Wenn sich der Erblasser verschreibt, so ist das Testament anfechtbar

Ein Erklärungsirrtum liegt immer dann vor, wenn sich der Erblasser in seinem Testament verschreibt oder, bei einem öffentlichen Testament, verspricht.

Weiter liegt ein Anfechtungsgrund dann vor, wenn sich der Erblasser bei Abfassung des Testamentes in einem sogenannten Motivirrtum befunden hat.

Hat der Erblasser beispielsweise bei Errichtung des Testamentes irrig einen Umstand als gegeben vorausgesetzt oder in der irrigen Erwartung des Eintritts eines Umstandes testiert, so ist das Testament ebenfalls anfechtbar.

Hat z.B. der Erblasser seine Lebensgefährtin in der sicheren Erwartung als Alleinerbin bedacht , dass man den Lebensabend zusammen verbringen wird, zieht aber die Lebensgefährtin kurz darauf aus, so sind die gesetzlichen Erben im Zweifelsfall anfechtungsberechtigt.

Hat man im Testament einen Pflichtteilsberechtigten unbeabsichtigt übergangen?

Ein Sonderfall des Motivirrtums ist gegeben, soweit der Erblasser in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, von dessen Existenz er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder nichts wissen konnte.

Schließlich ist ein Testament immer dann anfechtbar, wenn der Erblasser durch eine Drohung zur Errichtung des Testaments gebracht wurde.

Anfechtungsberechtigt ist jedermann, der sich durch die Anfechtung des ganzen oder von Teilen des Testaments einen Vorteil verspricht. Dies wird in aller Regel auf die gesetzlichen Erben zutreffen oder auf solche Personen, die in einem zeitlich früheren Testamentbedacht worden waren.

Kurze Anfechtungsfrist zu beachten

Es ist eine Anfechtungsfrist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem man von den Anfechtungsgrund, also dem Irrtum des Erblassers oder der Drohung, Kenntnis erlangt.

Die Anfechtung ist grundsätzlich gegenüber demjenigen zu erklären, der einen rechtlichen Vorteil durch das Testament erlangt. In den wichtigsten Fällen verlangt das Gesetz jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird.

Schließlich besteht die Möglichkeit die Erbfolge in Bezug auf Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten zu ändern, wenn bei einem Begünstigten aus der vorgenannten Gruppe der Tatbestand der sogenannten Erbunwürdigkeit gegeben ist.

Tatbestand der Erbunwürdigkeit ist im Gesetz definiert

Der Katalog von Erbunwürdigkeitsgründen ist abschließend im Gesetz geregelt. So ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies auch nur versucht hat, wer den Erblasser durch Täuschung, Drohung oder Anwendung von Gewalt zur Errichtung oder Nichterrichtung eines Testamentes bestimmt hat oder wer eine Verfügung von Todes wegen verfälscht hat.

In all diesen Fällen kann derjenige, dem der Wegfall des Erbunwürdigen einen Vorteil bringen würde, die Erbunwürdigkeit mittels Anfechtungserklärung geltend machen.

Auch für diesen Fall der Anfechtung gilt es eine Frist von einem Jahr zu beachten, beginnend mit dem Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Dringt man mit der Anfechtung durch, so wird der für unwürdig Erklärte von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Erbunwürdige wird in Bezug auf die Erbfolge rechtlich als nicht existent behandelt.

Eine Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen - notwendigerweise zu Lebzeiten - verziehen hat.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums oder wegen Bedrohung des Erblassers
Testament anfechten, weil der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat
Der Widerruf oder die Änderung von Testamenten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht