Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Von einem bindenden Erbvertrag kann man sich nicht ohne weiteres lösen
  • Was kann man in einem Erbvetrag vereinbaren?
  • Wann ist ein Rücktrittsvorbehalt sinnvoll?

Man hat nach dem deutschen Erbrecht zweierlei Möglichkeiten, die eigene Erbfolge abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge zu regeln.

Man kann zum einen ein Testament verfassen, Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in Form eines gemeinschaftlichen Testaments.

Weiter hat man auch die Möglichkeit, einen so genannten Erbvertrag abzuschließen. Mittels eines Erbvertrages kann man noch zu Lebzeiten des Erblassers in wesentlich stärkerem Umfang eine Bindung des Erblassers an die – vertraglich fixierte – Nachlassplanung herbeiführen, als dies bei einem Testament der Fall wäre.

Für wen ist ein Erbvertrag interessant?

Ebenso ist der Erbvertrag für Personen interessant, die weder verheiratet noch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und trotzdem eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen errichten wollen.

Ein Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen abgeschlossen. Jeder der am Erbvertrag Beteiligten kann eine so genannte vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen treffen.

Jede Vertragspartei kann in den Erbvertrag eine Einsetzung eines Erben, die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage aufnehmen. Typischerweise wird in einem Erbvertrag zumindest einer der Vertragsparteien zum Erben eingesetzt.

Es kann aber auch eine gegenseitige Erbeinsetzung durch Erbvertrag fixiert werden.

Erbeinsetzung gegen Gegenleistung kann im Erbvertrag vereinbart werden

Schließlich lässt der Erbvertrag auch die Vereinbarung einer Gegenleistung durch den Erbvertragspartner zu. Man kann beispielsweise als Gegenleistung für die Erbeinsetzung vertraglich vereinbaren, dass der Erblasser von dem Vertragspartner Pflegeleistungen oder auch Unterhaltszahlungen erhält.

Wie oben bereits erwähnt, ist die Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht, im Vergleich zu einem Einzel-Testament ungleich größer.

Kann man ein einseitiges Testament und so genannte wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament noch vor dem Erbfall jederzeit auch einseitig widerrufen und damit wirkungslos machen, so besteht diese Möglichkeit bei einem Erbvertrag grundsätzlich nicht.

Es gilt hier dem Grunde nach der Satz „pacta sunt servanda“. Abgeschlossene (Erb-)Verträge sind, soweit sie vertragsmäßige Verfügungen enthalten, einzuhalten.

Ein Erbvertrag kann nach dem Gesetz nur durch Vertrag – hierfür ist allerdings das Einvernehmen sämtlicher Vertragsparteien notwendig – aufgehoben werden.

Wann ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich?

Schließlich kann man von einem Erbvertrag zurücktreten, wenn der im Erbvertrag Bedachte sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat oder beispielsweise wenn die im Erbvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an den vertraglichen Erblasser aufgehoben wird.

Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, sich von einem einmal abgeschlossenen Erbvertrag wieder zu entfernen, sind demnach recht überschaubar.

Umso wichtiger kann es sein, dass man sich als Erblasser in dem Erbvertrag vorbehält, von dem Erbvertrag zurückzutreten. Natürlich hebt man damit die eigentlich gewollte Bindungswirkung weitestgehend wieder auf.

Man kann als Erblasser aber nur auf diesem Weg sicherstellen, dass man auf geänderte Umstände angemessen reagieren kann.

Wann ist ein Rücktrittsvorbehalt sinnvoll?

Zentral ist ein Rücktrittsvorbehalt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Führt nämlich die Scheidung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich zur Unwirksamkeit der durch Testament oder eben auch Erbvertrag vorgenommenen Erbeinsetzung, so gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende gesetzliche Regelung.

Fehlt hier ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag, sind die Vertragsparteien sprichwörtlich bis zum jüngsten Tag an die vertraglich vereinbarte Erbeinsetzung gebunden, selbst wenn sie längst getrennte Wege gehen.

Und auch Eheleute sollten sich ebenso wie eingetragene Lebenspartner überlegen, ob sie nicht in einen Erbvertrag einen Rücktrittsvorbehalt aufnehmen.

Ein bindender Erbvertrag kann nicht einfach widerrufen werden

Eine Widerrufsmöglichkeit von Verfügungen, wie sie das Gesetz beispielsweise beim gemeinschaftlichen Testament kennt, ist beim Erbvertrag nicht vorgesehen.

Die Abfassung des Rücktrittsvorbehaltes selber unterliegt dabei dem freien Willen der Parteien. Man kann in den Erbvertrag demnach aufnehmen, dass ein Rücktritt jederzeit und ohne jede Vorbedingung möglich ist.

Ebenfalls ist es möglich, sich den Rücktritt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, so zum Beispiel bei nachhaltiger Nichterbringung der erbvertraglich vereinbarten Gegenleistung, vorzubehalten.

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