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Verwirkungsklauseln im Testament – „Wer Streit anfängt, wird enterbt“

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Viele Strafklauseln sind unbestimmt und müssen ausgelegt werden
  • Welches Verhalten soll genau sanktioniert werden?
  • Was soll mit einem frei werdenden Erbteil passieren?

Es kommt in der Praxis relativ häufig vor, dass Erblasser nicht nur über die Art und Weise der Vermögensverteilung im Erbfall Einfluss auf den oder die Erben nehmen, sondern darüber hinaus in der letztwilligen Verfügung explizit so genannte Straf- oder Verwirkungsklauseln aufnehmen, die Regelungen für den Fall enthalten, dass sich ein Erbe nach Erbfall nicht entsprechend den Vorstellungen des Erblassers verhält und insbesondere Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen anzettelt.

Die wohl geläufigsten Formulierungen sind dabei: „Wer sich gegen die Anordnungen in meinem Testament widersetzt“, „Wer Streit anfängt“, „Wer nach meinem Tod Unfrieden stiftet“ oder „Wer sich gegen mein Testament auflehnt“.

Drastische Sanktionen werden angedroht

In aller Regel ist mit diesen Formulierungen für den angesprochenen Erben dann eine meist drastische Konsequenz verbunden.

Um nämlich tatsächlich den unerwünschten „Streit“ oder „Unfrieden“, das „Auflehnen gegen das Testament“ bereits im Keim zu ersticken, wird dem potentiellen Unruhestifter mit der Enterbung oder der Einsetzung auf den Pflichtteil gedroht.

Aus rechtlicher Sicht ist zu diesen Formulierungen grundlegend zweierlei zu bemerken:

Zum Einen: Straf- oder Verwirkungsklauseln sind grundsätzlich möglich und rechtlich wirksam. Der Erblasser hat also dem Grunde nach die Möglichkeit, seine eigenen Vorstellungen von der Art und Weise der Nachlassabwicklung in seiner letztwilligen Verfügung aufzunehmen und Zuwiderhandlungen zu pönalisieren.

Viele Strafklauseln sind zu unbestimmt formuliert

Es gilt aber auch: Straf- und Verwirkungsklauseln sind rechtlich sehr problematisch. Dies liegt in erster Linie an der Tatsache, dass die in den Klauseln beschriebenen Voraussetzungen für das Eingreifen der Sanktionen in vielen Fällen unbestimmt und auch nur schwer justiziabel sind.

Rechtlich werden solche Klauseln als auflösende Bedingung gewertet. Der Erbe wird zunächst Vollerbe mit allen Rechten und Pflichten.

Verstößt er jedoch gegen die Anordnungen in dem Testament, indem er „Streit stiftet“ oder sich dem „Testament widersetzt“ dann wird er enterbt mit der Folge, dass der ehemalige Vollerbe zum Vorerben wird und mit Bedingungseintritt eine Nacherbschaft zum Tragen kommt.

Rechtlich ist hier vieles im Streitfall von einer Auslegung des Inhalts der letztwilligen Verfügung abhängig.

Welches Verhalten soll sanktioniert werden?

So muss zunächst einmal geklärt werden, welches Verhalten genau dazu führen soll, dass ein Erbe nachträglich aus der Erbfolge ausscheidet.

So durften sich Gerichte beispielsweise in der Vergangenheit mit einem Testament auseinandersetzen, in dem der Erblasser die Enterbung eines zunächst eingesetzten Erben für den Fall angeordnet wurde, dass dieser Erbe das Testament „anficht“.

Zu klären war, ob der Erblasser den Begriff der „Anfechtung“ im rechtstechnischen Sinne in Bezug auf die §§ 2078, 2079 BGB oder eher allgemein verstanden wissen wollte.

War der renitente Erbe "bewusst ungehorsam"?

Hat ein Gericht solche Zweifelsfragen erst einmal geklärt, dann wird ein zur Verwirkung führendes Verhalten des betroffenen Erben von den Gerichten oftmals nur dann angenommen, wenn das Verhalten des Erben einen „bewussten Ungehorsam“ gegen den Willen des Erblassers darstellt.

Macht sich der Erbe beispielsweise nur eine vom Erblasser abweichende – aber vertretbare – Auslegung des Testamentes zu Eigen, dann wird man nur schwerlich von einem „bewussten Ungehorsam“ und entsprechend von dem Vorliegen der Verwirkungsgründe ausgehen können.

Schließlich geht oftmals das Rätselraten bei den Gerichten, was mit einer Verwirkungsklausel tatsächlich gemeint sein könnte, auf der Rechtsfolgeseite der Klauseln weiter.

Was soll mit dem frei gewordenen Erbteil passieren?

Hat der Erblasser nämlich nur lapidar angeordnet, dass der Betroffene „enterbt“ werden soll, dann ist bereits ungeklärt, wer statt seiner in die Erbenstellung nachrücken soll.

In Frage kommen hier auf der einen Seite die Abkömmlinge des nachträglich Enterbten, § 2069 BGB, und auf der anderen Seite die gesetzlichen Erben als Nacherben, § 2104 BGB.

Wie auch immer diese Zweifelsfragen am Ende entschieden werden: Jedem, der eine Straf- oder Verwirkungsklausel in sein Testament oder in seinen Erbvertrag aufnehmen will, muss geraten werden, sich vor Abfassung der letztwilligen Verfügung fachkundigen Rat bei Notar oder Anwalt zu holen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass sowohl der Tatbestand, der zur Verwirkung führen soll, als auch die daraus resultierende Rechtsfolge so formuliert werden, dass es am Ende nicht zum Streit über den Streit kommt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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