Testamentsvollstreckung im Testament anordnen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann für friedliche Nachlassverteilung sorgen
  • Testamentsvollstreckung muss im Testament angeordnet werden
  • Eine Testamentsvollstreckung kostet Geld

Die Frage, ob man in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses betrauen soll, lässt sich nicht generell beantworten.

Ist der Nachlass nicht besonders groß, die Anzahl der Erben übersichtlich, wird man im Rahmen der anstehenden Nachlassauseinandersetzung auch oftmals ohne eine - kostenauslösende - Testamentsvollstreckung auskommen.

Großer Nachlass - Zerstrittene Erben?

Besteht der Nachlass hingegen aus einem großen Vermögen, sind zahlreiche Erben vorhanden, diese unter Umständen auch noch jung und unerfahren oder zerstritten, so kann ein Testamentsvollstrecker viel zum reibungslosen Ablauf der Nachlassabwicklung beitragen.

Der Testamentsvollstrecker ist dabei als verlängerter Arm des Erblassers zu sehen. Der Testamentsvollstrecker hat die testamentarischen Anordnungen des Erblassers in die Tat umzusetzen.

Meistens wird es dabei darum gehen, unter mehreren Erben eine Auseinandersetzung des Nachlasses herbeizuführen.

Zu diesem Zweck kann der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände verkaufen und auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen.

Zwar bleibt der Erbe auch im Falle der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Inhaber des geerbten Vermögens, er ist jedoch während der Zeit der Testamentsvollstreckung in seiner Verwaltungs- und vor allem Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände massiv eingeschränkt.

Erbe kann während der Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen

So kann kein Erbe während einer laufenden Testamentsvollstreckung einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen.

Gleichzeitig entzieht der Erblasser etwaigen Gläubigern des Erben den Zugriff auf diejenigen Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, § 2214 BGB.

Hat der Erbe also Schulden, dann können seine Gläubiger für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht in Nachlassgegenstände vollstrecken, beispielsweise Sachen durch einen Gerichtsvollzieher beschlagnahmen lassen.

Das zeitliche Ausmaß einer Testamentsvollstreckung bestimmt sich nach den Anordnungen des Erblassers in seinem letzten Willen. Der Erblasser kann sich darauf beschränken, dem Testamentsvollstrecker lediglich die Auseinandersetzung des Nachlasses zu übertragen.

Ist der Nachlass erst verteilt, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers.

Dauerstestamentsvollstreckung für 30 Jahre

Der Erblasser kann sich aber auch dazu entschließen, eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. In diesem Fall ist dem Testamentsvollstrecker für einen Zeitraum von 30 Jahren die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass übertragen und dem Erben damit gleichzeitig für diesen Zeitraum entzogen.

Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung kann der Erblasser bereits in seinem Testament festlegen.

Unterlässt der Erblasser eine solche Festlegung, richtet sich die Höhe der Vergütung nach Art, Dauer, Umfang und Schwierigkeit der vom Testamentsvollstrecker zu erledigenden Aufgaben.

Legt der Erblasser die Vergütung für den Testamentsvollstrecker nicht fest, kann es Streit geben

Ebenfalls können bei dem Testamentsvollstrecker vorhandene Spezialkenntnisse, die er zur Abwicklung des Nachlasses benötigt, Einfluss auf die Höhe der ihm zustehenden Vergütung haben.

Entsteht über die Frage der Höhe der dem Testamentvollstrecker zustehenden Vergütung Streit, dann greifen Gerichte in aller Regel zu entsprechenden Tabellen, um die Höhe der Vergütung zu fixieren.

Gängig sind beispielsweise die Möhring'sche Tabelle, die Klingelhöffer'sche Tabelle, die Berliner Praxis, die Eckelskemper'sche Tabelle oder die Neue Rheinische Tabelle. Diese Tabellen gehen bei der Bemessung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung dem Grunde nach von Prozentwerten in Bezug auf den Nachlasswert aus.

Über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers entscheiden am Ende die Umstände des Einzelfalls

Die Tabellen geben einen Anhaltspunkt über die angemessene Vergütung. Umstände des Einzelfalls sind jedoch immer zu berücksichtigen.

Eine Vergütung des Testamentsvollstreckers nach Zeitaufwand wird von den Gerichten regelmäßig abgelehnt.

Der Testamentsvollstrecker hat dabei grundsätzlich das Recht, die ihm zustehende Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen.

Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen seitens des Testamentsvollstreckers kann dieser seinen Vergütungsanspruch auch verwirken.

Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass an den Erben herauszugeben.

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, so ist er dem Erben zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung resultierenden Schaden verpflichtet.

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