Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament anordnen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit der Vor- und Nacherbschaft kann man mehrere Generationen von Erben bestimmen
  • Den Nachlass erhält zunächst der Vorerbe und danach der Nacherbe
  • Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist nicht immer konfliktfrei

Mit der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann man als Erblasser dafür sorgen, dass das Vermögen im Erbfall zunächst an einen sogenannten Vorerben fällt.

Dabei belässt es der Erblasser jedoch nicht, sondern ordnet gleichzeitig an, wer das Vermögen nach dem Vorerben als sogenannter Nacherbe erhalten soll.

Der Ehepartner als Vorerbe und die Kinder als Nacherben?

Dabei kann der Erblasser den Zeitpunkt, zu dem das Vermögen vom Vor- auf den Nacherben übergehen soll, in seinem letzten Willen grundsätzlich frei bestimmen. Regelmässig wird dieser Übergangszeitpunkt jedoch der Tod des Vorerben sein.

Oftmals anzutreffen ist diese Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft bei Eheleuten, die sich zunächst gegenseitig als Vorerben einsetzen und als Nacherben die gemeinsamen Kinder bestimmen.

Auf diese Weise kann man dafür sorgen, dass das eigene Vermögen nach dem Tod des Erstversterbenden in der Familie bleibt.

Man muss bei der Vorerbschaft grundsätzlich zwischen dem "nicht befreiten" und dem "befreiten" Vorerben unterscheiden.

Der nicht befreite Vorerbe wird zwar technisch gesehen Erbe des Erblassers, er ist jedoch zum Schutz des Nacherben zahlreichen Beschränkungen unterworfen.

Das Gesetz schützt die Interessen des Nacherben

So ist der nicht befreite Vorerbe nach Eintritt des Erbfalls nicht in der Lage, frei über das geerbte Vermögen des Erblassers zu verfügen. Er ist durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen daran gehindert, das Vermögen des Erblassers zu "versilbern".

Durch diese Beschränkungen soll erreicht werden, dass die Substanz des Erbes erhalten bleibt und letztlich dem schon bestimmten Nacherben auch tatsächlich zugute kommt. Im Ergebnis sollen dem nicht befreiten Vorerben lediglich die Erträge aus der Erbschaft zustehen.

So kann der nicht befreite Vorerbe beispielsweise grundsätzlich auch nicht ohne die Zustimmung des Nacherben über Grundstücke verfügen, die sich im Nachlass befinden.

Hat der nicht befreite Vorerbe trotzdem ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft, so kann der Nacherbe die Rückgängigmachung dieses Rechtsgeschäfts fordern, sofern ein so genannter Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war.

Der Vorerbe darf keine Nachlassgegenstände verschenken

Gleichfalls ist es dem Vorerben verwehrt, Gegenstände, die zur Erbschaft gehören, an Dritte zu verschenken.

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, die Rechtsstellung des Vorerben zu verbessern und ihn von einzelnen oder auch - soweit zulässig - insgesamt von den gesetzlich angeordneten Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien.

Als wohl wichtigster Punkt sei hier auf die Möglichkeit für den Erblasser hingewiesen, den Vorerben von der Beschränkung zur Verfügung über ein Grundstück zu befreien.

Nicht möglich ist hingegen, den Vorerben von den Beschränkungen hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen, also Schenkungen, zu befreien.

Der Vorerbe muss dem Nacherben Auskunft geben

Weiter ist zum Schutz des Nacherben im Gesetz ein umfassendes Auskunftsrecht über den Bestand der Erbschaft vorgesehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe seine Pflichten verletzt. Auf Verlangen hat der Vorerbe dem Nacherben darüber hinaus ein Bestandsverzeichnis über sämtliche Erbschaftsgegenstände auszuhändigen.

Die Anordnung einer Nacherbfolge wird nach dem Ablauf von 30 Jahren, gerechnet ab dem Erbfall, unwirksam. Der Erblasser kann also die Erbfolge und den Übergang seines Vermögens nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben.

Sind 30 Jahre nach Erbfall vergangen, so verliert die Nacherbeneinsetzung ihre Wirkung und der Vorerbe wird unbeschränkter Vollerbe.

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