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Der Erblasser setzt im Testament seine „gesetzlichen Erben“ ein – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann in seinem Testament seine gesetzlichen Erben einsetzen
  • Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben kann aber Verwirrung stiften
  • Im Zweifel hilft eine Auslegungsregel im Gesetz

Hat es sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testamentes (vermeintlich) einfach gemacht und lediglich seine „gesetzlichen Erben“ bedacht, dann kann diese Formulierung im Erbfall durchaus Schwierigkeiten machen.

So kann im Erbfall zum Beispiel die Konstellation auftreten, dass der Kreis der gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein ganz anderer ist, als er es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war.

Es können unter Umständen nach Errichtung des Testaments gesetzliche Erben neu hinzugekommen sein oder aber gesetzliche Erben sind vorverstorben und damit vor dem Erbfall weggefallen.

Gesetzliche Erben zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Erbfalls?

Wenn der Erblasser aber in seinem Testament keine Hinweise gegeben hat, auf welchen Zeitpunkt zur Bestimmung seiner Erben abzustellen ist, kann es passieren, dass sich am Tag der Testamentseröffnung zwei Gruppen von gesetzlichen Erben gegenüberstehen und ihr Erbrecht geltend machen.

Einmal die Gruppe, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gesetzlicher Erbe war und zum anderen die Gruppe, die die Stellung eines gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls innehatte.

Ebenso kann Verwirrung dadurch entstehen, dass zu der Gruppe der gesetzlichen Erben eine Person gehört, von deren Existenz der Erblasser weder zum Zeitpunkt der Errichtung von einem Testament noch bis zu seinem Tod überhaupt Kenntnis hatte.

Auslegungsregel im Gesetz klärt Streitfälle

Um für solche Fälle Klarheit zu schaffen, enthält das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 2066 BGB eine Ergänzungs- und Auslegungsregel. Danach sind bei der Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne jede weitere Bestimmung diejenigen Personen nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile als Erben eingesetzt, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden.

Das Gesetz stellt also für die Bestimmung der Erben auf den Erbfall, und nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Auslegungsregel ist, dass der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ ohne jede Individualisierung benannt hat.

Hat der Erblasser die Erben namentlich benannt?

Sobald in dem Testament in Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben Namen dieser Erben auftauchen, ist die Auslegungsregel nicht mehr anwendbar.

Ebenso kann § 2066 BGB nicht mehr angewendet werden, wenn der Erblasser den gesetzlichen Erben verschiedene Erbteile zugewandt hat oder sogar selber einen Zeitpunkt angegeben hat, zu dem die gesetzlichen Erben ermittelt werden sollen.

Kommt die Auslegungsregel des § 2066 BGB zum Tragen, dann sind Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile diejenigen, die beim Erbfall gesetzliche Erben waren.

Hierzu kann auch ein gesetzlicher Erbe gehören, der zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht auf der Welt, aber bereits gezeugt war, § 1923 Abs. 2 BGB.

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