Die Auslegung von Testamenten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Testamente unklar sind, liegt Streit in der Luft
  • Gerichte müssen im Streitfall ermitteln, was der Erblasser wirklich wollte
  • Der Wille des Erblassers muss im Testament Anklang gefunden haben

Es kommt vor, dass der Inhalt eines Testamentes unklar ist und Anlass zu Zweifeln gibt, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Bedenkt der Erblasser in seinem Testament beispielsweise "seine Kinder", so kann man bereits über die Frage, ob damit neben den leiblichen auch möglicherweise adoptierte Kinder gemeint sind, geteilter Meinung sein.

Mehrdeutige oder unvollständige Testamente produzieren Streit

In all diesen Fällen, in denen Anordnungen in einem Testament mehrdeutig ausgefallen sind, ist Streit vorprogrammiert.

Einen Ausweg bietet dann nur die sogenannte Auslegung des Testamentes. Mittels Auslegung muss ermittelt werden, was der Erblasser mit seinen Anordnungen in seinem Testament tatsächlich wollte.

Von den Gerichten wird hier im Zweifelsfall der Gesamtinhalt des vorliegenden Schriftstückes gewürdigt und die vom Erblasser gebrauchten Ausdrücke unter Hinzuziehung aller Umstände hinterfragt.

Was wollte der Erblasser wirklich?

Berücksichtigung findet ebenfalls das gesamte Verhalten des Erblassers, alle getätigten Äußerungen und Handlungen, gegebenenfalls auch der Inhalt früherer Testamente.

Gelingt es trotzdem nicht den wirklichen Willen des Testierenden zu erforschen, so ist notfalls der sogenannte mutmaßliche Wille des Erblassers festzustellen. Grundvoraussetzung ist jedoch immer, dass sich der Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise in seinem Testament wiederfinden lässt.

Die Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf eine Erläuterung des Erblasserwillens, sondern es gibt Fälle in denen darüber hinaus eine ergänzende Auslegung des Erblasserwillens vorgenommen wird.

Manche Testamente sind Jahrzehnte alt und berücksichtigen eine Änderung der Verhältnisse nicht

Tatsächlich können zwischen der Erstellung des Testamentes und dem Eintritt des Erbfalls Jahre oder Jahrzehnte liegen. Hier liegt die Möglichkeit nahe, dass der Erblasser bei Abfassung des Testamentes nicht sämtliche zukünftigen Ereignisse bedenken und berücksichtigen konnte.

Tun sich hier in einem Testament planwidrige Lücken auf, muss man versuchen im Rahmen der Testamentsauslegung auch einen sogenannten hypothetischen Erblasserwillen zu ermitteln.

Zu fragen ist hier, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er die späteren Ereignisse berücksichtigt hätte. Maßgeblich ist dabei für die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens immer der Wille des Testierenden bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Schließlich hält auch das Gesetz eine Fülle von Auslegungsregeln bereit, die im Zweifel herangezogen werden können.

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