Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Auslegung von Testamenten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Testamente unklar sind, liegt Streit in der Luft
  • Gerichte müssen im Streitfall ermitteln, was der Erblasser wirklich wollte
  • Der Wille des Erblassers muss im Testament Anklang gefunden haben

Es kommt vor, dass der Inhalt eines Testamentes unklar ist und Anlass zu Zweifeln gibt, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Bedenkt der Erblasser in seinem Testament beispielsweise "seine Kinder", so kann man bereits über die Frage, ob damit neben den leiblichen auch möglicherweise adoptierte Kinder gemeint sind, geteilter Meinung sein.

Mehrdeutige oder unvollständige Testamente produzieren Streit

In all diesen Fällen, in denen Anordnungen in einem Testament mehrdeutig ausgefallen sind, ist Streit vorprogrammiert.

Einen Ausweg bietet dann nur die sogenannte Auslegung des Testamentes. Mittels Auslegung muss ermittelt werden, was der Erblasser mit seinen Anordnungen in seinem Testament tatsächlich wollte.

Von den Gerichten wird hier im Zweifelsfall der Gesamtinhalt des vorliegenden Schriftstückes gewürdigt und die vom Erblasser gebrauchten Ausdrücke unter Hinzuziehung aller Umstände hinterfragt.

Was wollte der Erblasser wirklich?

Berücksichtigung findet ebenfalls das gesamte Verhalten des Erblassers, alle getätigten Äußerungen und Handlungen, gegebenenfalls auch der Inhalt früherer Testamente.

Gelingt es trotzdem nicht den wirklichen Willen des Testierenden zu erforschen, so ist notfalls der sogenannte mutmaßliche Wille des Erblassers festzustellen. Grundvoraussetzung ist jedoch immer, dass sich der Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise in seinem Testament wiederfinden lässt.

Die Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf eine Erläuterung des Erblasserwillens, sondern es gibt Fälle in denen darüber hinaus eine ergänzende Auslegung des Erblasserwillens vorgenommen wird.

Manche Testamente sind Jahrzehnte alt und berücksichtigen eine Änderung der Verhältnisse nicht

Tatsächlich können zwischen der Erstellung des Testamentes und dem Eintritt des Erbfalls Jahre oder Jahrzehnte liegen. Hier liegt die Möglichkeit nahe, dass der Erblasser bei Abfassung des Testamentes nicht sämtliche zukünftigen Ereignisse bedenken und berücksichtigen konnte.

Tun sich hier in einem Testament planwidrige Lücken auf, muss man versuchen im Rahmen der Testamentsauslegung auch einen sogenannten hypothetischen Erblasserwillen zu ermitteln.

Zu fragen ist hier, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er die späteren Ereignisse berücksichtigt hätte. Maßgeblich ist dabei für die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens immer der Wille des Testierenden bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Schließlich hält auch das Gesetz eine Fülle von Auslegungsregeln bereit, die im Zweifel herangezogen werden können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Unklares Testament - Erbeinsetzung oder Vorausvermächtnis - Kinder streiten noch acht Jahre nach dem Erbfall
Die Auslegung eines Testaments – Wenn sich der Erblasser unklar ausdrückt
Der Erblasser setzt im Testament seine „gesetzlichen Erben“ ein – Wie ist die Erbfolge?
Unklarheiten im Testament
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht