Unklares Testament - Erbeinsetzung oder Vorausvermächtnis - Kinder streiten noch acht Jahre nach dem Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels

Amtsgericht Warstein - Beschluss vom 19.10.2010 - VI 62/10

  • Eheleute errichten einen Erbvertrag
  • Nach dem Tod des Ehemannes testiert die Ehefrau neu
  • Der Inhalt des Testaments der Ehefrau ist unklar

Wie viel Ärger man seinen Nachkommen mit einem unklaren Testament bereiten kann, ist exemplarisch einem Beschluss des Amtsgerichts Warstein aus dem Oktober 2010 zu entnehmen.

Die Mutter und Erblasserin war im Jahr 2002 verstorben. Ihr Ehemann war bereits im Jahr 1983 vorverstorben. Die Eheleute hatten fünf Kinder, unter denen nach dem Tod der Mutter eine achtjährige Auseinandersetzung um die Erbschaft entbrannte.

Ausgelöst wurde die Auseinandersetzung durch ein von der Erblasserin im Jahr 2000 erstelltes Testament. Die Eheleute hatten bereits im Jahr 1937 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, der noch relativ klare Regeln zur Erbfolge enthielt.

Erbvertrag enthält klare Regeln zur Erbfolge

Die Eltern setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Nachlass an die Kinder weitergegeben werden.

Offensichtlich rechtlich nicht beraten setzten die Eheleute im Jahr 1973 ein weiteres Testament auf. Bezeichnenderweise wurde in dieser letztwilligen Verfügung mit keinem Wort auf die Regelungen in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1937 Bezug genommen.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute wiederum gegenseitig zu Alleinerben ein und nahmen eine Pflichtteilsstrafklausel auf. Eine Regelung der Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden enthielt das Testament aus dem Jahr 1973 nicht.

Erblasserin errichtet ein neues Testament

Nachdem der Ehemann im Jahr 1983 verstorben war, testierte die Erblasserin im Jahr 2000 dann allerdings erneut. Wiederum erfolgte keine Bezugnahme auf die mittlerweile zwei vorhergehenden letztwilligen Verfügungen.

In diesem Testament äußerte die Erblasserin die Absicht, das vorhandene Vermögen auf die Kinder zu verteilen. Darauf folgten konkrete Anweisungen, welches der vorhandenen fünf Kinder das Elternhaus oder vorhandene Grundstücke erhalten soll.

Vorhandenes Bargeld solle an die Enkel ausbezahlt werden. In einem Nachsatz zu dem Testament wurden weitere Anordnungen getroffen, so wurde ein Sparbrief an drei der Erben vermacht.

Mit diesen Anordnungen in dem Testament aus dem Jahr 2000 hatte die Erblasserin dann tatsächlich ihr gesamtes Vermögen verteilt.

Enthält das Testament überhaupt eine Erbeinsetzung?

Nach dem Tod der Erblasserin stellte sich für die Kinder - und nachfolgend für die Gerichte - die entscheidende Frage, ob die Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 2000 eine Erbeinsetzung der Kinder mit Quoten entsprechend der zugedachten Vermögenswerte vorgenommen oder ob die Erblasserin mit ihrem letzten Testament gar keine Erbeinsetzung vorgenommen hatte, sondern lediglich die Verteilung des Nachlasses durch die Anordnung so genannter Vorausvermächtnisse regeln wollte.

In der Folge durften sich mit dieser Frage mehrere Gerichte über mehrere Instanzen hinweg beschäftigen.

Erbscheine wurden erteilt und auf Betreiben von Miterben auch wieder eingezogen. In von Mitgliedern der Erbengemeinschaft angestrengten Zivilverfahren hatte das OLG Hamm zuletzt im Februar 2010 geurteilt, dass in der Anordnung in dem Testament aus dem Jahr 2000 eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen zu sehen sei.

Erbeinsetzung nach Bruchteilen

Die einzelnen Erben wären nach diesem Urteil entsprechend dem Wert der im Testament konkret zugeordneten Vermögenswerte Erben geworden.

Gestützt auf dieses Urteil des OLG Hamm beantragte ein Miterbe dann erneut den Erlass eines Erbscheins, der ihn, entsprechend dem Wert der ihm zugedachten Immobilie, als Erben mit einem Anteil von 36/100 am Nachlass ausweist.

Vor dem Amtsgericht musste der Antragsteller dann allerdings eine Überraschung erleben. Das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht stellte nämlich einleitend fest, dass es im Erbscheinsverfahren an die Entscheidung des OLG nicht gebunden ist.

Amtsgericht ist an Entscheidung des OLG nicht gebunden

Und das Amtsgericht kam mit ausführlicher Begründung zu einer von dem OLG abweichenden Bewertung. Nach Auffassung des Amtsgerichts enthielt das Testament aus dem Jahr 2000 gar keine Erbeinsetzung.

Für die Erbfolge nach der Erblasserin gelte, so das Amtsgericht, im konkreten Fall die gesetzliche Erbfolge. Jedes der fünf Kinder ist demnach nach Auffassung des Amtsgerichts mit einem Anteil von 1/5 Erbe geworden.

Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht nach Auslegung des Testaments aus dem Jahr 2000 und ausführlicher Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens.

Schließlich spreche auch die Auslegungsregel in § 2087 Abs. 2 BGB für das vom Amtsgericht gefundene Ergebnis.

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