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§ 2331a BGB - Stundung des Pflichtteils

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2331a BGB - Stundung des Pflichtteils

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

Durch einen Pflichtteilsanspruch kann die Abwicklung einer Erbschaft enorm kompliziert und für den Erben auch wirtschaftlich sehr belastend werden. Ein Pflichtteilsanspruch ist immer auf die Zahlung eines Geldbetrages gegen den Erben gerichtet. Die Höhe dieses Zahlungsanspruchs richtet sich nach dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Je nach Gesamtwert des Nachlasses kann durch den Pflichtteilsanspruch auf den Erben eine erhebliche Zahlungsverpflichtung zukommen.

Nachdem der Pflichtteil unmittelbar mit dem Erbfall zur Zahlung fällig wird, § 2317 BGB, hat der Erbe nach der Gesetzessystematik nicht viel Zeit, die Mittel für die Regulierung des Pflichtteilsanspruchs aufzutreiben. Wenn der Pflichtteilsberechtigte am Tag eins nach dem Erbfall beim Erben vor der Tür steht, muss der Erbe grundsätzlich zahlen.

Diese unmittelbare Zahlungspflicht kann für den Erben zu einem ernsten Problem werden, wenn er selber nicht über ausreichende Barmittel verfügt und auch die von ihm gemachte Erbschaft zwar werthaltig ist, aber im wesentlichen aus Sachwerten, wie zum Beispiel dem Familienwohnsitz oder einem vom Erblasser aufgebauten Unternehmen besteht.

Würde der Pflichtteilsberechtigte hier dem Erben die Pistole auf die Brust setzen, wäre der Erbe verpflichtet, Familienwohnsitz oder auch Familienunternehmen zu unverzüglich Geld zu machen, nur um den Pflichtteilsanspruch befriedigen zu können.

Vor einer solchen Zwangslage will der § 2331 a BGB den Erben bewahren. Stellt die sofortige Erfüllung des Pflichtteilanspruchs für den Erben nämlich eine „unbillige Härte“ dar, dann kann der Erbe bei Gericht beantragen, dass der Pflichtteilsanspruch gestundet wird. Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit des Pflichtteils nach hinten verschoben wird. Entgegen den Regeln der §§ 271, 2317 BGB muss der Pflichtteil vom Erben bei einer vom Gericht angeordneten Stundung nicht sofort beglichen werden.

Voraussetzung für eine Stundung

Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die sofortige Erfüllung des Pflichtteilanspruchs für den Erben eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. Das Gesetz definiert den Begriff der unbilligen Härte zwar nicht, offeriert aber Beispielsfälle, bei denen man von einer solchen unbilligen Härte ausgehen darf. Wenn der Erbe durch die sofortige Erfüllung des Pflichtteilanspruchs gezwungen wäre, den Familienwohnsitz zu verkaufen und aufzugeben oder ein anderes Wirtschaftsgut, das für ihn und seine Familie die Lebensgrundlage darstellt, zu veräußern, dann hat der Erbe einen Anspruch auf Stundung des Pflichtteilanspruchs.

Voraussetzung für einen Stundungsanspruch ist, dass die Existenzgrundlage des Erben und seiner Familie durch die Maßnahmen, die zur Erfüllung des Pflichtteilanspruchs erforderlich sind, gefährdet wäre. Soweit genügend eigene Mittel oder solche aus der Erbschaft vorhanden sind, um den Pflichtteil zu erfüllen, liegt keine unbillige Härte vor und eine Stundung kann nicht gewährt werden.

Interessen des Pflichtteilsberechtigten müssen gewahrt werden

§ 2331 a Abs.1 S.2 BGB ordnet ausdrücklich an, dass bei der Entscheidung über die Stundung die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Stundung muss für den Pflichtteilsberechtigten zumutbar sein. Ist der Pflichtteilsberechtigte selber dringlich auf finanzielle Mittel angewiesen, so muss dies im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden und kann gegen eine Stundung sprechen.

Das zur Entscheidung berufene Gericht kann in Anbetracht der widerstreitenden Interessen von Erbe einerseits und Pflichtteilsberechtigtem auf der anderen Seite auch anordnen, dass nur ein Teil des Pflichtteilanspruchs gestundet wird oder der bestehende Anspruch in Raten zu begleichen ist.

Welches Gericht entscheidet?

Soweit über den Grund oder die Höhe des Pflichtteilanspruchs zwischen den Beteiligten gestritten wird, ist je nach Höhe des Streitwertes das Amts- oder das Landgericht als Prozessgericht für die Entscheidung über die Stundung zuständig.

Ist der Pflichtteilsanspruch zwischen den Beteiligten unstreitig, entscheidet über die Stundung das Nachlassgericht.

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