Der Pflichtteil verringert die Erbschaftsteuer des Erben
- Pflichtteil kann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes des Erben abgezogen werden
- Pflichtteil muss tatsächlich geltend gemacht werden
- Abgezogen werden muss der Nennbetrag des Pflichtteils
Der Erbe hat nach § 10 Absatz 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) die Bereicherung, die für ihn mit der Erbschaft verbunden ist, zu versteuern.
Wenn der Erbe allerdings Pflichtteilsansprüche zu regulieren hat, dann fließen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbschaft Gelder wieder ab.
Insoweit ist es folgerichtig, dass vom Erben diese Pflichtteilslast in Zusammenhang mit der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden kann.
Der Pflichtteil ist eine Nachlassverbindlichkeit
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG können als so genannte Nachlassverbindlichkeiten unter anderem ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch von dem steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden.
Besteht die Erbschaft also beispielsweise in einem Grundstück mit einem Wert von 1 Mio. und hat der Erbe aber Pflichtteilsansprüche in Höhe von 250.000 zu befriedigen, dann beträgt sein der Erbschaftsteuer zu unterwerfender Erwerb lediglich 750.000.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Pflichtteilen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ist jedoch, dass der Pflichtteil vom Berechtigten tatsächlich geltend gemacht worden ist.
Erst in diesem Moment entsteht nämlich korrespondierend für den Pflichtteilsberechtigten seinerseits die Erbschaftsteuerpflicht, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.
Pflichtteil muss geltend gemacht werden, um die Steuer zu mindern
Alleine das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen mindert also die Steuerlast des mit dem Pflichtteil belasteten Erben nicht. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend gemacht haben.
Der Pflichtteil ist auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des hälftigen gesetzlichen Erbteils des Berechtigten gerichtet. Im Normalfall ist es vor diesem Hintergrund auch nicht schwer, den Wert des Abzugspostens zu bestimmen, den der Erbe von seinem steuerpflichtigen Erwerb mindern darf.
Vereinbaren Erbe und Pflichtteilsberechtigter jedoch anstatt der Zahlung einer Geldsumme zur Abfindung des Pflichtteils die Leistung eines anderen Gegenstandes, z.B. eines Grundstücks, so stellt sich die Frage, ob anstatt des Nennwertes des Pflichtteilsanspruchs der Wert des Grundstücks für die Berechnung der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden kann.
Tatsächlich ließen die Finanzgerichte früher eine solche Gestaltung zu, so dass der Erbe den Wert des an Erfüllung statt hingegebenen Grundstücks im Rahmen der Berechnung der von ihm zu zahlenden Erbschaftsteuer ansetzen konnte.
Von dieser Einschätzung ist der BFH (Bundesfinanzhof) als oberstes deutsches Steuergericht allerdings wieder abgerückt.
Es kommt auf den Nennbetrag des Pflichtteils an
Es verbleibt danach im Regelfall dabei, dass der Erbe den Nennbetrag des Pflichtteils im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes absetzen darf und muss, mag der Wert des anstatt und zur Ablösung des Pflichtteils hingegebenen Gegenstandes auch niedriger oder höher gewesen sein.
Erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er gegen Abfindung auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsrechtes verzichtet, so kann vom Erben nach der Rechtsprechung des BFH der Abfindungsbetrag im Rahmen der Ermittlung seiner Steuerschuld als Abzugsposten geltend gemacht werden.
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