Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Der § 2317 BGB regelt in Absatz 1 die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch entsteht. Danach entsteht das Forderungsrecht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten unmittelbar mit dem Erbfall.

Für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet dies zweierlei:

Er kann seinen Pflichtteil zum einen vom Erben nicht vor Eintritt des Erbfalls fordern, sondern er muss warten, bis der Erblasser verstorben ist. Selbst wenn klar ist, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, muss der Erbfall erst eintreten, bevor Ansprüche gestellt werden können.

Zum anderen besagt die Regel in § 2317 Abs. 1 BGB aber auch, dass der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls seine Ansprüche beim Erben anmelden und notfalls auch einklagen kann. Steht fest, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach Kenntnis dieser Tatsache seinen Pflichtteil verlangen. Er muss nicht etwa warten, bis das Testament offiziell eröffnet, der oder die Erben sich einen Überblick über die einzelnen Nachlassangelegenheiten verschafft haben oder gar eine Auseinandersetzung der Erbschaft stattgefunden hat. Es gibt grundsätzlich keine Schonfrist für den Erben (Ausnahme § 2331a BGB).

Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr in dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt, zur Zahlung fällig.

In der Praxis vergeht allerdings regelmäßig einige Zeit, bis der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten tatsächlich realisiert wird. Zum einen wird der Pflichtteilsberechtigte oft erst im Zuge der Testamentseröffnung von der Tatsache erfahren, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und zum anderen wird der Pflichtteilsberechtigte erst Informationen über den Bestand des Nachlasses sammeln müssen, um seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben überhaupt beziffern zu können.

Erbschaftsteuer auf Pflichtteil

Wenngleich der Pflichtteilsanspruch bereits unmittelbar mit dem Erbfall entsteht, hält sich der Fiskus mit seiner auf dem Pflichtteil lastenden Erbschaftsteuer zeitlich zurück. Der Steueranspruch auf den Pflichtteil entsteht nämlich nicht korrespondierend mit § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall, sondern setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben tatsächlich geltend gemacht hat, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.

Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich

In § 2317 Abs. 2 BGB ist klargestellt, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich ist. Ist der Pflichtteilsanspruch demnach erst einmal entstanden aber vom Pflichtteilsberechtigten vor seinem eigenen Ableben nicht realisiert worden, so können die Erben des Pflichtteilsberechtigten dies an Stelle des Pflichtteilsberechtigten nachholen.

Der Pflichtteil kann übertragen werden

In § 2317 Abs. 2 BGB ist schließlich geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch auch vom Pflichtteilsberechtigten auf einen Dritten übertragen werden kann. So hat der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsanspruch an einen beliebigen Dritten zu verkaufen und ihm seinen gegen den Erben gerichteten Pflichtteilsanspruch abzutreten. Eine besondere Form ist für einen solchen Übertragungsvertrag nicht einzuhalten.

Mit der Übertragung des Pflichtteilanspruchs gehen nicht nur die mit dem Pflichtteil verbundenen finanziellen Forderungen auf den neuen Anspruchsinhaber über. Gleichzeitig kann der neue Anspruchsinhaber auch die mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 BGB gegen den Erben geltend machen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Pflichtteilsanspruch kann übertragen und vererbt werden
Stundungsmöglichkeiten für den zahlungspflichtigen Erben - Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Kann man einen Vertrag über einen Erb- oder Pflichtteil schließen, auch wenn der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht