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§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Der § 2317 BGB regelt in Absatz 1 die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch entsteht. Danach entsteht das Forderungsrecht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten unmittelbar mit dem Erbfall.

Für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet dies zweierlei:

Er kann seinen Pflichtteil zum einen vom Erben nicht vor Eintritt des Erbfalls fordern, sondern er muss warten, bis der Erblasser verstorben ist. Selbst wenn klar ist, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, muss der Erbfall erst eintreten, bevor Ansprüche gestellt werden können.

Zum anderen besagt die Regel in § 2317 Abs. 1 BGB aber auch, dass der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls seine Ansprüche beim Erben anmelden und notfalls auch einklagen kann. Steht fest, dass ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach Kenntnis dieser Tatsache seinen Pflichtteil verlangen. Er muss nicht etwa warten, bis das Testament offiziell eröffnet, der oder die Erben sich einen Überblick über die einzelnen Nachlassangelegenheiten verschafft haben oder gar eine Auseinandersetzung der Erbschaft stattgefunden hat. Es gibt grundsätzlich keine Schonfrist für den Erben (Ausnahme § 2331a BGB).

Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr in dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt, zur Zahlung fällig.

In der Praxis vergeht allerdings regelmäßig einige Zeit, bis der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten tatsächlich realisiert wird. Zum einen wird der Pflichtteilsberechtigte oft erst im Zuge der Testamentseröffnung von der Tatsache erfahren, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und zum anderen wird der Pflichtteilsberechtigte erst Informationen über den Bestand des Nachlasses sammeln müssen, um seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben überhaupt beziffern zu können.

Erbschaftsteuer auf Pflichtteil

Wenngleich der Pflichtteilsanspruch bereits unmittelbar mit dem Erbfall entsteht, hält sich der Fiskus mit seiner auf dem Pflichtteil lastenden Erbschaftsteuer zeitlich zurück. Der Steueranspruch auf den Pflichtteil entsteht nämlich nicht korrespondierend mit § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall, sondern setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben tatsächlich geltend gemacht hat, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.

Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich

In § 2317 Abs. 2 BGB ist klargestellt, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich ist. Ist der Pflichtteilsanspruch demnach erst einmal entstanden aber vom Pflichtteilsberechtigten vor seinem eigenen Ableben nicht realisiert worden, so können die Erben des Pflichtteilsberechtigten dies an Stelle des Pflichtteilsberechtigten nachholen.

Der Pflichtteil kann übertragen werden

In § 2317 Abs. 2 BGB ist schließlich geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch auch vom Pflichtteilsberechtigten auf einen Dritten übertragen werden kann. So hat der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsanspruch an einen beliebigen Dritten zu verkaufen und ihm seinen gegen den Erben gerichteten Pflichtteilsanspruch abzutreten. Eine besondere Form ist für einen solchen Übertragungsvertrag nicht einzuhalten.

Mit der Übertragung des Pflichtteilanspruchs gehen nicht nur die mit dem Pflichtteil verbundenen finanziellen Forderungen auf den neuen Anspruchsinhaber über. Gleichzeitig kann der neue Anspruchsinhaber auch die mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 BGB gegen den Erben geltend machen.

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