Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte haben sich an der Zahlung des Pflichtteils zu beteiligen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich schuldet der Erbe den Pflichtteil
  • Der Erbe kann aber einen Vermächtnisnehmer oder einen Auflagenbegünstigten mit ins Boot holen
  • Der Pflichtteil wird dann auf mehrere Schultern verteilt

Wenn bei einem Erbfall Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden, weil der Erblasser nächste Angehörige oder den eigenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann hat grundsätzlich der Erbe diese Pflichtteilsansprüche zu regulieren.

Der betroffene Erbe sollte aber nicht übersehen, dass sich nach § 2318 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte an der Zahlung des Pflichtteils anteilsmäßig zu beteiligen haben.

§ 2318 BGB gibt dem Erben das Recht, Zahlungen gegenüber Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte anteilsmäßig zu kürzen, damit die Pflichtteilslast anteilig auch von diesen mitgetragen wird.

Erblasser kann in seinem Testament Weisungen erteilen

Der Erblasser kann allerdings in seinem Testament oder Erbvertrag von dieser Vorschrift abweichende Anordnungen treffen. Hat der Erblasser also bestimmt, dass die Pflichtteilslast tatsächlich alleine vom Erben zu tragen ist und eine Beteiligung von Vermächtnisnehmern oder Auflagenbegünstigten nicht in Frage kommt, dann ist dies wirksam und der Pflichtteil ist in diesem Fall in voller Höhe alleine vom Erben zu tragen, § 2324 BGB.

Fehlt es aber an einer solchen vom Gesetz abweichenden Anordnung durch den Erblasser, so verbleibt es dabei, dass sich ein Vermächtnisnehmer oder ein Auflagenbegünstigter anteilig ander Pflichtteilslast zu beteiligen haben.

Folgendes Beispiel soll den Rechenweg zur Ermittlung der anteiligen Beteiligung illustrieren:

Der Nachlass beträgt 400.000. Ehemann enterbt den eigenen Sohn. Alleinerbin wird die Ehefrau. Ehemann setzt in seinem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 zugunsten Freund aus.

Der Freund hat die Pflichtteilslast im Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum ungekürzten Nachlass, also in Höhe von ⅛ zu tragen.

Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes in Höhe von 100.000 hat der Freund als Vermächtnisnehmer demnach mit einem Betrag in Höhe von 12.500 mit zu tragen. In Höhe dieses Betrages kann die Ehefrau demnach das Vermächtnis an den Freund kürzen.

Ist der Vermächtnisnehmer selber Pflichtteilsberechtigter?

Eine Einschränkung erfährt das Kürzungsrecht des Erben dann, wenn der Vermächtnisnehmer selber Pflichtteilsberechtigter ist. Gemäß § 2318 Abs. 2 BGB ist die Kürzung nämlich nur insoweit zulässig, als dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall sein eigener Pflichtteil betragsmäßig in voller Höhe erhalten bleiben muss.

Zugunsten des Erben sieht § 2318 Abs. 3 BGB schließlich vor, dass er Zahlungen an Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten dann und insoweit verweigern kann, als ihm wegen der zu tragenden Pflichtteilslast jedenfalls ein eigener Pflichtteil in voller Höhe erhalten bleiben muss. Dieses Kürzungsrecht gegenüber dem Vermächtnisnehmer gilt jedoch nur hinsichtlich eines vom Erben zu tragenden Pflichtteils.

Losgelöst vom Pflichtteilsrecht rechtfertigt der § 2318 Abs. 3 BGB keine Verweigerung der Zahlung eines Vermächtnisses durch den Erben an den Vermächtnisnehmer, mag das Vermächtnis auch noch so hoch sein.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verjährung des Pflichtteils - Wann hat man von Enterbung "Kenntnis" ?
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht