Wann ist der Pflichtteil fällig? Wann ist eine Stundung möglich?
- Der Pflichtteil muss sofort gezahlt werden
- Der Erbe muss sich die Mittel zur Tilgung des Pflichtteils besorgen
- Im Ausnahmefall kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils beantragen
Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, einen nahen Angehörigen oder seinen Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann kann der Betroffene von dem Erben den Pflichtteil fordern, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Pflichtteil besteht in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben.
Ist der Erbfall erst eingetreten, dann wird es für den mit dem Pflichtteil belasteten Erben sofort ernst. § 2317 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und fällig wird. Theoretisch kann der von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte also am Tag nach dem Erbfall beim Erben vorsprechen und seinen Pflichtteil verlangen.
In der Parxis vergeht bis zur Regulierung des Pflichtteils einige Zeit
In der Praxis hat der Erbe regelmäßig ein paar Tage Zeit, um sich auch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu orientieren.
Dies liegt zum einen daran, dass ein Pflichtteilsberechtigter regelmäßig erst durch die Testamentseröffnung davon erfährt, dass der Erblasser ihn von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Zwischen Erbfall und Testamentseröffnung vergehen in der Regel einige Wochen, in denen der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung und dem damit verbundenen Pflichtteilsrecht noch gar keine Kenntnis hat.
Weiter ist der Pflichtteilsberechtigte nur in den seltensten Fällen mit Eintritt des Erbfalls überhaupt in der Lage, seinen Pflichtteilsanspruch auf Euro und Cent zu beziffern. Er wird regelmäßig einer bezifferten Geltendmachung seines Anspruchs von seinem Auskunftsanspruch Gebrauch machen müssen und erst einmal ermitteln, wie hoch der Nachlasswert ist, dem er seinem Pflichtteilsanspruch zugrunde legen will.
Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall fällig
Diese praktischen Hürden für die Geltendmachung des Pflichtteils ändern aber nichts an der Tatsache, dass der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall fällig wird und vom Pflichtteilsberechtigten gefordert werden kann.
Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Stundung des Pflichtteilanspruchs und damit einen Aufschub der Fälligkeit vor:
Gerichtliche Entscheidung nach § 2331a BGB
Nach § 2331a BGB kann der Erbe beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilanspruchs für den Erben eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Bei einem solchen Antrag wägt das Gericht die Interessen des Erben an einer Stundung und die des Pflichtteilberechtigten an einer sofortigen Zahlung gegeneinander ab.
Erblasser ordnet Stundung an
Unter den (sehr engen) und in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründen, die einen Erblasser dazu berechtigen würden, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil komplett zu entziehen, kann der Erblasser natürlich auch ein Minus zum Pflichtteilsentzug in seinem Testament anordnen.
Soweit die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen, kann der Erblasser den Pflichtteil zum Beispiel nach Belieben mindern oder aber eben anordnen, dass der Pflichtteil nicht sofort, sondern zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt fällig werden soll.
Stundungsvereinbarung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem
Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter durch notariell beurkundeten Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichten. Erblasser und Pflichtteilsberechtigter sind im Rahmen eines solchen Verzichtsvertrages aber natürlich frei, den Verzicht zu beschränken.
Vorstellbar wäre zum Beispiel, dass der Verzicht nur auf einen Teil des Pflichtteils beschränkt wird oder aber auch eine Vereinbarung, wonach der Pflichtteil erst mit zeitlicher Verzögerung gefordert werden kann.
Erben schließen vor Erbfall Vertrag
Schließlich haben auch die gesetzlichen Erben des Erblassers noch zu Lebzeiten des Erblassers die Möglichkeit, nach § 311b Abs. 5 BGB untereinander einen Vertrag abzuschließen, dessen Gegenstand auch die Frage sein kann, zu welchem Zeitpunkt ein Pflichtteilsanspruch nach Eintritt des Erbfalls fällig wird und auszubezahlen ist.
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