Wann muss der Pflichtteilsanspruch ausbezahlt werden? Stundungsmöglichkeiten für den zahlungspflichtigen Erben - Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
- Theoretisch muss der Pflichtteil unmittelbar nach dem Erbfall ausbezahlt werden
- In der Praxis benötigen beide Seiten nach dem Erbfall eine gewisse Zeit, um sich zu orientieren
- Der Pflichtteil ist zu verzinsen
Nach § 2317 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall.
Ist also ein Pflichtteilsberechtigter durch Erbvertrag oder Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, dann kann er vom Erben im Moment des Todesfalls seinen Pflichtteil einfordern.
Dies ist natürlich graue Theorie, wird nämlich auch der Pflichtteilsberechtigte sich zunächst von seiner erbrechtlichen Stellung (als nur Pflichtteilsberechtigter) überzeugen und nachfolgend sowohl Informationen über die Höhe seines Anspruchs und auch über den oder die Erben als Schuldner seines Pflichtteilsanspruchs sammeln müssen.
Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren
Allzu lange sollte sich der Pflichtteilsberechtigte allerdings nicht Zeit lassen, wenn er seinen Anspruch tatsächlich realisieren will. Nach der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Reform des Erbrechts verjähren nämlich auch Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren.
Diese Dreijahresfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch und der Person des Erben als Schuldners des Pflichtteilsanspruchs Kenntnis erlangt hat oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
Hat der pflichtteilsberechtigte Sohn also beispielsweise im April 2011 von dem Tod seines Vaters erfahren und war er im Mai 2011 bei der Testamentseröffnung zugegen und musste zu diesem Anlass erfahren, dass sein Vater ihn komplett enterbt hat, dann hat der Sohn bis zum 31.12.2014 Zeit, seinen Pflichtteilsanspruch einzufordern und durchzusetzen.
Klage oder Mahnbescheid unterbrechen die Verjährung
Hat er seinen Anspruch bis zum 31.12.2014 nicht realisiert, dann hilft nur noch eine vor dem 31.12.2014 eingereichte Klage oder ein bei Gericht zu beantragender Mahnbescheid, um die den Lauf der Verjährung zu hemmen. Ohne Klage und ohne Mahnbescheid in unverjährter Zeit scheitert der Pflichtteilsberechtigte nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit seinen Ansprüchen bereits aus formalen (Verjährungs-) Gründen.
Wenn die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs länger dauert, als vom Pflichtteilsberechtigten für richtig befunden, dann sollte er daran denken, dass ihm auf seine Geldforderung gegen den Erben bei Vorliegen der Voraussetzungen Verzugszinsen zustehen. Voraussetzung für einen Zinsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine (auch unbezifferte) Mahnung an den Erben als Anspruchsgegner.
Alternativ kann die Verzugszinsfolge auch durch die Erhebung einer Klage bei Gericht ausgelöst werden. Ab Zugang der Mahnung bzw. mit Zustellung der Klage beim Erben ist dieser in Verzug und schuldet dem Pflichtteilsberechtigten auf seinen Anspruch zusätzlich Zinsen in Höhe von derzeit (08/2011) fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 BGB.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf Antrag des Erben
Unter sehr engen Voraussetzungen hat der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs die Möglichkeit, mit Hilfe des Gerichts eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu erwirken, § 2331a BGB. Geht der Antrag durch, muss der Pflichtteilsanspruch nicht mehr, wie grundlegend in § 2317 BGB angeordnet, unverzüglich befriedigt werden.
Voraussetzung für eine Stundung des Pflichtteils ist, dass die sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde. Als Beispiel ist im Gesetz die bei Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs erforderliche Aufgabe eines Familienheims oder die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Erben darstellt, aufgeführt.
Es soll jedenfalls vermieden werden, dass durch eine rücksichtslose Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Not wirtschaftliche Werte zerschlagen werden.
Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind zu berücksichtigen
Gleichzeitig müssen, so schreibt es das Gesetz ausdrücklich vor, bei der Entscheidung über die Stundung aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden.
Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass zugunsten des Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Sicherheit angeordnet wird, so dass der Pflichtteilsberechtigte keine Sorge haben muss, mit seinem Anspruch am Ende wirtschaftlich ganz auszufallen. Ansonsten wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob man ein Gericht davon überzeugen kann, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten einer Stundung nicht entgegenstehen.
Hat dieser selber dringenden und auch nachvollziehbaren Geldbedarf, wird dies gegen eine Stundung sprechen. Ebenfalls wird man immer in Rechnung stellen müssen, dass es der Pflichtteilsberechtigte ist, der als nächster Angehöriger aus dem Kreis der Erben ausgeschlossen wurde und der berechtigterweise seinen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass geltend macht.
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