Wert des Nachlasses für Pflichtteilsberechnung – Welche Verbindlichkeiten kann der Erbe abziehen?
- Der Wert des Nachlasses bestimmt die Höhe des Pflichtteils
- Das positive Vermögen des Erblassers ist zu bestimmen
- Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers sind abzuziehen
Ein Pflichtteilsberechtigter soll die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils erhalten, § 2303 BGB.
In diesem Mindestumfang sollen also vom Erblasser enterbte Abkömmlinge, Ehepartner oder gegebenenfalls auch Eltern am Vermögen des Erblassers partizipieren.
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Bestandsaufnahme zum Todestag des Erblassers
Es ist von dem mit dem Pflichtteil belasteten Erben also eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Positives Vermögen auf der einen Seite ist zu ermitteln und zu bewerten. Negatives Vermögen, Verbindlichkeiten und Schulden, ist in Abzug zu bringen. Der so ermittelte Nachlasswert ist dann Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs.
Der Erbe hat naturgemäß ein Interesse daran, möglichst viele Positionen vom Aktivnachlass abziehen zu können. Je höher die Abzugsposten sind, die er geltend machen kann, desto geringer fällt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind hingegen genau gegenläufig. Der Schwerpunkt seines Interesses liegt auf dem Aktivbestand und weniger auf der Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten.
Die auf der Passivseite den Pflichtteil schmälernd zu berücksichtigenden Positionen bestehen in Erblasserschulden, so genannten Erbfallschulden und im Voraus des überlebenden Ehepartners.
Erblasserschulden
Zu den pflichtteilsmindernd zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst sämtliche vom Erblasser herrührenden Schulden, § 1967 BGB. Sind die Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten gemacht hat, noch nicht verjährt, so sind sie auf Passivseite zu berücksichtigen.
Nicht bezahlte Rechnungen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie offene Darlehensschulden.
Vom Erblasser übernommene Bürgschaftsverpflichtungen können grundsätzlich nicht mindernd in Ansatz gebracht werden, solange eine Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht feststeht, § 2313 BGB.
Lasten auf Grundstücken, die zum Nachlass gehören Grundpfandrechte (z.B. Hypothek oder Grundschuld), so mindern diese den Nachlass, soweit sie noch offene Verbindlichkeiten absichern.
Wohnrechte oder ein Nießbrauch auf einem Nachlassgrundstück mindern ebenfalls dessen Wert.
Rückständige Steuerschulden des Erblassers vermindern den Wert des Nachlasses, nicht hingegen die auf die Erbschaft anfallende Erbschaftsteuer, die alleine den Erben betrifft.
Erbfallschulden
Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen und die erst mit dem Erbfall entstehen, § 1967 Abs. 2 BGB. Auch diese sind bei der Berechnung des Pflichtteils abzugsfähig.
Zu dieser Kostengruppe gehören vor allem die Kosten der Beerdingung des Erblassers, Kosten der Nachlassverwaltung und Nachlasssicherung.
Der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners nach § 1371 Abs. 2 BGB ist berücksichtigungsfähig wie auch (gegebenenfalls anteilig) die Kosten einer Testamentsvollstreckung, wenn diese für den Pflichtteilsberechtigten vorteilhaft war.
Nicht abzugsfähig sind vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse oder Auflagen.
Voraus des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners
Kraft gesetzlicher Anordnung bleibt der dem als gesetzlichem Erbe eingesetzten überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner zustehende Voraus, § 1932 BGB, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Abkömmlingen oder Eltern außen vor, § 2311 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Die zum Voraus gehörenden Haushaltsgegenstände bleiben also zugunsten des gesetzlich erbenden Ehepartners bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht.
Ist der Ehepartner allerdings in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, dann gilt diese Ausnahmevorschrift zu seinen Gunsten nicht. Der Hausrat fließt in diesem Fall in die Bewertung des Nachlasses mit ein und erhöht auch Pflichtteilsansprüche.
Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Haushaltsgegenständen, kann es für den testamentarisch als Erben eingesetzten Ehepartner gegebenenfalls interessant sein, die Erbschaft als eingesetzter Erbe auszuschlagen, § 1948 BGB, und nur den Voraus geltend zu machen. ,
Der Pflichtteilsberechtigte geht in diesem Fall weitestgehend leer aus, weil über die in den Voraus fallenden Haushaltsgegenstände hinaus kein Nachlass mehr vorhanden ist.
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