Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wert des Nachlasses für Pflichtteilsberechnung – Welche Verbindlichkeiten kann der Erbe abziehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Wert des Nachlasses bestimmt die Höhe des Pflichtteils
  • Das positive Vermögen des Erblassers ist zu bestimmen
  • Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers sind abzuziehen

Ein Pflichtteilsberechtigter soll die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils erhalten, § 2303 BGB.

In diesem Mindestumfang sollen also vom Erblasser enterbte Abkömmlinge, Ehepartner oder gegebenenfalls auch Eltern am Vermögen des Erblassers partizipieren.

Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bestandsaufnahme zum Todestag des Erblassers

Es ist von dem mit dem Pflichtteil belasteten Erben also eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Positives Vermögen auf der einen Seite ist zu ermitteln und zu bewerten. Negatives Vermögen, Verbindlichkeiten und Schulden, ist in Abzug zu bringen. Der so ermittelte Nachlasswert ist dann Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs.

Der Erbe hat naturgemäß ein Interesse daran, möglichst viele Positionen vom Aktivnachlass abziehen zu können. Je höher die Abzugsposten sind, die er geltend machen kann, desto geringer fällt der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind hingegen genau gegenläufig. Der Schwerpunkt seines Interesses liegt auf dem Aktivbestand und weniger auf der Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten.

Die auf der Passivseite den Pflichtteil schmälernd zu berücksichtigenden Positionen bestehen in Erblasserschulden, so genannten Erbfallschulden und im Voraus des überlebenden Ehepartners.

Erblasserschulden

Zu den pflichtteilsmindernd zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst sämtliche vom Erblasser herrührenden Schulden, § 1967 BGB. Sind die Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten gemacht hat, noch nicht verjährt, so sind sie auf Passivseite zu berücksichtigen.

Nicht bezahlte Rechnungen sind hier ebenso zu berücksichtigen wie offene Darlehensschulden.

Vom Erblasser übernommene Bürgschaftsverpflichtungen können grundsätzlich nicht mindernd in Ansatz gebracht werden, solange eine Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht feststeht, § 2313 BGB.

Lasten auf Grundstücken, die zum Nachlass gehören Grundpfandrechte (z.B. Hypothek oder Grundschuld), so mindern diese den Nachlass, soweit sie noch offene Verbindlichkeiten absichern.

Wohnrechte oder ein Nießbrauch auf einem Nachlassgrundstück mindern ebenfalls dessen Wert.

Rückständige Steuerschulden des Erblassers vermindern den Wert des Nachlasses, nicht hingegen die auf die Erbschaft anfallende Erbschaftsteuer, die alleine den Erben betrifft.

Erbfallschulden

Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen und die erst mit dem Erbfall entstehen, § 1967 Abs. 2 BGB. Auch diese sind bei der Berechnung des Pflichtteils abzugsfähig.

Zu dieser Kostengruppe gehören vor allem die Kosten der Beerdingung des Erblassers, Kosten der Nachlassverwaltung und Nachlasssicherung.

Der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners nach § 1371 Abs. 2 BGB ist berücksichtigungsfähig wie auch (gegebenenfalls anteilig) die Kosten einer Testamentsvollstreckung, wenn diese für den Pflichtteilsberechtigten vorteilhaft war.

Nicht abzugsfähig sind vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse oder Auflagen.

Voraus des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners

Kraft gesetzlicher Anordnung bleibt der dem als gesetzlichem Erbe eingesetzten überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner zustehende Voraus, § 1932 BGB, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Abkömmlingen oder Eltern außen vor, § 2311 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die zum Voraus gehörenden Haushaltsgegenstände bleiben also zugunsten des gesetzlich erbenden Ehepartners bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht.

Ist der Ehepartner allerdings in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, dann gilt diese Ausnahmevorschrift zu seinen Gunsten nicht. Der Hausrat fließt in diesem Fall in die Bewertung des Nachlasses mit ein und erhöht auch Pflichtteilsansprüche.

Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Haushaltsgegenständen, kann es für den testamentarisch als Erben eingesetzten Ehepartner gegebenenfalls interessant sein, die Erbschaft als eingesetzter Erbe auszuschlagen, § 1948 BGB, und nur den Voraus geltend zu machen. ,

Der Pflichtteilsberechtigte geht in diesem Fall weitestgehend leer aus, weil über die in den Voraus fallenden Haushaltsgegenstände hinaus kein Nachlass mehr vorhanden ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen für das Pflichtteilsrecht vorliegen?
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht