Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehepartner und die Eltern des Erblassers
  • Pflichtteilsberechtigter muss von der Erbfolge ausgeschlossen sein
  • Ausschlagung eines belasteten Erbes kann den Weg zum Pflichtteil frei machen

Um einen Pflichtteil geltend machen zu können müssen grundlegend zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Man muss

  1. zum Kreis der Personen gehören, die überhaupt berechtigterweise einen Pflichtteil fordern können und
  2. muss man durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein.

Pflichtteilsberechtigt können grundsätzlich nur Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die Eltern und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers sein.

In welcher Form der vorstehende Personenkreis in dem letzten Willen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist ohne Belang.

Der Erblasser kann also eine den Pflichtteilsanspruch auslösende Enterbung durch direkte Anordnung in Testament oder Erbvertrag („Hiermit enterbe ich meinen Sohn X“) ebenso bewerkstelligen, wie er dies indirekt durch Erbeinsetzung eines Dritten („Hiermit setze ich meinen Fußballverein Y als Erben ein“) machen kann.

Pflichtteilsklausel bewirkt Enterbung im zweiten Erbfall

Häufig wird eine Enterbung auch fakultativ im Rahmen einer Straf- oder Verwirkungsklausel angeordnet. Klassisches Beispiel hierfür ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Rahmen eines Berliner Testaments („Macht ein Abkömmling nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend, so soll er auch nach dem Tod des länger Lebenden nur den Pflichtteil erhalten“).

Wird der Pflichtteilsberechtigte in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) durch den Erblasser nur mit seinem Pflichtteil bedacht, so liegt auch in dieser Anordnung im Zweifel eine Enterbung (oder Vermächtniszuwendung) aber keine Erbeinsetzung, § 2304 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Belasteter Erbe kann Erbschaft ausschlagen und Pflichtteil fordern

Ist ein an sich als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter mit einer vom Erblasser angeordneten Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung konfrontiert oder ist er (als Erbe) durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage beschwert, dann ist er zwar nicht enterbt, jedoch in seinem Erbrecht mehr oder weniger stark eingeschränkt.

In diesen Fällen gesteht das Gesetz dem pflichtteilsberechtigten Erben das Recht zu, seine Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen, § 2306 Abs. 1 BGB. Das gleiche Recht steht dem Erben zu, wenn er lediglich als Nacherbe berufen wurde, § 2306 Abs. 2 BGB.

Ist dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugewandt worden, dann kann er seinen Pflichtteil geltend machen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB.

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