Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
- Kenntnis vom Erbfall und von der Enterbung muss für die Verjährung gegeben sein
- Ab Kenntnis verjährt der Pflichtteil in drei Jahren
- Drei-Jahres-Frist beginnt immer am Schluss eines Jahres
Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren von dem Schluss des Jahres an gerechnet, in dem man davon erfahren hat, dass der Erbfall bei dem nahen Angehörigen eingetreten ist und dass man durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, §§ 195, 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Lag also der Erbfall beispielsweise im Januar 2011, die Testamentseröffnung im Februar 2011, und hat der Pflichtteilsberechtigte anlässlich dieser Testamentseröffnung von seiner Enterbung erfahren, dann verjährt der Pflichtteilsanspruch am 31.12.2014.
Um den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in Gang zu setzen muss der Pflichtteilsberechtigte immer kumulativ sowohl vom Erbfall, als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen positive Kenntnis haben.
Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie vom Inhalt des Testaments
Kenntnis vom Erbfall wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers oder von dessen Todeserklärung erfährt.
Die Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung kann sich zum einen auf eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags beziehen. Wenn man durch Testament oder Erbvertrag enterbt wird, ist bei Kenntnis Verjährungsbeginn im Jahr der Kenntniserlangung gegeben.
Eine beeinträchtigende Verfügung kann aber auch in einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers liegen. Auch die Kenntnis einer solchen Schenkung kann (nach dem Tod des Erblassers) den Lauf der Verjährung in Gang setzen.
Auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bei Schenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten und innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Gerichte sehen den Verjährungsbeginn für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei solchen Schenkungen (neben der Kenntnis des Erbfalls) im Moment der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Schenkung.
Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch muss man Kenntnis von der Schenkung des Erblassers haben
Es kann also durchaus sein, dass Ansprüche nach § 2325 BGB weit nach Ablauf von drei Jahren nach Erbfall geltend gemacht werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Schenkung erfährt.
Als Verjährungshöchstfrist gilt bei erbrechtlichen Ansprüchen gemäß § 199 Abs. 3a BGB ein Zeitraum von 30 Jahren, gerechnet ab dem Erbfall. Wenn der Pflichtteilsberechtigte also zu keinem Zeitpunkt von dem Erbfall und /oder seiner Enterbung erfährt, hat er wesentlich länger Zeit, um seine Ansprüche anzumelden und zu realisieren. Nach Ablauf von 30 Jahren ist dann allerdings endgültig Schluss.
Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Kindes ist gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB solange gehemmt, bis das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat. Verjährungshemmung bedeutet, dass die Verjährung solange ruht, als das Kind noch nicht 21 ist. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beginnt also erst am 21. Geburtstag des Kindes.
Ansprüche gegenüber dem vom Erblasser Beschenkten verjähren jedenfalls innerhalb von drei Jahren
Die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber einem Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung innerhalb von drei Jahren ab dem Erbfall. Hier kommt es auf jedwede Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten also nicht an.
Man kann mit dem Erben selbstverständlich eine vertragliche Abrede treffen, wonach er sich auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf die Einrede der Verjährung beruft. Wenn man als Pflichtteilsberechtigter ein solches – aus Beweisgründen besser schriftliches – Dokument in den Händen hat, kann man auch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist seine Ansprüche realisieren.
Will man den Lauf der Verjährung stoppen, so muss man eine Klage einreichen oder zumindest den Erlass eines Mahnbescheids beantragen.
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