§ 2304 BGB Auslegungsregel bei Zuwendung des Pflichtteils
§ 2304 BGB Auslegungsregel bei Zuwendung des Pflichtteils
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
§ 2304 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält eine so genannte Auslegungsregel. Eine Auslegungsregel legt im Erbrecht fest, wie eine vom Erblasser verwendete, aber unklare Formulierung im Zweifel zu verstehen ist.
Legt ein Erblasser nämlich in seinem Testament fest, dass ein Pflichtteilsberechtigter „seinen Pflichtteil erhalten“ soll oder „auf den Pflichtteil gesetzt“ wird, dann kann dies rechtstechnisch verschiedene Bedeutungen haben. Der Erblasser kann den Betroffenen – in Höhe seines Pflichtteils – als Erben benennen, er kann dem Betroffenen ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils zuwenden oder der Erblasser erklärt mit seiner Formulierung in seinem Testament schlicht seinen Willen, die betroffene Person zu enterben.
Die Rechtsstellung desjenigen, der laut Testament nur „den Pflichtteil erhalten“ soll, ist je nachdem, für welche der drei vorgenannten Alternativen man sich entscheidet, grundverschieden.
Welche Variante der Erblasser in seinem letzten Willen anordnen wollte, sofern er sich der Problematik überhaupt bewusst war, ist durch eine Auslegung des Testamentes nach § 2084 BGB zu ermitteln. Ziel einer Auslegung ist immer die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers.
Sind aber im Rahmen der Auslegung keine Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Erblassers feststellbar, dann kann die Auslegungsregel in § 2304 BGB eingreifen. Danach soll die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel zumindest keine Erbeinsetzung des Betroffenen darstellen.
Es bleibt aber auch nach Anwendung der Auslegungsregel des § 2304 BGB immer noch zu entscheiden, ob die Anordnung in dem Testament „nur“ eine Enterbung darstellt, oder ob der Erblasser dem Betroffenen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zuwenden wollte.
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