Wer hat den Pflichtteil wirtschaftlich zu tragen? Wer muss den Pflichtteil auszahlen?
- Im Regelfall hat der Erbe den Pflichtteil zu bezahlen
- Vermächtnisnehmer und der Begünstigte einer Auflage haben sich unter Umständen an der Zahlung des Pflichtteils zu beteiligen
- Bei mehreren Erben kann nur ein Erbe für den Pflichtteil zuständig sein
Wenn ein naher Angehöriger oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner vom Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann steht dieser Personengruppe in aller Regel ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu.
§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt für diesen Fall, dass dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zusteht.
In dem gleichen Paragrafen wird auch geklärt, wer für die Regulierung des Pflichtteilanspruchs zu sorgen hat: Der Pflichtteil kann vom Erben verlangt werden. Damit ist der Grundsatz im Pflichtteilsrecht geklärt: Erbe, oder bei mehreren Erben, jeder Miterbe ist Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigten, wenn es um die Begleichung seiner Forderung geht.
Der Erbe, der nach dem Erbfall von dem Pflichtteilsberechtigten (berechtigterweise) angesprochen wird, sollte aber nie vergessen, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis unter Umständen wirtschaftlich auch von weiteren Personen (mit)getragen werden muss. Einschlägig sind hier die §§ 2318 - 2323 BGB. Schuldner des Anspruchs bleibt grundsätzlich der Erbe, wirtschaftlich kann der Erbe aber gegebenenfalls weitere Personen mit ins Boot holen.
Pflichtteilslast bei Vermächtnissen oder Auflagen
Hat der Erblasser in seinem letzten Willen keine abweichende Regel getroffen, dann kann der Erbe die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage zu einem gewissen Teil verweigern. Er kann verlangen, dass sich Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter anteilig an der Begleichung des Pflichtteils beteiligen, § 2318 BGB.
In Höhe dieser geschuldeten Beteiligung kann er Vermächtnis oder den nach der vom Erblasser gemachten Auflage geschuldeten Betrag kürzen.
Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Gehört der Erbe selber zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten/Lebenspartner) und wird er vom Pflichtteilsberechtigten als Erbe in Anspruch genommen, dann stellt § 2319 BGB sicher, dass dem Erben wertmäßig zumindest soviel verbleiben muss, wie sein eigener Pflichtteil rechnerisch beträgt.
Dem selber pflichtteilsberechtigten Erben steht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Pflichtteilsberechtigten zu. Es muss ihm in jedem Fall wertmäßig sein eigener Pflichtteil (als Erbe) verbleiben. Den von dem betroffenen Erben rechtmäßig zurückbehaltenen Teil muss sich der Pflichtteilsberechtigte bei den anderen Miterben holen.
Pflichtteilslast für den Erben, der an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getreten ist
Dem Grunde nach haben mehrere Miterben die Pflichtteilslast verhältnismäßig nach ihren Erbanteilen zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte kann (im Außenverhältnis) seinen Anspruch in voller Höhe zwar bei jedem einzelnen Miterben (als Gesamtschuldner) geltend machen, im Innenverhältnis müssen die Miterben aber untereinander entsprechend ihrer Erbanteile für einen Ausgleich sorgen.
Von dieser Grundregel beschreibt § 2320 BGB nunmehr eine Ausnahme: Derjenige Miterbe, der von dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten als Erbe profitiert und dem der (fiktive) Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich zuwächst oder der durch den Wegfall des Pflichtteilsberechtigten erst Erbe wird, der soll auch bevorzugt den Pflichtteilsanspruch regulieren.
Beschränkt wird diese Pflicht durch den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Erben aus dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten als Erbe entsteht.
Pflichtteilsberechtigter schlägt Vermächtnis aus
Hat der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugedachtes Vermächtnis ausgeschlagen, so bestimmt § 2321 BGB, dass derjenige, der von dem Wegfall des Vermächtnisses (das kann der Erbe oder eine anderer Vermächtnisnehmer sein) profitiert, die Pflichtteilsforderung in Höhe des durch die Vermächtnisausschlagung erlangten Vorteils alleine zu regulieren hat.
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