§ 2319 BGB - Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2319 BGB - Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
Der Pflichtteil wird vom Gesetz geschützt. Nahen Angehörigen des Erblassers soll auch im Fall des Ausschlusses von der Erbfolge eine Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zustehen.
Dieser Grundsatz wirkt sich aber nicht nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten aus. Gesetzliche Vorschriften stellen sicher, dass auch alle anderen Beteiligten am Erbfall und insbesondere jeder einzelne der vom Erblasser eingesetzten (und dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten) Erben am Ende jedenfalls nicht weniger erhält, als den Pflichtteil.
Eine solche zugunsten von Erben wirkende Schutzvorschrift stellt der § 2319 BGB dar. Nach dieser gesetzlichen Norm kann sich ein Miterbe davor schützen, von einem Pflichtteilsberechtigten wegen des Pflichtteils in einer Höhe in Anspruch genommen zu werden, dass sein eigener Pflichtteil gefährdet wird. Dem selber pflichtteilsberechtigten Erben soll also in jedem Fall sein eigener Pflichtteil erhalten bleiben.
Folgende Voraussetzungen sieht der § 2319 BGB zum Schutz eines pflichtteilsberechtigten Erben vor:
- Es muss zwingend mehr als nur ein Erbe vorhanden sein. § 2319 BGB greift also nur dann ein, wenn der Erblasser in seinem Testament zwei oder mehr Erben eingesetzt hat oder die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB zur Bildung einer Erbengemeinschaft führt.
- Der Nachlass muss bereits geteilt sein. Die Erbschaft muss unter den mehreren Erben also bereits auseinandergesetzt sein.
- Der in Anspruch genommene Miterbe zählt selber zum Kreis derjenigen Personen, die dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt sind.
Wenn in dieser Situation ein Pflichtteilsberechtigter auf einen einzelnen Erben zukommt und (berechtigterweise) seinen Pflichtteil fordert, dann kann dieser Erbe den Ausgleich dieser Forderung soweit verweigern, als ihm von dem geerbten Vermögen jedenfalls eine Summe in Höhe seines eigenen Pflichtteils verbleiben muss.
Soweit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nach § 2319 S.1 BGB nicht in voller Höhe bei einem Miterben durchsetzen kann, haften die übrigen Miterben dem Pflichtteilsberechtigten für den fehlenden Betrag als Gesamtschuldner. Der Gläubiger des Pflichtteils kann sich also zwanglos an die anderen vorhandenen Erben wenden und dort das fehlende Delta seines Anspruchs einfordern.
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