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§ 2318 BGB -  Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2318 BGB -  Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Zunächst stellt § 2318 Abs. 1 BGB klar, dass sich ein Vermächtnisnehmer und ein Auflagenbegünstigter verhältnismäßig an der Begleichung einer Pflichtteilsforderung zu beteiligen haben. Diese zugunsten des Erben in das Gesetz aufgenommene Regelung stellt einen Ausgleich für den Umstand dar, dass Belastungen aus Vermächtnissen und Auflagen im Rahmen der Ermittlung des Nachlasswertes bei der Pflichtteilsberechnung nicht abgezogen werden dürfen.

Beispiel:

Der Nachlass beträgt 100.000. Der Erblasser hat neben einer Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten (Pflichtteilsquote ¼) in seinem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 angeordnet. Der Pflichtteil errechnet sich aber nach einem ungekürzten Nachlasswert von 100.000. Das Vermächtnis darf zur Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden.

Der Pflichtteil beträgt 25.000.

Der Vermächtnisnehmer hat sich nach § 2318 Abs. 1 BGB aber verhältnismäßig an der Begleichung des Pflichtteils zu beteiligen.

Die Kürzung des Vermächtnisses berechnet sich nach Martin, Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat, 14, 789 wie folgt:

Pflichtteilslast x Vermächtniswert
Ungekürzter Nachlass

Im Beispielsfall beträgt der Kürzungsbetrag 2.500. Das Vermächtnis muss nur in Höhe von 7.500 ausgezahlt werden.

Gehört der im Testament benannte Vermächtnisnehmer selber zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, dann darf der Erbe das Vermächtnis maximal soweit kürzen, dass dem Vermächtnisnehmer jedenfalls sein rechnerischer Pflichtteil in voller Höhe verbleibt, § 2318 Abs. 2 BGB.

Nach § 2318 Abs. 3 BGB steht einem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Vermächtnisnehmer dann ein über § 2318 Abs. 1 BGB hinausgehendes Kürzungsrecht zu, wenn durch die Kumulation der Belastung mit Vermächtnis und Pflichtteil sein eigener (rechnerischer) Pflichtteil in Gefahr gerät.

Nach § 2318 Abs. 3 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ein erweitertes Kürzungsrecht gegen den Vermächtnisnehmer haben, sodass der Pflichtteilsanspruch komplett (und nicht nur anteilig nach Abs. 1) vom Vermächtnisnehmer zu tragen ist.

§ 2318 Abs. 3 BGB führt aber nicht dazu, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe in jedem Fall seinen Pflichtteil in voller Höhe erhält. Will der Erbe seinen Pflichtteil in voller Höhe sichern, so muss er in Anbetracht von Belastungen, mit denen sein Erbteil verbunden ist, die Erbschaft nach § 2306 BGB ausschlagen.

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