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§ 2323 BGB - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2323 BGB - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

Die Regelung des § 2323 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll für einen gerechten Ausgleich von Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten sorgen, die mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert werden.

Nach § 2318 BGB müssen sich Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte an der Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beteiligen. Dem Erben steht nach dieser Norm das Recht zu, Vermächtnisse oder Auflagen anteilig zu kürzen und so die Pflichtteilslast, zumindest zum Teil, auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abzuwälzen.

Diese zugunsten des Erben nach § 2318 BGB bestehenden Kürzungsrechte machen allerdings dann keinen Sinn, wenn der Erbe die Pflichtteilslast gar nicht tragen muss. Soweit der Erbe nach den §§ 2320 bis 2322 BGB die Möglichkeit hat, die Pflichtteilslast auf einen anderen Beteiligten zu übertragen, kann er auch keine Kürzungen an Vermächtnissen oder Auflagen vornehmen, mit denen die Erbschaft belastet ist.

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