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§ 2321 BGB - Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2321 BGB - Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

Die Regelung in § 2321 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist in Zusammenhang mit dem § 2307 BGB zu lesen. Nach § 2307 BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter, dem vom Erblasser ein Vermächtnis zugewandt wurde, die Möglichkeit, das Vermächtnis auszuschlagen und im Gegenzug den vollen Pflichtteil zu verlangen.

Macht der Pflichtteilsberechtigte von dieser Wahlmöglichkeit nach § 2307 BGB Gebrauch, so profitiert von dieser Entscheidung derjenige an der Erbschaft Beteiligte, der vom Erblasser in seinem Testament mit dem Vermächtnis belastet wurde.

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte sein Vermächtnis nach § 2307 BGB aus, dann entfällt entweder für den mit dem Vermächtnis belasteten Erben oder für einen anderen Vermächtnisnehmer, der mit einem Untervermächtnis belastet wurde, die Verpflichtung, das Vermächtnis zu erfüllen.

Diesen wirtschaftlichen Vorteil, den ein Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer durch die Ausschlagung erzielt, will § 2321 BGB wieder ausgleichen.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 2321 BGB muss nämlich derjenige Erbe oder Vermächtnisnehmer, der sich durch die Ausschlagung des Vermächtnisses etwas erspart hat, in Höhe des dadurch erlangten Vorteils alleine die Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten übernehmen.

In Höhe des Wertes des vom Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagenen Vermächtnisses ist der Pflichtteil also alleine von der Person auszugleichen, die von dem Wegfall des Vermächtnisses profitiert hat.

§ 2321 BGB bewirkt also dann, wenn ein Vermächtnis von einem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagen wurde, eine Abweichung von dem Grundsatz, dass im Innenverhältnis von mehreren Miterben die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erbteile der verschiedenen Miterben getragen wird.

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