Pflichtteilsrecht kann nie komplett ausgehebelt werden
- Der Pflichtteil wird vom Gesetz geschützt
- Lebzeitige Weggabe von Vermögen durch den Erblasser führt regelmäßig zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Ein Entzug des Pflichtteils ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen in § 2333 BGB erfüllt sind
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht ist für nahe Angehörige des Erblassers ein Segen, können sie doch davon ausgehen, dass ihnen der Erblasser zumindest eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils nicht nehmen kann, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Für den Erblasser selber ist das Pflichtteilsrecht hingegen zuweilen ein Fluch. Seine Testierfreiheit ist nämlich in diesem entscheidenden Punkt von Staats wegen aufgehoben. Er kann gerade nicht frei darüber bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll. Abkömmlinge und Ehegatten sind in jedem Fall in Höhe des gesetzlichen Pflichtteil bei der Erbschaft mit von der Partie.
Kann sich der Erblasser gegen ein Erbrecht seines Ehepartners noch relativ einfach durch die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens wehren, so hat er insbesondere gegen Pflichtteilsansprüche der eigenen Kinder kaum eine Chance.
Pflichtteil kann nur im Extremfall entzogen werden
Dieses Pflichtteilsrecht der eigenen Abkömmlinge mag in vielen Fällen seine Berechtigung in der familiären Verbundenheit haben, die durch das Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird.
Es gibt jedoch auch die Fälle, bei denen der Kontakt zwischen Erblasser und eigenem leiblichen Kind bereits seit Jahrzehnten (oft aus gutem Grund) abgebrochen ist und Erblasser und Kind nicht mehr miteinander verbindet, als der bereits Jahrzehnte zurückliegende Eintrag in das Familienstammbuch.
Es kann also durchaus anerkennenswerte Motive für einen Erblasser geben, nach Wegen zu suchen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung eines Abkömmlings an seinem Nachlass in Form des Pflichtteils zu umgehen.
Tatsächlich gibt es jedoch neben dem berechtigten Entzug des Pflichtteils nach den §§ 2333 ff. BGB keine Konstruktion, mit deren Hilfe man den Pflichtteil eines Abkömmlings legal auf nahezu Null setzen kann.
Auch trickreiche Konstruktionen funktionieren nicht
Zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen könnte der Erblasser auf folgende Idee kommen:
Der Erblasser trennt sich noch zu Lebzeiten von seinem Vermögen und überträgt dieses auf diejenigen Personen, die nach seinem Tod von seinem Vermögen profitieren sollen. Diese Vermögensübertragung könnte mit einer Gegenleistung (z.B. Pflegeleistungen, Wohnrecht) des Dritten verknüpft sein oder aber auch komplett unentgeltlich erfolgen.
Das Recht zu einer lebzeitigen Übertragung auch seines kompletten Vermögens kann dem Erblasser niemand streitig machen. Das Eigentum und auch die freie Verfügungsbefugnis über das Eigentum werden von der Verfassung geschützt, Art. 14 GG (Grundgesetz).
Testament errichten – Pflichtteilsberechtigten als Alleinerben benennen
Gleichzeitig könnte der Erblasser einen letzten Willen errichten und in diesem Testament den Pflichtteilsberechtigten, den er zur Gänze von seinem Vermögen fernhalten will, als Alleinerben benennen.
Was passiert im Erbfall?
Im Erbfall würde der Pflichtteilsberechtigte vom Nachlassgericht nach Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass er nach dem Ableben des Erblassers alleiniger Erbe geworden ist.
Will er den Nachlass dann aber als Alleinerbe in Besitz nehmen, müsste er feststellen, dass nichts mehr da ist, da der Erblasser sein gesamtes Vermögen schon zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat.
Auch für diesen Fall greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Erblasser (bzw. diejenigen Personen, an die der Erblasser sein Vermögen übertragen hat) könnte hier auf die Idee kommen, einem Pflichtteilsanspruch des Alleinerben entgegen zu halten, dass der Alleinerbe in diesem Fall gar keinen Pflichtteilsanspruch und auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann, da er ja nicht von der „Erbfolge ausgeschlossen“ wurde , sondern ganz im Gegenteil Alleinerbe geworden ist.
Einer solchen trickreichen Konstruktion baut jedoch die Regelung in § 2326 BGB vor.
Dieser Paragraf stellt klar, dass der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe seinen Pflichtteil auch dann fordern kann, wenn ihm mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen oder er sogar als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Ist der Nachlass vom Erblasser durch lebzeitige Verfügungen aber entwertet worden, so richtet sich auch in diesem Fall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Alleinerben gegen den oder die vom Erblasser Beschenkten, § 2329 BGB.
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