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Kinder als Pflichtteilsberechtigte: Der Pflichtteilsanspruch kann sich nach oben und nach unten verändern – Die Ausgleichungspflicht unter mehreren Kindern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hat eines von mehreren Kindern bereits zu Lebzeiten vom Erblasser etwas erhalten?
  • Pflegt ein Kind von mehreren den Erblasser zu Lebzeiten?
  • Auswirkungen auf den Pflichtteil können gravierend sein

Kinder, die von einem oder von beiden Elternteilen enterbt und damit auf den Pflichtteil gesetzt wurden, müssen unter Umständen eine Schmälerung des ihnen zustehenden Pflichtteils hinnehmen oder aber können die Kinder auch von einer betragsmäßigen Aufbesserung des Pflichtteils profitieren.

§ 2316 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge der Pflichtteil eines Abkömmlings nach demjenigen bestimmt, was im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Zuwendung des Erblassers nach §§ 2050 ff. BGB oder Leistung des Kindes nach § 2057a BGB auf den gesetzlichen Erbteil zur Anrechnung kommen würde.

Diese vom Wortlaut her nur schwer verständliche Vorschrift bedeutet folgendes:

Abkömmlinge des Erblassers können mit unterschiedlichen Anteilen am Nachlass beteiligt sein

Das BGB ordnet für die gesetzliche Erbfolge von Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers an, dass die Abkömmlinge im Falle der gesetzlichen Erbfolge unter bestimmten Umständen nicht zu gleichen Teilen am Nachlass partizipieren sollen, selbst wenn auf die Abkömmlinge die gleiche Erbquote entfällt.

So soll bei der gesetzlichen Erbfolge Berücksichtigung finden, wenn eines der Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine Ausstattung (vgl. § 1624 BGB) erhalten hat, oder ein bestimmter Abkömmling den Erblasser mehr als andere Abkömmlinge z.B. durch Pflegeleistungen oder durch Geld unterstützt hat, § 2057a BGB.

Derjenige gesetzliche Erbe, der eine Ausstattung bereits erhalten hat, soll am Ende weniger erben, derjenige, der den Erblasser mehr als andere unterstützt, soll mehr erhalten.

Leistungen von und an den Erblasser können zu Verschiebungen beim Pflichtteil führen

Dieser Gedanke setzt sich nunmehr im Pflichtteilsrecht fort:

Derjenige Abkömmling, der bereits eine Ausstattung erhalten hat (Vermögenswert, der einem Kind anlässlich der Heirat oder als Begründung oder Erhaltung der Selbstständigkeit von den Eltern zugewendet wurde), soll sich diese Zuwendung im Verhältnis zu anderen Abkömmlingen auf seinen Pflichtteil schmälernd anrechnen lassen.

Derjenige Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde oder wer den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, der soll (im Verhältnis zu anderen Abkömmlingen) mehr erhalten, §§ 2316, 2057a BGB.

Die Ausgleichung von Leistungen in die eine oder auch in die andere Richtung vollzieht sich nur und ausschließlich unter beteiligten Abkömmlingen. Ein eventuelles Pflichtteilsrecht eines Ehepartners ist von der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB in keiner Weise betroffen.

Anordung des Erblassers ist für die Ausgleichung nicht erforderlich

Ebenso wenig kommt es für die Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB darauf an, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vornahme (§ 1624 BGB) oder Entgegennahme (§ 2057a BGB) der Leistung angeordnet hat, dass die Leistung später im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils ausgeglichen werden soll.

Die Ausgleichung unter mehreren pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers findet vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen zwangsweise kraft Gesetz statt.

Beispiel:

Erblasser E hat zwei Töchter T1 und T2 als einzige Pflichtteilsberechtigte

Alleinerbin wird die Freundin des Erblassers

T1 und T2 erhalten Pflichtteil

T1 hat als Ausstattung bereits 4.000 erhalten.

Der Nachlass beträgt 10.000

Pflichtteil T1:

Hälftiger Erbteil (10.000 + 4.000) = 7.000

Abzüglich Austattung 4.000 = 3.000

Pflichtteil = ½ Erbteil = 1.500

Pflichtteil T2:

¼ x (10.000 + 4.000) = 3.500

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