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Lebzeitige Vermögensübertragungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten haben Auswirkungen auf den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten müssen unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Für Abkömmlinge des Erblassers gibt es spezielle Anrechnunsgvorschriften
  • Schenkungen des Erblassers an Dritte führen gegebenenfals zu einer Erhöhung des Pflichtteils

Lässt der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten bereits zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte zukommen, so kann dieser Vorgang das Pflichtteilsrecht im Erbfall in verschiedener Weise tangieren.

Unter bestimmten Umständen muss sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, § 2315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Es kann sein, dass den Pflichtteilsberechtigten wegen der Zuwendungen eine Ausgleichspflicht trifft, § 2316 BGB. Schließlich können Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen, § 2327 BGB.

Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB

Der Pflichtteilsberechtigte soll eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten.

Diese Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers muss aber nicht zwangsläufig erst im Erbfall gewährt werden. § 2315 BGB sieht vor, dass sich der Pflichtteilsberechtigte dasjenige, was er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten unter der Bedingung, dass er das Erhaltene bei seinem Pflichtteil berücksichtigen muss, auf die Höhe seines Pflichtteilanspruchs schmälernd anrechnen lassen muss.

Unter diese Ausgleichspflicht fallen insbesondere Geschenke und sonstige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers. Weiter muss die Anrechnungspflicht spätestens mit der Zuwendung (und nicht etwa danach) vom Erblasser angeordnet werden.

Die Anrechnung selber wird im Rahmen der Pflichtteilsberechnung dergestalt vorgenommen, dass die Zuwendung zu dem Nachlasswert addiert wird. Aus diesem so fiktiv erhöhten Nachlasswert wird dann der Pflichtteil errechnet und von dem Ergebnis der volle Wert der Zuwendung abgezogen. Das Ergebnis ist der um die anzurechnende Zuwendung bereinigte Pflichtteil.

Ausgleichspflicht nach § 2316 BGB

Hat der Pflichtteilsberechtigte noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine so genannte Ausstattung (Legaldefinition in § 1624 BGB) oder beispielsweise Zuschüsse zum Lebensunterhalt, § 2050 Abs. 2 BGB, erhalten, dann sind diese Zuwendungen im Verhältnis zu anderen vorhandenen Abkömmlingen (und nur zu diesen; nicht etwa im Verhältnis zu Eltern oder sonstigen Verwandten) auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.

Auch eine durchzuführende Ausgleichung schmälert den Pflichtteilswert und kann gegebenenfalls neben einer Anrechnung nach § 2315 BGB zur Anwendung kommen.

Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325 ff. BGB

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht, erhöht sich grundsätzlich durch einen gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteil, § 2325 BGB.

Dieser den Pflichtteil erhöhende Effekt kann aber dann wieder zunichte gemacht werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte selber Geschenke vom Erblasser erhalten hat.

Diese Geschenke muss sich der Pflichtteilsberechtigte nämlich nach § 2327 BGB auf seinen Pflichtteilergänzungsanpruch anrechnen lassen.

Unabhängig vom Wert des Geschenks, dass der Pflichtteilsberechtigte selber von Erblasser erhalten hat, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Gänze entfallen.

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