Ein notarieller Erbvertrag wird aufgehoben oder abgeändert – Was kostet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere im Gesetz vorgesehene Form, in der ein Erblasser seine Erbfolge regeln kann.

In einem Erbvertrag kann ein (zukünftiger) Erblasser genau dieselben Anordnungen treffen, wie in einem Testament.

Ein Erbvertrag kann also beispielsweise die Bestimmung der Erben des Erblassers enthalten, in einem Erbvertrag kann ein Vermächtnis zugunsten einer dritten Person ausgesetzt werden, in einem Erbvertrag kann eine Enterbung angeordnet werden.

Ein Erbvertrag muss von mindestens zwei Personen abgeschlossen werden

Ein Erbvertrag muss von mindestes zwei Personen abgeschlossen werden, wobei zumindest einer der vertragsschließenden Personen in dem Erbvertrag eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anordnen muss.

Der große Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament liegt in der Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht. Ein zeitlich früheres Testament wird durch den Erbvertrag aufgehoben. Ein zeitlich späteres Testament, das inhaltlich vom Erbvertrag abweicht, ist unwirksam, § 2289 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden, § 2276 Abs. 1 BGB. Ein lediglich privatschriftlich verfasster Erbvertrag ist formunwirksam und nichtig, kann in Ausnahmefällen allenfalls in ein (dann wirksames) Testament umgedeutet werden.

Ein Notar kostet Geld

Der Umstand, dass ein Erbvertrag wirksam nur vor einem Notar errichtet werden kann, wirkt sich auf die mit einem Erbvertrag verbundenen Kosten aus. Während ein Testament grundsätzlich privat und kostenfrei errichtet werden kann, kostet der Abschluss eines Erbvertrages immer Geld.

Die Gebühren, die ein Notar für die Beurkundung eines Erbvertrages erhält, richten sich nach dem GNotKG ( Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Die Höhe der Kosten, die für die Inanspruchnahme des Notars anfallen, wird dabei durch den Geschäftswert einerseits und den Gebührentatbestand andererseits bestimmt.

Für die Beurkundung eines Erbvertrages erhält der Notar nach Nr. 21100 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum GNotKG) eine 2,0 Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B.

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG. Je höher der Nachlasswert, über den in dem Erbvertrag verfügt wird, desto höher ist auch der Geschäftswert … und am Ende die Rechnung des Notars.

Was kostet die Aufhebung eines Erbvertrages?

Wenn sich die Partner eines Erbvertrages einvernehmlich dazu entschließen, einen Erbvertrag aufzuheben, dann müssen sie in aller Regel wieder bei einem Notar vorstellig werden. Nach § 2290 Abs. 4 BGB bedarf auch die Aufhebung eines Erbvertrages der notariellen Beurkundung.

Für die Aufhebung eines Erbvertrages fällt nach Nr. 21102 Nr. 2 KV GNotKG eine 1,0 Gebühr beim beurkundenden Notar an. Auch bei der Aufhebung eines Erbvertrages ist der Wert des Nachlasses für die Höhe der Gebühr entscheidend.

Eheleute bzw. Lebenspartner, die einen Erbvertrag abgeschlossen haben und diesen aufheben wollen, können sich die Notargebühren gegebenenfalls sparen. Nach § 2292 BGB kann ein zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern abgeschlossener Erbvertrag nämlich auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Vertragsparteien aufgehoben werden.

Für die Abfassung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments benötigt man keinen Notar. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch privat, handschriftlich und kostenfrei errichtet werden.

Wenn der Erbvertrag, den die Parteien geschlossen haben, lediglich erbrechtliche Regelungen enthält, kann der Erbvertrag auch durch die bloße Rücknahme des Vertrages aus der Verwahrung beim Amtsgericht bzw. beim Notar aufgehoben werden.

Ist ein solcher Erbvertrag erst einmal von den Vertragsparteien einvernehmlich aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht zurückgenommen, dann gilt er insgesamt als aufgehoben und verliert seine Wirkung, §§ 2300 Abs. 2, 2256 BGB.

Kosten werden durch eine reine Rücknahme des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht nicht ausgelöst.

Ein Erbvertrag soll lediglich ergänzt oder abgeändert werden

Die Vertragsparteien eines Erbvertrages haben natürlich jederzeit auch die Möglichkeit, den bestehenden Erbvertrag – einvernehmlich – abzuändern oder zu ergänzen.

Zentrale Voraussetzung für ein solches Vorhaben ist allerdings wiederum die – kostenpflichtige – Einschaltung eines Notars.

Auch im Fall der Abänderung bzw. Ergänzung des Erbvertrages kann der Notar eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG abrechnen.

Für die Bestimmung des Geschäftswertes für seine Gebührenrechnung muss der Notar im Fall der Änderung auf die Vorschrift des § 97 Abs. 2 GNotKG achten. Grundsätzlich darf der Notar den Wert jeder Änderung oder Ergänzung ermitteln und addieren.

Wird also beispielsweise ein Vermächtnis im Wert von 50.000 Euro aufgehoben und ein neues Vermächtnis im Wert von 100.000 Euro ausgesetzt, dann beträgt der Geschäftswert für die Notarrechnung 150.000 Euro

Insgesamt darf der Notar seiner Gebührenrechnung aber keinen Geschäftswert zugrunde legen, der höher ist als der Wert des Nachlasses insgesamt, § 97 Abs. 2 GNotKG.

§ 97 Abs. 2 GNotKG enthält mithin eine Höchstwertvorschrift bei Abänderung eines Erbvertrages. Maximal darf der Notar seiner Rechnung den Gesamtwert des Nachlasses zugrunde legen.

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