Wie kann die Bindung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag umgangen werden?
- Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag binden die Beteiligten
- Lebzeitige Verfügungen sind grundsätzlich weiterhin möglich
- Schenkungen können unter Umständen rückgängig gemacht werden
Wer mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament verfasst oder seine Erbfolge durch einen Erbvertrag regelt, der muss gegebenenfalls feststellen, dass er mit der Errichtung dieser letztwilligen Verfügungen ein Stück weit seine Handlungs- und Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Regelung seiner Erbfolge aufgegeben hat.
So kann beispielsweise bei einem gemeinschaftlichen Testament eine dort enthaltene so genannte wechselbezügliche Verfügung nach § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden.
Hat der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen und dort seine Erbfolge geregelt, dann kann er diese Regelung grundsätzlich nicht mehr durch ein zeitlich späteres Testament aufheben, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.
Vom Erbvertrag und einem gemeinschaftlichen Testament geht eine Bindungswirkung aus
Die Auswirkungen dieser Bindungswirkung von gemeinschaftlichem Testament bzw. Erbvertrag werden an folgenden Beispielsfällen deutlich:
Ehemann und Ehefrau errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll das gemeinsame Kind sein. Nach dem Tod der Ehefrau kann der Ehemann wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht seine neue Lebensgefährtin in einem weiteren Testament als Erbin einsetzen. Alleiniger Erbe nach dem Tod des Ehemannes bleibt das gemeinsame Kind der Eheleute.
Erblasser errichtet einen notariellen Erbvertrag und setzt dort seinen Sohn als Vertragserben ein. Der Erblasser ist nach Abschluss des Erbvertrages gehindert, eine dritte Person in einem Testament als Erbe zu benennen. Alleiniger Vertragserbe ist und bleibt der Sohn.
Diese von einem gemeinschaftlichen Testament bzw. von einem Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung ist im Gesetz angelegt und von den Parteien oft auch gewünscht.
Wer sich in Bezug auf die Regelung seiner Erbfolge nicht binden will, kann zu einem Einzeltestament greifen. Ein solches Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit abgeändert, widerrufen oder ergänzt werden.
Bindungswirkung kann wirtschaftlich umgangen werden
Die gesetzlichen Vorschriften zu gemeinschaftlichem Testament bzw. Erbvertrag sollen sicherstellen, dass das Vertrauen auf die Gültigkeit einer bestimmten Erbfolgeregelung nicht erschüttert wird.
Ehepartner, die gemeinsam testieren, können sich wechselseitig darauf verlassen, dass der zunächst überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des ersten Erbfalls nicht auf komplett neue Gedanken kommt und das gemeinsam erarbeitete Familienvermögen komplett anders verteilt, als noch zu Lebzeiten beider Partner gemeinsam festgelegt.
Derjenige, der in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, kann darauf vertrauen, dass der Erblasser an diese Erbfolgeregelung gebunden ist und nicht in aller Heimlichkeit ein Testament mit abweichenden Anordnungen verfasst.
Lebzeitige Verfügungen des Erblassers sind jederzeit möglich
Das Vertrauen bezieht sich aber sowohl bei Erbvertrag als auch beim gemeinschaftlichen Testament immer nur auf die Erbfolgeregelung an sich. Sowohl der Vertragserbe, als auch ein in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzte Schlusserbe können aber nicht verhindern, dass der Nachlass durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers geschmälert wird.
Jeder durch Erbvertrag bzw. gemeinschaftliches Testament gebundene Erblasser ist demnach nicht gehindert, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verbrauchen und – soweit er einige Regeln beachtet – auch zu verschenken.
Dies ist in § 2286 BGB für den Erbvertrag ausdrücklich im Gesetz geregelt und gilt ebenso für durch wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gebundene Ehepartner.
Das Gesetz setzt dem Erblasser Grenzen
Im Prinzip kann auch ein durch gemeinsames Testament bzw. Erbvertrag gebundener Erblasser sein Vermögen und damit den Nachlass durch lebzeitige Verfügungen soweit reduzieren, dass beim Erben am Ende fast nichts mehr ankommt.
Einem solchen Vorgehen setzt das Gesetz jedoch an zwei Stellen Grenzen.
Zum einen hat der bindend eingesetzte Erbe, der vor einem Trümmerhaufen als Nachlass steht, nach § 2287 BGB einen Anspruch gegen den Empfänger einer Schenkung, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den bindend eingesetzten Erben zu beeinträchtigen.
Lebzeitige Vermögensverschiebungen des Erblassers, die nicht durch ein (anerkennenswertes) lebzeitiges Eigeninteresse motiviert waren, können vom bindend eingesetzten Erben demnach rückgängig gemacht werden.
Soweit der bindend eingesetzte Erbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB gehört, kann er zum anderen Ansprüche gegen den Beschenkten auch aus § 2329 BGB ableiten und auf diesem Weg zumindest seinen Pflichtteil sicherstellen.
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