Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag wird in die amtliche Verwahrung gegeben - Kann man ihn von dort zurückfordern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • An einem Erbvertrag sind immer zwei Personen beteiligt
  • Eine Partei alleine kann den Erbvertrag nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern
  • Mit Rückgabe des Erbvertrages aus der Verwahrung wird er wirkungslos

Mit einem Erbvertrag kann man seine Erbfolge ebenso gut regeln, wie mit einem Testament.

Der charakteristische Unterschied eines Erbvertrages zum Testament ist, dass an einem Erbvertrag zwingend mindestens zwei Personen beteiligt sind.

Zumindest einer der vertragsschließenden Parteien muss in dem Erbvertrag seine Erbfolge regeln, ein Vermächtnis aussetzen oder eine Auflage machen, § 2278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Regelungen im Erbvertrag sind oft bindend

Weiter ist die Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht, ungleich höher als bei einem Testament. Kann man letzteres grundsätzlich je nach Laune vernichten, widerrufen oder neu gestalten, so hat man diese Möglichkeit beim Erbvertrag grundsätzlich nicht.

Ein Erbvertrag ist dem Grunde nach unwiderruflich. Hat man also als Erblasser in einem Erbvertrag einen Erben eingesetzt, dann kann sich dieser Erbe in aller Regel auch darauf verlassen, dass er nach dem Ableben des Erblassers dessen Vermögen erbt.

Um einen Erbvertrag zu errichten, muss man zwingend einen Notar aufsuchen. Ein Erbvertrag kann wirksam nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile abgeschlossen werden, § 2276 Abs. 1 BGB.

Was passiert nach der Beurkundung mit dem Erbvertrag?

Nach der Beurkundung wird den Vertragsparteien der Erbvertrag aber nicht ausgehändigt. Würden die Erbvertragsparteien nach Abschluss frei über den Erbvertrag verfügen können, wäre die Gefahr viel zu groß, dass es sich einer der beiden Parteien irgendwann anders überlegt und den Erbvertrag einfach vernichtet.

Vielmehr wird ein Erbvertrag nach Unterzeichnung wird entweder vom beurkundenden Notar in Verwahrung genommen, § 34a BNotO (Bundesnotarordnung), oder, so die Regel, vom Notar in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Eine Partei alleine kommt an den Erbvertrag nicht heran

Befindet sich der Erbvertrag erst einmal in der Verwahrung des Notars bzw. des Gerichts, dann kommt ein Vertragsschließender alleine an den Erbvertrag nicht mehr heran.

Beabsichtigt eine Vertragspartei Änderungen an dem Erbvertrag vorzunehmen oder sich ganz von ihm zu lösen, dann ist sie zwingend darauf angewiesen, mit der jeweils anderen Vertragspartei Konsens über die geplanten Änderungen herzustellen.

Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, dann verbleibt der Erbvertrag beim Notar bzw. beim Gericht und gilt in unveränderter Form fort.

Bei Rückgabe des Erbvertrags wird er wirkungslos

Ist ein Erbvertrag erst einmal errichtet und in die amtliche Verwahrung gegeben, dann wird jedes Rücknahmeverlangen der Vertragsparteien einer besonders kritischen Überprüfung unterzogen.

Der Grund für diese Skepsis liegt in dem Umstand, dass ein Erbvertrag als widerrufen gilt, wenn der Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird, § 2300 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 2256 Abs. 1 BGB.

Nur wenn sämtliche Vertragsparteien auf das Gericht bzw. den Notar zugehen und einvernehmlich die Rückgabe des Erbvertrages verlangen, wird ein solches Ersuchen daher von Erfolg gekrönt sein.

Nach dem Tod einer Vertragspartei kann die Rückgabe des Erbvertrages überhaupt nicht mehr verlangt werden.

Der Erbvertrag wird auch nicht etwa wieder wirksam, wenn sich die Vertragsparteien einen Tag nach erfolgter Rücknahme dazu entschließen, den Vertrag wieder in die amtliche Verwahrung zu geben.

Enthält der Erbvertrag auch noch andere als erbrechtliche Regelungen?

Der Rücknahme eines Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung stehen über die zwingend erforderliche Einvernehmlichkeit im Einzelfall aber noch weitere Hindernisse entgegen.

Oft enthalten Erbverträge nämlich auch Regelungen, die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Vertragsparteien vor Eintritt des Erbfalls haben. So ist beispielsweise ein von Eheleuten errichteter Erbvertrag nicht selten in der selben Urkunde mit einem Ehevertrag verbunden.

Enthält ein Erbvertrag auch solche so genannten lebzeitigen Rechtsgeschäfte, dann darf der Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung grundsätzlich nicht an die Vertragsparteien zurückgegeben werden. In diesen Fällen kann der Erbvertrag nur vom Gericht an den beurkundenden Notar zurückgeleitet werden.

Dort können die Parteien dann einvernehmlich darüber befinden, was aus dem Erbvertrag und sämtlichen mit dem Vertrag verbundenen Verfügungen werden soll.

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