Ist die Kostenrechnung des Notars zu hoch ausgefallen? Was kann man machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn auch nicht immer zwingend, so ist es in erbrechtlichen Angelegenheiten manchmal hilfreich, die Dienste eines in Deutschland niedergelassenen Notars in Anspruch zu nehmen. So kann der Erblasser anstatt seinen letzten Willen zuhause am Küchentisch zu verfassen auch einen Notar aufsuchen, sich dort über die möglichen erbrechtlichen Regelungen beraten und sein Testament dort auch gleich beurkunden lassen.

Hat man sich dazu entschlossen, seine Erbfolge nicht in einem Testament, sondern mit Hilfe eines Erbvertrages zu regeln, dann ist man sogar in jedem Fall auf die Unterstützung eines Notars angewiesen. Ein Erbvertrag, der nicht von einem Notar beurkundet wurde, ist unwirksam, § 2276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Auch kann man sich einen Notar wenden, wenn man nach Eintritt des Erbfalls einen Erbscheinsantrag zum Nachlassgericht stellen will und selbstverständlich sind Notare auch wieder gefragt, wenn im Zuge der Abwicklung einer Erbschaft Grundstücke übertragen werden.

Die Notargebühren richten sich nach dem GNotKG

Ein Notar arbeitet selbstverständlich nicht umsonst, sondern verdient für seine Dienstleistung ein – zuweilen üppiges – Honorar. So stellt der Notar beispielsweise für ein Einzeltestament bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro dem Testator eine Rechnung in Höhe von 1.136,57 Euro.

Die Höhe der Notarrechnung wird maßgeblich von dem so genannten Geschäftswert beeinflusst. Bei der Beurkundung eines Testaments bestimmt sich dieser Geschäftswert nach dem Wert des Vermögens des Erblassers, wenn der Erblasser in diesem Testament über sein gesamtes Vermögen verfügt, § 102 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Ein weiterer Parameter einer jeden Notarkostenrechnung neben dem Geschäftswert ergibt sich aus dem so genannten Kostenverzeichnis, das dem GNotKG als Anlage beigefügt ist. In diesem Kostenverzeichnis sind für sämtliche Dienstleistungen des Notars einzelne Gebührentatbestände aufgelistet. So kann man zum Beispiel der Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses entnehmen, dass der Notar für die Beurkundung eines Einzeltestaments eine volle Gebühr – und mindestens 60 Euro – verlangen kann.

Die Höhe dieser einen Gebühr wird für Notarrechnungen mit Hilfe der Tabelle B ermittelt, § 34 GNotKG. Kennt man demnach den Geschäftswert und den Gebührentatbestand, so lässt sich mit Hilfe der Tabelle B bestimmen, welchen Honoraranspruch der Notar hat.

Was kann man machen, wenn einem die Notarrechnung zu hoch erscheint?

Auch Notaren unterlaufen Fehler. So sind Notare nicht ohne Grund nach § 19a BNotO (Bundesnotarordnung) dazu verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um ihren Kunden eine Deckung für mögliche Berufsfehler zu bieten.

Fehler von Notaren können sich aber nicht nur auf die eigentliche Berufsausübung beziehen. Selbstverständlich passieren Notaren hin und wieder auch Fehler bei der Abrechnung ihrer Dienstleistung.

Das Gebührenrecht der Notare ist durch die Einführung des GNotKG im August 2013 – und das gleichzeitige Außerkrafttreten der KostO – nicht zwingend einfacher geworden. So muss man kein Prophet sein, um festzustellen, dass so manch eine Notarkostenrechnung irrtümlich nach oben wie nach unten von den gesetzlichen Vorgaben abweicht.

Hat man den Eindruck, dass der Notar seiner Abrechnung entweder einen zu hohen Geschäftswert zugrunde gelegt hat oder sich bei der Annahme eines Gebührentatbestandes aus dem Kostenverzeichnis vergriffen hat, so kann man sich nach Erhalt der Rechnung zwanglos an den Notar wenden und dort um Aufklärung und gegebenenfalls Korrektur der Rechnung nachsuchen.

Bleibt ein solcher formloser Vorstoß bei dem Notar ohne Erfolg und ist man immer noch davon überzeugt, dass die Notarrechnung nicht in Ordnung ist, so sieht das GNotKG auf der nächsten Stufe ein förmliches gerichtliches Verfahren vor, mit dessen Hilfe die Rechtmäßigkeit der Notarkostenrechnung einer Überprüfung unterzogen werden kann.

Nach § 127 GNotKG kann gegen die Kostenberechnung eines Notars die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, beantragt werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann ausdrücklich auch ohne vorherigen Protest des Kostenschuldners beim Notar beantragt werden.

Ein entsprechender Antrag beim zuständigen Landgericht kann vom betroffenen Kostenschuldner sowohl schriftlich als auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Landgerichts gestellt werden. Man kann also als Betroffener mit der Notarkostenrechnung bewaffnet zum Landgericht gehen und dort auf der Geschäftsstelle eine Überprüfung der Rechnung beantragen. Es ist nicht notwendig, einen Anwalt für diesen Antrag einzuschalten. Man ist allerdings verpflichtet, den Antrag zu begründen, muss das Landgericht also auf die angeblichen Fehler in der Rechnung hinweisen.

Für das Verfahren vor dem Landgericht fallen keine Gerichtskosten an.

Der Antrag an das Landgericht, eine Notarrechnung zu überprüfen, ist grundsätzlich an keine Frist gebunden, kann also auch noch dann gestellt werden, wenn die Rechnung vom Kostenschuldner bereits in vollem Umfang beglichen wurde.

Eine zeitliche Zäsur für die Überprüfungsmöglichkeit ergibt sich allerdings dann, wenn der Notar seinem Kunden eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt hat und damit die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschaffen hat. Nach § 127 Abs. 2 GNotKG können Anträge zum Landgericht auf Überprüfung der Rechnung nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden.

Ist man mit der Entscheidung des Landgerichts nicht zufrieden, kann man gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen, § 129 Abs. 1 GNotKG. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nur dann zulässig, wenn das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Notarkosten bei erbrechtlichen Angelegenheiten - Die Bestimmung des Geschäftswertes nach dem GNotKG
Das kostet ein typisches Testament nach den Bestimmungen des neuen GNotKG beim Notar
Warum ist ein notarielles Testament billiger als ein privates Testament?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht