Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Wirkung hat ein Erbvertrag?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbvertrag kann grundsätzlich nicht einfach widerrufen werden
  • Erbvertrag kann bindende und nicht bindende Verfügungen enthalten
  • Ist die Verfügung bindend, ist ein entgegen stehendes späteres Testament unwirksam

Ein Erbvertrag ist ebenso wie ein Testament ein Instrument, mit dem man seine Erbfolge regeln kann.

Man kann also in einem Erbvertrag Erben einsetzen oder ein Vermächtnis anordnen.

Im Erbfall wird der Erbvetrag vom Nachlassgericht eröffnet

Ein Erbvertrag wird im Erbfall ebenso wie ein Testament eröffnet und nach dem Inhalt des Erbvertrages wird die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser bestimmt.

Auch ein Erbvertrag muss zwingend, genauso wie das Testament höchstpersönlich errichtet werden. Der Erblasser kann also nicht einen guten Freund oder den Notar bevollmächtigen, stellvertretend für ihn in einem Erbvertrag seinen letzten Willen niederzulegen.

Der große Unterschied zum Testament besteht in der grundsätzlich fehlenden Widerruflichkeit der in einen Erbvertrag aufgenommenen erbrechtlichen Verfügungen. Während man sein Testament grundsätzlich nach Lust und Laune und auch im Wochenrhythmus ändern oder aufheben kann, ist dies beim Erbvertrag nicht möglich.

§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet die Unwirksamkeit eines zeitlich späteren Testamentes oder weiteren Erbvertrages an, die mit dem zeitlich früheren Erbvertrag in Widerspruch stehen.

Bindung durch Erbvertrag

In der Praxis bedeutet dies folgendes: Hat der Erblasser einen wirksamen Erbvertrag abgeschlossen und hat er in diesem Erbvertrag durch eine bindende so genannte vertragsmäßige Verfügung einen Erben eingesetzt, ein Vermächtnis ausgesetzt oder zugunsten eines Dritten eine Auflage angeordnet, dann kann er diese erbrechtlichen Verfügungen nach Abschluss des Erbvertrages nicht mehr zu Lasten des Begünstigten abändern.

Der Erblasser ist durch den Erbvertrag an die einmal getroffene Regelung gebunden. Ein späteres Testament mit abweichendem Inhalt ist unwirksam.

Ob es sich bei der Verfügung in dem Erbvertrag um eine vertragsmäßig bindende Verfügung handelt ist im Idealfall dem Wortlaut des Erbvertrages zu entnehmen.

Im Zweifel ist der Erbvertrag auszulegen und durch das Mittel der Auslegung zu ermitteln, ob von der Verfügung eine Bindungswirkung ausgehen sollte oder nicht.

Schließen zwei Personen einen Erbvertrag mit bindenden Verfügungen ab, dann können sie demnach grundsätzlich sicher sein, dass die in dem Vertrag aufgenommene Erbfolgeregelung am Ende der Tage auch umgesetzt wird und nicht durch eine plötzliche Sinneswandlung des Erblassers abgeändert oder aufgehoben wird.

Zeitlich früheres Testament ist ebenso unwirksam wie ein zeitlich späteres Testament

Der Erbvertrag wirkt aber nicht nur in die Zukunft, indem er den Erblasser an eine einmal getroffene Entscheidung hinsichtlich seiner Erbfolge bindet.

Durch den Abschluss eines Erbvertrages wird auch eine zeitlich frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, als sie zu den im Erbvertrag getroffenen Regelungen in Widerspruch steht.

Hatte der Erblasser also in der Vergangenheit bereits ein Testament – gleich ob in notarieller oder privater Form – verfasst und geht er nachfolgend zu einem Notar und errichtet dort einen Erbvertrag, dann hebt der Erbvertrag das zeitlich frühere Testament auf, soweit das Testament das Recht des in dem Erbvertrag eingesetzten Erben beeinträchtigen würde, § 2289 Abs. 1 BGB.

Eine Einschränkung von dieser Wirkung auf zeitlich frühere Testamente muss allerdings für wechselbezügliche Verfügungen in einem früheren gemeinschaftlichen Testament gemacht werden, § 2271 BGB.

Solche wechselbezüglichen Verfügungen bleiben auch dann wirksam, wenn der Erblasser später in einem Erbvertrag abweichend testiert hat.

Erblasser darf zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen

Freilich kann auch der in einem Erbvertrag eingesetzte Erbe trotz der Bindungswirkung des Erbvertrages nicht verhindern, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen – und damit über den künftigen Nachlass – verfügt.

§ 2286 BGB ordnet in diesem Sinne auch ausdrücklich an, dass durch den Abschluss eines Erbvertrages der Erblasser nicht gehindert wird, über sein Vermögen zu verfügen.

Theoretisch besteht also die Möglichkeit, dass die eigentlich sichere Position eines Vertragserben durch lebzeitige Vermögensverfügungen des Erblassers wirtschaftlich nahezu entwertet wird.

Geschützt wird der Vertragserbe in diesem Fall nur durch die Vorschrift des § 2287 BGB. Hat der Erblasser nämlich in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen und ihm möglichst wenig zu hinterlassen, Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt, dann hat der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls gegen die Beschenkten einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Geschenke.

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