Was kostet ein Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Eintritt eines Erbfalls benötigen Erben einen Erbschein häufig im Zusammenhang mit der Auflösung oder Umschreibung von Bankkonten, die noch auf den Erblasser lauten. Ebenfalls besteht das Grundbuchamt oft auf der Vorlage eines Erbscheins, damit Immobilien des Erblassers auf den Erben als neuen Eigentümer umgeschrieben werden können.

Immer dann, wenn sich der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gegenüber Dritten legitimieren muss, ist ein Erbschein gefragt.

Ein Erbschein wird nach Eintritt des Erbfalls nicht automatisch erteilt, sondern muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden.

Um einen Erbschein vom Nachlassgericht zu erhalten, muss man gegenüber dem Nachlassgericht umfangreiche Angaben machen, um das geltend gemachte Erbrecht nachzuweisen. Den erforderlichen Inhalt eines Erbscheinsantrages kann man dem § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) entnehmen.

Gleichzeitig hat man mit dem Antrag die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Nachlassgericht nachzuweisen. Dieser Nachweis geschieht entweder mittels der Vorlagen von Urkunden bzw. nach § 352 Abs. 3 FamFG mittels der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht.

Kosten für den Erbschein

Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht ist für den Erben mit Kosten verbunden.

Diese Kosten richten sich nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhebt das Nachlassgericht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 KV (Kostenverzeichnis zum GNotKG) nach Kostentabelle B.

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die im Rahmen des Erbscheinantrages abzugeben ist, wird nach Nr. 12210 KV GNotKG i.V.m. Nr. 23300 KV GNotKG eine weitere 1,0 Gebühr nach Tabelle B erhoben.

Die Höhe der zwei Gebühren, die im Einzelfall zu bezahlen sind, richten sich nach dem so genannten Geschäftswert, § 34 GNotKG. Je werthaltiger der Nachlass ist, desto höher ist dieser Geschäftswert und desto mehr kostet demnach auch der vom Erben beantragte Erbschein.

Beispielsberechnung für die Kosten des Erbscheins

Danach entstehen für einen Erbschein die nachfolgend dargestellten Kosten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geschäftswert-Gebührentabelle weitere Zwischenwerte kennt:

Nachlasswert bis Euro

2,0 Gebühren Nr. 12210 KV GNotKG und Nr. 23300 KV GNotKG in Euro

 

 

5.000

90

10.000

150

22.000

214

30.000

250

40.000

290

50.000

330

80.000

438

110.000

546

140.000

654

170.000

762

200.000

870

260.000

1.070

320.000

1.270

410.000

1.570

500.000

1.870

600.000

2.190

700.000

2.510

900.000

3.150

1.000.000

3.470

1.200.000

4.110

1.500.000

5.070

1.800.000

6.030

2.000.000

6.670

2.300.000

7.630

2.600.000

8.590

2.850.000

9.390

3.000.000

9.870

Für Nachlasswerte über 3.000.000 Euro sieht § 34 GNotKG einen entsprechenden Steigerungsmodus für die anfallenden Gebühren vor.

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