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Mit Hilfe einer transmortalen Vollmacht die Kosten für den Erbschein sparen – Geht das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann dem Erben zu Lebzeiten umfassende Vollmacht erteilen
  • Vollmacht berechtigt den Erben auch zur Verfügung über Immobilien
  • Muss das Grundbuchamt die Vollmacht nach dem Erbfall anerkennen?

Wenn ein Erblasser seinen Erben Bankvermögen und Immobilien hinterlassen hat, dann müssen sich die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls oft mit eher wenig geschätzten Verwaltungsangelegenheiten auseinander setzen.

Soweit nämlich die gesetzliche Erbfolge gilt oder der Erblasser lediglich ein privates Testament hinterlassen hat, kommen die Erben oft nicht um die Beantragung eines – kostenpflichtigen – Erbscheins herum.

Ein solcher Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis, das beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt oder Banken die Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person ausweist.

Erbschein wird für Grundbuchberichtigung benötigt

Ist der Erbe in Besitz eines Erbscheins, dann kann er beispielsweise dem Grundbuchamt sein Erbrecht nachweisen und die Umschreibung des Immobilienbesitzes des Erblassers auf sich als neuen Eigentümer beantragen.

Neben dem Aufwand, den die Beantragung eines Erbscheins mit sich bringt, hat der Erbschein einen weiteren entscheidenden Nachteil: Er kostet Geld.

Je nach Nachlasswert kommt auf den Erben nach Beantragung eines Erbscheins eine Kostenrechnung des Nachlassgerichts in spürbarer Höhe zu. Ab einem Nachlasswert von rund 250.000 beläuft sich die Rechnung des Gerichts auf einen vierstelligen Betrag.

Vollmacht soll den Erbschein ersparen

Um diese Kosten einzusparen, hat schon so manch ein Erbe versucht, eine Grundbuchberichtigung nach dem Eintritt des Erbfalls mittels einer ihm vorliegenden notariell beglaubigten Vollmacht, die er vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten erhalten hat, zu bewerkstelligen.

Dabei ist zu beachten, dass eine bloße Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall auf den oder die Erben nie alleine mittels Vorlage einer notariellen Vollmacht herbeigeführt werden kann.

Hier gilt vielmehr der Nachweistypenzwang aus § 35 GBO (Grundbuchordnung): Es ist ein Erbschein oder eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung, aus der das Erbrecht hervorgeht, notwendig.

Die Kosten für einen Erbschein kann sich aber gegebenenfalls derjenige Erbe sparen, der eine Nachlassimmobilie auf einen Dritten übertragen will. Hier kann eine transmortale Vollmacht des Erblassers nutzbar gemacht werden, ohne einen kostenpflichtigen Erbschein vorzulegen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.07.2017, 20 W 179/17).

Vollmachtlösung kann auch Nachteile bei den Kosten mit sich bringen

Wer sich mit einem solchen vermeintlichen Kostensparmodell beschäftigt, sollte folgendes bedenken:

In rechtlicher Hinsicht kann es einem jederzeit passieren, dass das Grundbuchamt und diesem folgend ein Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz auch eine notariell beglaubigte Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers als ungültig ansieht.

Dem Grundbuchamt muss aus dem Text der Vollmacht in jedem Fall nachgewiesen werden, dass die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein soll.

Zum Teil wird von Gerichten aber auch bei ausdrücklich transmortal wirksamen Vollmachten die Auffassung vertreten, dass die Vollmacht dann durch Konfusion erlischt, wenn sie auf den alleinigen Erben ausgestellt ist.

Wieder andere Gerichte lehnen eine Grundbuchberichtigung kraft transmortaler Vollmacht jedenfalls dann ab, wenn der Bevollmächtigte ausdrücklich erklärt, alleiniger Erbe geworden zu sein.

OLG München bestätigt Grundbuchberichtigung durch Erben mittels Vollmacht

Auch das OLG München hat unlängst eine Immobilienübertragung mit Hilfe einer transmortalen Vollmacht zugelassen (OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, 34 Wx 110/16).

In dem Beschluss des OLG München wurde aber gleichzeitig auf einen maßgeblichen wirtschaftlichen Haken einer solchen Vollmachtslösung bei der Grundbuchberichtigung ohne Einholung eines Erbscheins hingewiesen.

Zwar ersparte sich der mit der Vollmacht ausgestattete Erbe in diesem Fall die Kosten für den Erbschein, er konnte aber gleichzeitig ausdrücklich nicht die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG für die anfallenden Grundbuchkosten für sich beanspruchen.

Er war ja gegenüber dem Grundbuchamt gerade nicht als „Erbe des eingetragenen Eigentümers“ aufgetreten, sondern als Bevollmächtigter des Erblassers. Es fiel demnach eine Gebühr nach KV 14110 Nr. 1 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) für die Übertragung des Grundbesitzes an.

Bevollmächtigter benötigt einen Notar

Auf der Kostenseite wirkt sich im Rahmen der Vollmachtslösung weiter negativ aus, dass der Bevollmächtigte nicht alleine aufgrund der Vollmacht eine Grundbuchänderung beantragen kann.

Vorher muss der Bevollmächtigte jedenfalls die nach §§ 873, 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erforderliche so genannte dingliche Einigung (Auflassung) bei einem Notar beurkunden lassen. Auch diese Beurkundung beim Notar löst Kosten in Höhe einer 0,5 Gebühr nach KV 21101 Nr. 2 GNotKG aus.

Im Ergebnis kann im Einzelfall der finanzielle Vorteil, den die Übertragung einer Nachlassimmobilie mittels transmortaler Vollmacht gegenüber den Erbscheinslösung mit sich bringt, zusammenschmelzen.

Wenn man dann noch das Risiko bedenkt, dass Gerichte die Vollmachtslösung insgesamt ablehnen, kann es vorzugswürdiger sein, direkt einen Erbschein zu beantragen.

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