Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das europäische Nachlasszeugnis – Der internationale Erbschein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschaft im europäischen Ausland? Europäisches Nachlasszeugnis beantragen!
  • Kosten für ein europäisches Nachlasszeugnis
  • Wie bekommt man ein europäisches Nachlasszeugnis?

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in allen EU-Mitglied­Staaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Diese neue Verordnung hat insbesondere Relevanz bei Erbfällen mit Auslandsberührung.

Die EU-ErbVO regelt unter anderem welches materielle Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist und welches Gericht für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständig ist.

Und schließlich bringt die EU-ErbVO auch mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) ein neues Dokument, das die Abwicklung internationaler Erbfälle deutlich einfacher machen wird.

Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein nach deutschem Recht

Das Europäische Nachlasszeugnis verdrängt nicht den deutschen Erbschein.

Für Erbfälle, die sich alleine im Inland abspielen und die keinerlei Bezug zum Ausland haben, verbleibt es für die Erben dabei, dass sie im Regelfall beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein nach den §§ 2353 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beantragen müssen, um sich gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und sonstigen Dritten als der rechtmäßige Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren zu können.

Soweit ein Erbfall aber das europäische Ausland betrifft, sei es weil sich Nachlasswerte im Ausland befinden oder der Erblasser im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann wird das ENZ zukünftig anstelle des deutschen Erbscheins eine zentrale Rolle spielen.

Ebenso wie der deutsche Erbschein hat auch das ENZ den Zweck, Beteiligten, insb. dem Erben, ein amtliches Dokument an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe eine Legitimation gegenüber Dritten und ein Nachweis von Rechten möglich ist.

Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen. Art. 63 Abs. 1 EU-ErbVO.

Wie bekommt man ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Ein ENZ wird nur auf Antrag erteilt. Einen solchen Antrag kann jeder Erbe, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter stellen. Der Nachlassgläubiger ist, anders als beim Erbschein in Deutschland, nicht antragsberechtigt.

Zuständig für die Erteilung eines ENZ ist entweder das Gericht in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EU-ErbVO, oder – unter bestimmten Umständen – das Gericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Recht der Erblasser für seine Rechtsnachfolge gewählt hat, Art. 7 EU-ErbVO.

Der Antrag auf das ENZ kann direkt bei dem jeweils zuständigen Gericht oder – wesentlich praxisrelevanter – bei jedem Notar gestellt werden.

Welche Angaben im Rahmen des Antrages zu machen sind, klärt Art. 65 Abs. 3 EU-ErbvO.

Der Antragsteller kann im Rahmen seines Antrags ein von den Behörden entwickeltes und im Internet verfügbares Formblatt benutzen, Art. 65 Abs. 2 Eu-ErbVO in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

Für das Verfahren auf Erteilung eines ENZ vor einem deutschen Nachlassgericht gelten ergänzend die §§ 33 ff. IntErbRVG (Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz).

Die Kosten für ein von einem deutschen Nachlassgericht ausgestelltes ENZ sind dieselben wie für einen Erbschein. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 40 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Hat man zuerst einen Erbschein beantragt und benötigt man dann noch ein ENZ, dann ermäßigt sich die Gebühr für das ENZ. Die bereits angefallene Gebühr für den Erbschein wird nämlich mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ entstanden ist.

Welche Wirkung hat ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Ein ENZ hat ähnliche Rechtswirkungen wie ein Erbschein. Nach Art. 69 EU-ErbVO wird vermutet, dass die in dem ENZ angegebenen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse zutreffend sind. So gilt – bis zum Beweis des Gegenteils – beispielsweise derjenige, er in einem ENZ als Erbe ausgewiesen ist, als der rechtmäßige Rechtsnachfolger des Erblassers.

Derjenige, der aufgrund der Angaben in einem ENZ an einen Dritten Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übrgibt, darf sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem ENZ verlassen, es sei denn, es war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist. Es gilt – wie beim nationalen Erbschein – der Gutglaubensschutz.

Dem Antragsteller werden lediglich beglaubigte Abschriften des ENZ von dem ausstellenden Gericht erteilt. Das Original des ENZ bleibt beim Gericht.

Eine beglaubigte Abschrift des ENZ hat eine beschränkte Gültigkeitsdauer von nur sechs Monaten. Lediglich in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist kann aber eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist beantragt werden, Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO.

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