Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe kann einen Erbschein beantragen
  • Antragsrecht des Testamentsvollstreckers und des Nachlassverwalters
  • Kein Antragsrecht für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer

Der Erbschein ist die zentrale Urkunde zum Nachweis eines Erbrechts. Nach § 2353 BGB hat das zuständige Nachlassgericht „dem Erben“ auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht auszustellen.

Klar ist damit, dass jeder, der Erbe geworden ist, bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen kann. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob der Erbe von seiner Erbschaft nach Eröffnung eines Testaments durch das Gericht erfahren hat, oder ob die betreffende Person nach den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlicher Erbe geworden ist, weil der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat.

Für einen zulässigen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins reicht es zunächst einmal aus, dass der Antragsteller sein Erbrecht schlüssig behauptet. Ob das geltend gemachte Erbrecht am Ende tatsächlich begründet ist, ergeben im Zweifel die Ermittlungen und die Prüfung durch das Nachlassgericht.

Erbschein bei mehr als einem Erben

Sind mehrere Erben vorhanden, so bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für einen Erbschein:

Es ist zunächst jedem einzelnen Miterben unbenommen, bei Gericht einen so genannten Teilerbschein zu beantragen, § 2353 2.Alt. BGB. Dieser Erbschein wird dann nur dem Antragsteller erteilt und weist auch nur die Größe des Erbteils des Antragstellers aus.

Daneben besteht für mehrere Erben nach § 352 a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen. Ein solcher gemeinschaftlicher Erbschein weist dann alle Miterben mitsamt den jeweiligen Erbquoten aus.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann auch von nur einem Miterben alleine beantragt werden. Allerdings kann der Antragsteller, solange ihn die anderen Miterben nicht entsprechend bevollmächtigt haben, nur die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins an sich selber beantragen.

Teilerbschein und gemeinschaftlicher Erbschein können auch nebeneinander existieren. Das bedeutet, dass es zulässig ist, einen Teilerbschein zu beantragen, obwohl bereits ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt wurde und umgekehrt.

Für minderjährigen Erben stellen die Eltern den Antrag auf einen Erbschein

Für einen minderjährigen Erben ist der Antrag auf einen Erbschein durch die Eltern bzw. die sonst sorgeberechtigte Person bei Gericht zu stellen.

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so kann nach Eintritt des Erbfalls der Vorerbe, nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe einen Erbschein beantragen.

Ein Ersatzerbe kann den Erbnachweis erst dann beantragen, wenn der Ersatzerbfall tatsächlich eingetreten ist.

Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins muss bei Gericht nicht vom Erben selber gestellt werden. Vielmehr kann der Erbe einen Dritten (z.B. einen Anwalt oder Notar) mit der Einholung des Erbscheins beauftragen und diesen entsprechend schriftlich bevollmächtigen.

Testamentsvollstrecker kann Erbschein beantragen

Neben den Erben können auch der Nachlass-, der Nachlassinsolvenzverwalter und auch der Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen.

Gläubiger des Erben können unter den Voraussetzungen der §§ 792, 896 ZPO ebenfalls einen Erbschein beantragen, wenn er in Besitz eines Vollstreckungstitels gegen Erblasser oder Erbe ist.

Nicht antragsberechtigt sind grundsätzlich Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte.

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