Haus geerbt - Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall
- Nach einem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig
- Erbe kann Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen
- Das Erbrecht ist gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen
Gehört zu einem Nachlass auch eine Immobilie, so ist der Erbe regelmäßig mit der Situation konfrontiert, dass er einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen muss.
Im Grundbuch ist nach dem Erbfall schließlich noch der Erblasser als alter Eigentümer eingetragen. Nach Eintritt des Erbfalls ist jedoch der Erbe kraft Gesetz neuer Eigentümer geworden.
Der Antrag ist vom Erben schriftlich beim zuständigen Amtsgericht – Grundbuchamt – zu stellen. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
Wer kann die Grundbuchberichtigung beantragen?
Den Antrag stellen kann jeder Erbe, jeder Miterbe und auch der Testamentsvollstrecker. Hat der Erblasser eine Nacherbschaft in seinem Testament angeordnet, dann kann der Nacherbe den Berichtigungsantrag erst nach Eintritt des Nacherbfalls stellen.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und im Antrag das Grundstück, für das die Eigentumsverhältnisse umgeschrieben werden sollen, genau bezeichnet ist, § 28 GBO (Grundbuchordnung).
Ein Punkt, der im Verhältnis zum Grundbuchamt immer wieder für Streit sorgt, ist der vom Antragsteller zu führende so genannte Unrichtigkeitsnachweis. Der Erbe muss gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, dass die aktuell im Grundbuch aufgenommenen Eintragungen nicht mehr den Tatsachen entsprechen und er, der Erbe, nach Eintritt des Erbfalls neuer Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Nach § 35 GBO kann dieser Nachweis grundsätzlich nur durch die Vorlage eines Erbscheins gegenüber den Grundbuchamt geführt werden. Nachdem die Erteilung eines Erbscheins für den betroffenen Erben immer mit Kosten verbunden ist, wird man als Erbe immer versuchen, den Änderungsantrag anderweitig zu untermauern.
Erbschein oder notarielles Testament ist vorzulegen
Das Gesetz lässt aber als einzige Ausnahme zu dem Grundsatz, dass vom Erben beim Grundbuchamt ein Erbschein vorzulegen ist, die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags mitsamt Eröffnungsprotokoll für diese Urkunde vor.
Wenn, und nur wenn, sich die Berechtigung des Antragstellers auch aus diesen Unterlagen zweifelsfrei ergibt, kann der Erbe auf Einholung und Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins für die Grundbuchberichtigung verzichten. Soweit das Grundbuchamt trotz Vorlage eines notariellen Testaments Zweifel hat, ob der Antragsteller tatsächlich der berechtigte neue Eigentümer der Immobilie ist, wird es immer die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Soweit Grundbuchamt und Nachlassgericht bei demselben Amtsgericht geführt werden, reicht auch eine Bezugnahme einen gegebenenfalls schon erteilten Erbschein bzw. auf das notarielle Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll.
Gebühren für den Berichtigungsantrag werden vom Grundbuchamt nicht verlangt, wenn Erben des eingetragenen Eigentümers eingetragen werden sollen und wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird, Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).
Die Eintragung der Änderung wird vom Grundbuchamt dem Erben als Antragsteller sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, § 55 GBO.
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