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Alleinerbin mit Generalvollmacht beantragt Grundbuchänderung – Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 04.08.2016 – 34 Wx 110/16

  • Ehefrau ist Alleinerbin ihres Mannes und besitzt gleichzeitig eine Generalvollmacht
  • Ehefrau beantragt Grundbuchänderung alleine auf Grundlage der Vollmacht
  • OLG: Ehefrau muss keinen Erbschein vorlegen

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu befinden, ob eine Ehefrau als Alleinerbin für eine Grundbuchberichtigung auch dann einen Erbschein vorlegen muss, wenn sie von ihrem verstorbenen Ehemann zu dessen Lebzeiten mit einer Generalvollmacht ausgestattet wurde, die auch über den Tod hinaus Geltung haben sollte.

In der Angelegenheit war ein Ehepaar je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen.

Die Eheleute hatten sich mit privatem Testament vom 03.08.2014 gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Gleichzeitig hatten sich die Eheleute wechselseitig mit notariell beglaubigter Generalvollmacht vom 8.12.2010 umfassend bevollmächtigt.

Die Vollmacht sah ausdrücklich vor, dass sie auch über den Tod hinaus gelten sollte. Weiter konnte man der Vollmacht entnehmen, dass sie jedem Ehepartner das Recht verlieh, über den Grundstücksanteil des anderen Partners zu verfügen und alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind.

Der Ehemann verstarb am 01.10.2014.

Die überlebende Ehefrau beantragte in der Folge keinen Erbschein. Sie suchte aber am 30.03.2015 einen Notar auf und übertrug handelnd zugleich in eigenem Namen und für die Erben ihres Ehemannes den hälftigen Grundstücksanteil ihres verstorbenen Mannes auf sich selber. Sie legitimierte sich dabei mit der notariell beglaubigten Generalvollmacht vom 8.12.2010.

Grundbuchamt lehnt beantragte Grundbuchänderung ab

Die auf dieser Grundlage beantragte Grundbuchberichtigung lehnte das Grundbuchamt ab. Das Grundbuchamt teilte der Ehefrau mit, dass das Eigentum an der der Immobilie kraft Erbfolge und Gesetz auf sie übergegangen sei. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung sei kein Raum. Das Amt gab der Ehefrau auf, einen Erbschein zu beantragen und sich nachfolgend nochmals mit ihrem Begehren zu melden.

Nachdem die Ehefrau sich aber in der Folge weigerte, einen – kostenpflichtigen – Erbschein zu beantragen, lehnte das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchänderung am Ende ab.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Das OLG München gab der Ehefrau im Beschwerdeverfahren auch Recht und wies das Grundbuchamt an, die beantragte Eintragung der Ehefrau alleine auf Grundlage der vorgelegten Vollmacht zu vollziehen.

OLG: Vollmacht reicht für Grundbuchumschreibung

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass – auch ohne einen Erbschein – alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 13, 19, 20, 29 GBO) für die Umschreibung des Grundbuches vorliegen würden.

Die beantragte Grundbuchänderung könne „nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte als potenzielle Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO beantragt“ habe.

Die Ehefrau habe sich durch die Vollmachtsurkunde legitimiert, die ausdrücklich auch über den Tod hinaus gelte. Die Vollmacht enthalte, so das OLG, keinen Hinweis darauf, dass sie für den Fall keine Geltung mehr beanspruchen könne, dass einer der beiden Ehepartner verstirbt.

Damit habe die Vollmacht der Ehefrau aber auch die von ihrem verstorbenen Ehemann abgeleitete Rechtsmacht verschafft, Verfügungen zu treffen und beispielsweise Grundstücksübertragungen vorzunehmen.

Vollmacht gilt auch nach dem Erbfall im Zweifel weiter

Die Wirksamkeit und der rechtliche Fortbestand der Vollmacht sei auch nicht dadurch gefährdet, indem das vollständige Eigentum an dem betroffenen Grundstück der Ehefrau als mutmaßlicher Alleinerbin kraft Gesetz mit dem Erbfall ohnehin zugefallen sei.

Das OLG räumte zwar ein, dass es in dieser Frage unterschiedliche Meinungen in Rechtsprechung und Literatur gebe.

Nachdem aber keine konkreten Hinweise auf ein Erlöschen der Vollmacht vorgelegen hätten, könne die Ehefrau vorliegend eben auch eine Eigentumsumschreibung kraft Vollmacht und gerade nicht aufgrund Erbfolge beantragen.

Nachteilig wirke sich für die Antragstellerin dabei aus, dass sie bei dem von ihr gewählten Weg nicht von der Gebührenbefreiung profitieren kann, die Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG für zeitnahe Grundbuchberichtigungsanträge aufgrund Erbfolge vorsieht.

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