Erbschein beantragen - Wie beantragt man einen Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig
  • Man kann einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins über einen Notar oder beim Nachlassgericht stellen
  • Der Antragsteller muss umfangreiche Unterlagen vorlegen und im Gesetz definierte Angaben machen

Ein Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt, § 2353 BGB.

Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Man muss sich in dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins auch nicht von einem Anwalt vertreten lassen, sondern kann als Privatperson gegenüber dem Nachlassgericht wirksam Anträge stellen. Eine Vertretung des Antragstellers gegenüber dem Gericht ist allerdings zulässig.

Der Antrag ist auch nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Man kann einen Erbschein damit jederzeit schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts beantragen.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Antragsberechtigt sind der Erbe, der Rechtsnachfolger des Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter aber auch der Gläubiger des Erblassers oder des Erben.

Wer als gesetzlicher (also nicht testamentarischer) Erbe einen Erbschein beantragen will, hat gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) folgende Angaben zu machen:

  • Todeszeitpunkt
  • Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
  • Angabe von Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden,
  • Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen
  • Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht,
  • Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat,
  • Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.

Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe berufen wurde, hat gemäß § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gegenüber dem Gericht folgende Angaben zu machen:

  • Bezeichnung des Testaments oder des Erbvertrages, auf den man sein Erbrecht stützt
  • Angabe, ob weitere Testamente oder Erbverträge vorhanden sind
  • Todeszeitpunkt
  • Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht,
  • Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.

Welche Nachweise muss man vorlegen?

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben hat der Antragsteller den Todeszeitpunkt und das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden (z.B. Beglaubigte Abschrift Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abstammungsurkunde) nachzuweisen.

Sind diese Urkunden allerdings nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel, § 352 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) .

Ein Testament oder Erbvertrag, auf den man sein Erbrecht gründet, ist aber jedenfalls im Original vorzulegen, soweit der letzte Wille nicht ohnehin schon beim Nachlassgericht abgeliefert wurde.

Eidesstattliche Versicherung ist in aller Regel erforderlich

Zum Nachweis der Richtigkeit aller weiteren Angaben hat der Antragsteller mit dem Erbscheinsantrag in aller Regel eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen.

Eine solche eidesstattliche Versicherung kann man entweder bei Gericht oder bei einem Notar abgeben. Das Nachlassgericht kann eine solche eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet.

Ein solcher Verzicht auf die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ist allerdings die absolute Ausnahme und kommt nur dann in Betracht, wenn die Erbrechtslage ohne Zweifel feststeht oder wenn der Sachverhalt z.B. bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist.

Man muss gegenüber dem Gericht das behauptete Erbrecht genau bezeichnen (z.B. Ich beantrage die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Alleinerbin des am … in … verstorbenen Herrn X, zuletzt wohnhaft …, ist auf Grund Testament/gesetzlicher Erbfolge Frau Y geworden).

Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jeder Erbe den Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen.

In dem Antrag sind in diesem Fall die anderen Erben und auch die Erbteile anzugeben, § 352 a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) .

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