Vollmacht durch Erblasser kann beim Grundbuchamt und bei Banken den Erbschein ersparen
- Erben suchen nach Wegen, Kosten für den Erbschein zu ersparen
- Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus kann helfen
- Für das Grundbuch muss die Vollmacht jedenfalls öffentlich beglaubigt werden
Die Abwicklung einer Erbschaft ist für den Erben mit vielen Formalien verbunden. Gerade, wenn zum Nachlass Immobilienvermögen gehört oder Bankkonten des Erblassers aufzulösen sind, bleiben dem Erben in aller Regel diverse Gänge zu Gericht bzw. Behörden nicht erspart.
Sowohl Banken als auch das für die Führung des Grundbuches zuständige Grundbuchamt legen nach dem Eintritt eines Erbfalls nämlich größten Wert auf Klärung der Frage, wer nach dem Erblasser berechtigter Rechtsnachfolger wird.
Es reicht in keinem Fall aus, wenn man als Ehefrau oder Kind des Verstorbenen ohne weiteres bei Bank oder Grundbuchamt vorstellig wird und dort darum nachsucht, dass ein Kontoguthaben ausbezahlt oder das Grundbuch berichtigt wird.
Bank und Grundbuchamt fordern Nachweis über Erbfolge
Bank bzw. Grundbuchamt werden in jedem Fall einen Nachweis für die Erbenstellung desjenigen verlangen, der da als Rechtsnachfolger des Erblassers auftritt.
Glücklich kann sich in diesen Fällen derjenige Erbe schätzen, der seine Erbenstellung durch ein vom Erblasser erstelltes notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag nachweisen kann. Eine dieser Urkunden – kombiniert mit dem entsprechenden Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts – reichen regelmäßig aus, um Banken bzw. Grundbuchamt von der Berechtigung des Betroffenen als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers zu überzeugen.
Liegt nur ein privates Testament vor, kann man sein Glück damit bei Banken versuchen, beim Grundbuchamt wird man regelmäßig scheitern.
Und wenn in dem Erbfall gar kein letzter Wille des Erblassers vorliegt, mithin die gesetzliche Erbfolge gilt, dann führt für die gesetzlichen Erben in aller Regel kein Weg an einem so genannten Erbschein als Nachweis ihrer Legitimation vorbei.
In der Regel muss ein Erbschein beantragt werden
Einen Erbschein muss der Erbe beim Nachlassgericht beantragen. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person. Einem Erbschein kann man entnehmen, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist.
Der große Nachteil bei einem Erbschein liegt in dem Umstand begründet, dass so ein amtliches Zeugnis nicht umsonst erteilt wird. Vielmehr verlangt das Nachlassgericht für die Erteilung der Urkunde Gebühren. Je nach Nachlasswert können diese Gebühren schnell im vier- oder sogar fünfstelligen Euro-Bereich liegen.
In Anbetracht solcher – regelmäßig unerwünschter – Kosten suchen Beteiligte aus nachvollziehbaren Gründen nach Kosten sparenden Alternativen.
Erteilung einer Vollmacht durch den Erblasser kann Kosten sparen
Hat der Erblasser selber bereits zu Lebzeiten die Problematik mit den Kosten für den Erbschein erkannt, kann die Erteilung einer Vollmacht durch den Erblasser an seinen Erben eine solche – legale – Alternative zum Erbschein darstellen.
Eine solche Vollmacht kann dabei vom Erblasser als so genannte transmortale (bereits zu Lebzeiten geltende und über den Tod hinausgehende) oder als so genannte postmortale (erst nach dem Erbfall geltende) Vollmacht erteilt werden.
Den Inhalt und die Reichweite der Vollmacht bestimmt der Vollmachtgeber und zukünftige Erblasser.
Hat der zukünftige Erblasser seinem Erben (oder einem Dritten) beispielsweise eine über den Tod hinaus geltende Generalvollmacht erteilt, dann braucht der Erbe (oder Dritte) nach dem Eintritt des Erbfalls gegenüber Banken kein Testament und keinen Erbschein vorlegen. Solange die Vollmacht gilt und nicht widerrufen wurde, kann sich der Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht an die kontoführende Bank wenden und über Bankguthaben des Erblassers verfügen.
Ohne Erbschein das Grundbuch berichtigen
Etwas komplizierter ist die Vollmachtslösung gegenüber dem Grundbuchamt. Aber auch hier gilt: Eine zu Lebzeiten vom Erblasser erteilte Vollmacht kann nach dem Eintritt des Erbfalls unter Umständen den Erbschein ersparen.
Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass die Vollmacht vom Erblasser in öffentlich beglaubigter Form – und nicht nur privatschriftlich – erteilt wurde. Eine so erteilte Vollmacht erfüllt grundsätzlich die Formerfordernisse des § 29 GBO (Grundbuchordnung).
Weiter muss der Bevollmächtigte berücksichtigen, dass eine entsprechende öffentlich beglaubigte Vollmacht des Erblassers ihn zwar grundsätzlich dazu ermächtigt, ein Nachlassgrundstück auf sich zu übertragen oder aber auch an einen dritten Erwerber zu veräußern.
Wird bei Veräußerung der Immobilie an einen Dritten aber zum Zweck der Kaufpreisfinanzierung eine Finanzierungsgrundschuld benötigt, dann muss nach h.M. vorab das Grundbuch auf den oder die Erben berichtigt werden. Eine andere Auffassung zu dieser Frage vertreten mittlerweile einige Gerichte (so z.B. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.07.2017, 20 W 179/17).
Der Grund hierfür liegt in § 40 GBO. Danach kann nach Eintritt des Erbfalls auf eine Voreintragung der Erben dann verzichtet werden, wenn ein Recht im Grundbuch übertragen oder aufgehoben werden soll. § 40 GBO ist aber nicht anwendbar, wenn die Immobilie – zum Beispiel mit einer Finanzierungsgrundschuld – belastet werden soll.
In diesem Fall ist eine Grundbuchberichtigung auf die Erben erforderlich. Und hier ist wiederum der Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament, Erbvertrag oder eben – kostenpflichtigen – Erbschein zu führen.
Weiter ist zu beachten, dass eine bloße Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall auf den oder die Erben nicht alleine mittels Vorlage einer notariellen Vollmacht herbeigeführt werden kann. Hier gilt vielmehr der Nachweistypenzwang aus § 35 GBO (Grundbuchordnung): Es ist ein Erbschein oder eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung notwendig.
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