Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Wirkung hat ein Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe wird durch den Erbschein als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimiert
  • Der Rechtsverkehr kann sich auf die Richtigkeit der Angaben im Erbschein verlassen
  • Ein unrichtiger Erbschein muss vom Gericht eingezogen werden

Ein Erbschein ist nach § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein offizielles Zeugnis, dass das Nachlassgericht einem Erben ausstellt und dessen Erbrecht bezeugt.

Banken, Grundbuchämter und sonstige Dritte verlangen im Erbfall in aller Regel von dem Erben die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie die Erbenstellung akzeptieren und bereit sind, Rechtsgeschäfte mit Bezug zum Nachlass vorzunehmen und abzuwickeln.

Grundbuchamt und Banken sehen gerne einen Erbschein

Bevor also ein zum Nachlass gehörendes Konto vom Erben aufgelöst und eine Nachlassimmobilie auf den Namen des Erben umgeschrieben werden kann, muss sich der Erbe regelmäßig um einen Erbschein bemühen.

Hat der Erbe aber erst einmal einen Erbschein in Händen, dann legitimiert ihn dieses Papier als rechtmäßigen Nachfolger des Erblassers.

Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass derjenige, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch tatsächlich die Rechtsstellung des Erben hat.

Auch der Rechtsverkehr wird durch den Erbschein geschützt

Es ist jedoch nicht nur der Erbe, der von der Erteilung eines Erbscheins profitiert und erst durch den Erbschein in Bezug auf das Nachlassvermögen in vollem Umfang handlungsfähig wird.

Auch der Rechtsverkehr kann sich auf die Angaben in dem Erbschein verlassen und darauf bauen, dass diejenige Person, die in dem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, zum Beispiel auch berechtigt ist, Nachlassgegenstände zu veräußern oder sonstige Verfügungen zu treffen.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Im Erbschein angegebene Erbe gar nicht der richtige Erbe ist, dann kann der Dritte nach § 2366 BGB darauf verweisen, dass er auf die (insoweit unzutreffenden) Angaben im Erbschein vertraut hat.

Auf den Inhalt des Erbscheins kann man vertrauen

Ein vom im Erbschein fälschlicherweise ausgewiesenen Erben mit einem Dritten vorgenommenes Rechtsgeschäft bleibt in diesem Fall wirksam.

Der tatsächliche Erbe, der mit dem Geschäft nicht einverstanden ist, kann grundsätzlich nicht verlangen, dass das Geschäft mit dem Dritten rückabgewickelt wird.

Voraussetzung für diesen Schutz des Rechtsverkehrs, der mit den Angaben in einem Erbschein verbunden ist, ist allerdings, dass der Geschäftspartner gutgläubig in Bezug auf die Angaben in dem Erbschein war.

Kannte der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins oder wusste er positiv, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat, kann er sich auf den Gutglaubensschutz nicht berufen.

Ein Erbschein erwächst nicht in Rechtskraft

Ein Erbschein ist immer nur eine Momentaufnahme der Erbsituation, wie sie sich dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellt. Fehlen dem Nachlassgericht entscheidende Informationen, dann kann auch ein sachlich unzutreffender Erbschein ausgestellt werden, der dann einen Nicht-Erben legitimiert.

Solche Irrtümer können vom Nachlassgericht aber auch jederzeit wieder korrigiert werden.

Erhält das Nachlassgericht Kenntnis von der Tatsache, dass ein bereits erteilter Erbschein inhaltlich unzutreffend ist, so wird der Erbschein von Amts wegen vom Gericht eingezogen und damit kraftlos, § 2361 BGB.

Anders als zum Beispiel Gerichtsurteile kann ein Erbschein nie in Rechtskraft erwachsen. Auch Jahre nach Erteilung kann er vom Gericht eingezogen werden.

Beweis und Gegenbeweis im Zivilprozess

Auch in einem Zivilprozess, bei dem die Frage der Erbenstellung relevant ist, hat der im Erbschein ausgewiesene Erbe zwar die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB auf seiner Seite und kann sich auf eine Beweislastumkehr nach § 292 ZPO (Zivilprozessordnung) berufen.

Der Gegenpartei ist es aber jederzeit möglich, die Angaben in dem Erbschein und damit die Erbenstellung der dort angegebenen Person mit den üblichen Beweismitteln zu widerlegen.

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