Wann kann sich der Erbe einen Erbschein sparen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbschein wird nur benötigt, wenn man sich als Erbe im Rechtsverkehr legitimieren muss
  • Banken und Grundbuchämter verlangen häufig einen Erbschein
  • Notarielles Testament oder Vollmacht des Erblassers kann den Erbschein häufig ersetzen

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann werden die Erben sehr schnell mit der Frage konfrontiert, ob beim Nachlassgericht ein Erbschein eingeholt werden muss. Ein Erbschein ist ein offizieller Ausweis, der die Erbfolge nach einer Person wiedergibt und mit dem sich der Erbe Dritten gegenüber als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen kann.

Ein Erbschein muss vom Erben nicht zwingend eingeholt werden. Auch ohne einen Erbschein bleibt der in einem Testament eingesetzte oder kraft Gesetz zur Erbfolge berufene Erbe Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Auch ohne Erbschein wird der Erbe mit der Sekunde des Ablebens des Erblassers Eigentümer und neuer Verfügungsberechtigter sämtlicher Vermögenswerte, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen.

Die Stellung des Erben als neuer Eigentümer des Erblasservermögens sagt aber nichts darüber aus, ob der Erbe tatsächlich über das Vermögen verfügen kann. Insbesondere in zwei Fällen kommt ein Erbe in der Praxis regelmäßig kaum umhin, sich beim Nachlassgericht einen Erbschein als Nachweis seiner Rechte zu besorgen.

Banken und das Grundbuchamt fordern Nachweis über Erbrecht

Sind im Nachlass nämlich Immobilienwerte vorhanden, dann sind diese Grundstücke nach dem Erbfall auf den Erben umzuschreiben. Das Grundbuchamt, das die Umschreibung des Eigentümerwechsels vom Erblasser auf den Erben vornimmt, legt allerdings Wert auf den Nachweis, dass der Erbe tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist und die Erbenrechte befugterweise für sich in Anspruch nimmt.

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt aber regelmäßig nur durch einen Erbschein geführt werden.

Die zweite Situation, bei der Erben in der Regel auf einen Erbschein angesprochen werden, ist bei der Auflösung von Erblasserkonten und Depots bei Banken oder Sparkassen.

Auch Banken sehen es ebenso wie das Grundbuchamt dem vermeintlichen Erben nach Eintritt des Erbfalls nicht an, ob er der berechtigte Erbe ist, oder ob er sich dieses Recht lediglich anmaßt. Auch eine Bank will von derjenigen Person, die als Erbe nach Eintritt eines Erbfalls bei ihr vorspricht, einen Nachweis über das Erbrecht. Auch gegenüber der Bank muss sich der Erbe demnach als Erbe ausweisen. In aller Regel geschieht dieser Nachweis über einen Erbschein.

Ein Erbschein kostet Geld

Die Einholung eines Erbscheins kann also im Einzelfall für den Erben notwendig sein, damit er über seine Erbschaft verfügen kann.

Das Prozedere der Erbscheinserteilung ist für den Erben aber mit so manchen Beschwernissen verbunden. Zum einen muss er dem Nachlassgericht zum Nachweis seines Erbrechts zahlreiche Urkunden vorlegen, die er in aller Regel nicht griffbereit zu Hause liegen hat, sondern sich bei diversen Behörden erst einmal besorgen muss.

Weiter kostet ein Erbschein Geld. Das Nachlassgericht stellt den Erbschein nicht umsonst aus, sondern fordert in Abhängigkeit vom Nachlasswert Gebühren. Bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro muss der Erbe für den Erbschein schon Gebühren in Höhe von rund 1.000 Euro für das Nachlassgericht reservieren. Bei einem Nachlasswert von 3 Mio. Euro sind bereits rund 10.000 Euro für den Erbschein fällig.

Erbe muss sich keinen Erbschein besorgen

In Anbetracht solcher Beträge, die bei Beantragung eines Erbscheins fällig werden, liegt es auf der Hand, dass Erben nach Wegen suchen, das kostspielige Erbscheinverfahren zu umgehen.

Der einfachste Weg zur Kostenvermeidung tut sich für den Erben dann auf, wenn er gar keinen Erbschein benötigt. Wie oben bereits geschildert, ist kein Erbe gezwungen, sich einen Erbschein zu besorgen. Ein mit einem Erbschein ausgestatteter Erbe hat keine andere oder bessere Rechtsposition als der Erbe, der keinen Erbschein hat.

Insbesondere in den Fällen, in denen man sich weder gegenüber einer Bank noch gegenüber dem Grundbuchamt als Erbe ausweisen muss und auch kein sonstiger Dritter einen Erbnachweis fordert, kann der Erbe getrost auf die Einholung eines Erbscheins verzichten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

Notarielles Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis

Wer aber Nachlasskonten auflösen und Nachlassimmobilien umschreiben will, der ist in aller Regel auf einen Erbnachweis angewiesen.

Ist man in einem notariellen Testament bzw. einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden, dann kann man sich den Erbschein, insbesondere für Banken und das Grundbuchamt, ebenfalls sparen.

In diesem Fall kann der Erbe sein Erbrecht gegenüber Bank bzw. Grundbuchamt nämlich auch zwanglos durch Vorlage der notariellen Urkunde mitsamt des dazu gehörigen Eröffnungsprotokolls nachweisen.

Diese Möglichkeit sieht § 35 Abs. 1 S. 2 GBO für das Grundbuchverfahren ausdrücklich vor.

Banken dürfen nach der Rechtsprechung nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen vom Erben zwangsweise die Vorlage eines Erbscheins fordern, sondern müssen auch andere Erbnachweise, so z.B. ein notarielles Testament, akzeptieren.

Nach einem neueren Urteil des BGH müssen Banken bei "klaren Erbfolgefällen" auch ein privates Testament als Nachweis für das Erbrecht akzeptieren und dürfen den Erben keinen - kostenpflichtigen - Erbschein abverlangen (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15).

Erblasser erteilt dem Erben zu Lebzeiten Vollmacht

Schließlich hat auch ein vorausschauender Erblasser die Möglichkeit, seinem Erben den Gang zum Nachlassgericht zum Zweck der Einholung eines Erbscheins zu ersparen.

Wenn der Erblasser seinen Erben mit entsprechenden Vollmachten ausstattet, wonach der Erbe beispielsweise nach dem Tod des Erblassers ein Konto auflösen oder ein Grundstück umschreiben darf, dann besteht für die Einholung eines Erbscheins nach Eintritt des Erbfalls keine Veranlassung.

Eine Kontovollmacht, die der Erbe nach dem Ableben des Erblassers gegenüber der Bank nutzen kann, ist grundsätzlich formlos möglich. Jede Bank hält zu diesem Zweck entsprechende Formulare bereit.

Eine grundbuchrechtliche Vollmacht für den Erben, nach Eintritt des Erbfalls ein Grundstück auf sich umschreiben lassen zu können, bedarf hingegen wegen § 29 GBO der öffentlich beglaubigten Form. Hier muss der Erblasser also zu Lebzeiten einen Notar aufsuchen, um wirksam eine entsprechende Vollmacht erstellen zu können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was kostet ein Erbschein?
Wie kann ich mich als Erbe gegenüber der Bank des Erblassers legitimieren?
Angaben im Erbscheinverfahren sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
Sparkasse verwendet unwirksame Vertragsbedingungen zur Frage des Erbnachweises
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht