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Der Erblasser verschleudert sein Vermögen – Was kann der Erbe machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser kann mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er will
  • Ist der Erblasser noch geschäftsfähig?
  • Die Anordnung einer Betreuung kann dem Erblasser Grenzen setzen

Als zukünftiger Erbe ist das Leben auch nicht immer leicht.

Bis der Erbfall nämlich tatsächlich eintritt, muss sich der Erbe schlicht gedulden.

Der Erbe hat insbesondere keine Mittel in der Hand, um eine vorzeitige Auszahlung seiner Erbschaft zu erzwingen.

Der Erblasser darf sein Vermögen ausgeben oder verschenken

Vielmehr muss es der zukünftige Erbe zu Lebzeiten des Erblassers weitgehend hinnehmen, dass der Erblasser nach Belieben von seiner durch das Grundgesetz geschützten Handlungsfreiheit Gebrauch macht und mit seinem Vermögen macht, was er will.

Wenn der Erblasser demnach zu Lebzeiten auf die Idee kommt, sein Vermögen in eine Stiftung einzubringen, wenn der Erblasser eine erst unlängst aufgetauchte dafür aber Jahrzehnte jüngere Lebensgefährtin großzügig unterstützt oder wenn sich der Erblasser im hohen Alter dazu entschlossen hat, sein Vermögen weitgehend durch Luxusreisen aufzubrauchen, dann ist der Erbe in aller Regel nur Zuschauer.

Nur in seltenen Fällen macht es in solchen oder ähnlichen Situationen überhaupt Sinn darüber nachzudenken, ob es nicht rechtliche Mittel gibt, die einen Erblasser davon abhalten können, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verschleudern.

Ein Beweisverfahren soll die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers feststellen

So haben Erben in der Vergangenheit bereits versucht, durch ein selbstständiges Beweisverfahren vor Gericht die Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers (und damit inzident die Unwirksamkeit z.B. von Schenkungen des Erblassers) klären zu lassen.

Zu einem solchen Vorstoß wies z.B. das OLG Karlsruhe (17.06.2021, Az. 9 W 29/21) in einem Beschluss aus dem Jahr 2021 auf folgendes hin:

Der Umstand, dass die Mutter der Parteien noch lebt, hindert die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens … grundsätzlich nicht.

Am Ende verneinte das Gericht aber die Zulässigkeit eines solchen Beweisverfahrens mit dem Hinweis, dass das Beweisverfahren nicht der Vermeidung eines späteren Rechtstreits zwischen den Parteien dienen würde.

Für den Erblasser eine Betreuung anregen

Eine Stufe vor der Geltendmachung der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers könnte man über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für den Erblasser nachdenken.

Ziel eines solchen Verfahrens wäre die Einsetzung eines Betreuers für einen allzu spendablen Erblasser, um dem betroffenen Erblasser auf diesem Weg zumindest die Möglichkeit zu nehmen, sein Vermögen (weiter) zu verschenken.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Betreuung von einem Gericht angeordnet werden kann, sind in § 1814 Abs. 1 BGB geregelt.

Danach gilt folgendes:

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.

Ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie reagiert der Erblasser auf ein Betreuungsverfahren?

Berücksichtigen sollte ein zukünftiger Erbe, der den zukünftigen Erblasser unter Betreuung stellen will, dass dieser Vorgang alles andere als geheim bleiben wird.

In aller Regel dürfte die Anregung einer Betreuung bei dem betroffenen Erblasser eher negative Gefühle auslösen, die sich unter Umständen auch auf die Erbfolgeregelung des Erblassers auswirken wird.

Wird eine Betreuung vom Gericht angeordnet, dann sind aber zumindest freigiebigen Schenkungen des Erblassers deutliche Schranken gesetzt.

Der Erbe kann Schenkungen rückgängig machen

Einen letzten Strohhalm für Erben, die bindend in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder in einem Erbvertrag eingesetzt wurden, bietet schließlich der § 2287 BGB.

Danach kann der Erbe Schenkungen des Erblassers dann rückgängig machen, wenn die lebzeitigen Schenkungen vom Erblasser in der Absicht vorgenommen wurden, den Erben zu beeinträchtigen.

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