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Wie können Eltern eine Immobilie steuerfrei auf ihr Kind übertragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Kind hat in Bezug auf jeden Elternteil einen Steuerfreibetrag
  • Alleineigentum eines Elternteils kann zur Hälfte auf den anderen Elternteil übertragen werden
  • Die Eltern können bei der Übertragung an den Partner die Schenkungsteuer oft vermeiden

Nicht wenige Eltern spielen mit dem Gedanken, bereits zu Lebzeiten Immobilienvermögen auf ihre Kinder zu übertragen.

Im Sinne einer vorausschauenden und steueroptimierten Nachfolgeplanung kann so eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten durchaus Sinn machen.

So kann jeder Elternteil nach der derzeit geltenden Rechtslage seinem Kind doch steuerfrei Vermögenswerte in Höhe von 400.000,00 Euro übertragen.

Eine Schenkung unter 400.000,00 Euro löst keine Steuer aus

In Höhe dieses Betrages steht dem Kind ein Steuerfreibetrag zu. Für Schenkungen oder Erbschaften an das Kind, die wertmäßig unter diesem Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro liegen, muss keine Schenkungs- und keine Erbschaftsteuer bezahlt werden.

Dieser Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro für das eigene Kind kann alle 10 Jahre in voller Höhe aufs Neue genutzt werden, § 14 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Für Eltern, die vor diesem Hintergrund Immobilienvermögen auf ein Kind übertragen wollen, ist dabei die Erkenntnis wichtig, dass der Freibetrag für in Höhe von 400.000,00 Euro für jedes Elternteil gilt.

Beide Elternteile verfügen bei Schenkungen an das Kind über einen Steuerfreibetrag

Sowohl der Vater als auch die Mutter können demnach dem eigenen Kind eine Immobilie in Höhe von 400.000,00 Euro schenken, ohne dass Steuer anfällt.

Oft gehört eine Immobilie aber nur einem Elternteil alleine und in Anbetracht des Preisbooms von Immobilien muss die Immobilie nicht einmal besonders groß sein, um den zur Verfügung stehenden Steuerfreibetrag zu knacken.

In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehende Immobilie zunächst auf beide Ehepartner zu verteilen, um auf diesem Weg einen Steuerfreibetrag in Höhe von insgesamt 800.000,00 Euro für die gesamte Transaktion nutzen zu können.

Ein Geschenk in Höhe von 700.000,00 Euro löst Schenkungsteuer aus

Ist das zu übertragende Grundstück zum Beispiel 700.000,00 Euro Wert und steht es im alleinigen Eigentum des Ehemannes, dann müsste im Falle einer Übertragung der Immobilie auf das gemeinsame Kind ein Betrag in Höhe von 300.000,00 Euro versteuert werden.

Überträgt der Ehemann aber vorab 50% des Grundstücks an die Ehefrau, dann können beide Eheleute dem Kind eine Schenkung in Höhe von 350.000,00 Euro machen, bleiben damit unter dem Steuerfreibetrag und können so den Anfall von Steuern vermeiden.

Dabei können die Eltern oft selber dafür sorgen, dass die Übertragung des Immobilienanteils untereinander ebenfalls steuerfrei bleibt.

Steuerbefreiung für das Familienheim oder einen steuerfreien Zugewinnausgleich nutzen

Zum einen billigt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Eheleuten einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 Euro zu.

Sollte es sich bei der Immobilie um das Familienheim handeln, können Eheleute bei der Übertragung von der Steuerbefreiung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG profitieren.

Schließlich können die Eheleute gegebenenfalls auch einen – steuerfreien – lebzeitigen Zugewinnausgleich nutzen, um Vermögen auf den jeweiligen Partner zu übertragen, ohne den Anfall von Schenkungsteuer fürchten zu müssen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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