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Das eigene Haus noch zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen – Rückforderung der Schenkung – Ausgleich unter Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei Verarmung kann eine Schenkung zurückgefordert werden
  • Soll eine Schenkung auf den zukünftigen Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden?
  • Soll man sich als Schenker ein Rückforderungsrecht vorbehalten?

Das deutsche Schenkungsrecht sieht in § 528 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass ein Geschenk dann vom Schenker zurückgefordert werden kann, wenn der Schenker finanziell nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder er gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten oder Ehepartner nicht mehr nachkommen kann.

Diese Vorschrift liest sich für die Beteiligten zunächst harmlos, da man sich innerhalb der Familie in aller Regel „zusammenraufen“ wird und die Rückforderung einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überschriebenen Immobilie von dem alten und auch dem neuen Eigentümer wohl oft nur als ultima ratio angesehen wird, selbst wenn der Schenker verarmen sollte.

Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt

Spannend wird die Rückforderungsmöglichkeit des § 528 BGB allerdings dann, wenn man sie in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12.Teil) liest.

Danach können nämlich staatliche Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers auf sich über überleiten und diesen Anspruch nachfolgend beim beschenkten neuen Eigentümer geltend machen.

Bezieht der ehemalige Eigentümer also Sozialhilfe, schwebt über dem neuen Eigentümer, zumindest für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übertragung, § 529 BGB, immer das Damoklesschwert der Rückforderung der Immobilie durch das Sozialamt.

Anrechnung der Schenkung auf die Erbschaft oder den Pflichtteil

Gerade wenn mehrere Kinder als gesetzliche Erben vorhanden sind und der zukünftige Erblasser bemüht ist, sein Vermögen gerecht und gleichmäßig zu verteilen, sollte der zukünftige Erblasser die Möglichkeit bedenken, bei der Übertragung der Immobilie anzuordnen, dass im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben die lebzeitige Zuwendung an den einen Erben unter Umständen auszugleichen ist, § 2050 BGB.

In diesem Fall wird im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft demjenigen Miterben, der die Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, der Wert der Zuwendung auf seinen Erbteil angerechnet, § 2055 BGB.

Anrechnung auf den Pflichtteil muss bei der Zuwendung erklärt werden

Der Schenker hat dabei auch die Möglichkeit, nachträglich durch Testament oder Erbvertrag anzuordnen, dass ein Ausgleich unter seinen Abkömmlingen herzustellen ist.

Er kann hier zum Beispiel durch ein Vorausvermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge als Miterben anordnen, dass diese vom Nachlass unter Berücksichtigung der Vorempfänge einzelner Miterben mehr erhalten sollen.

Will der Erblasser allerdings bewirken, dass sich der Empfänger der Immobilie deren Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, dann muss er eine solche Anrechnungsbestimmung zwingend mit der Zuwendung treffen.

Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung funktioniert beim Pflichtteil nicht, § 2315 BGB.

Der Beschenkte stirbt vor dem Schenker und weitere „Störfälle“

Man sollte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge und der lebzeitigen Übertragung von Vermögen schließlich nie aus dem Auge verlieren, dass der Übernehmer der Immobilie vor demjenigen versterben kann, von dem er das Haus oder die Wohnung erhalten hat.

Eine solche Konstellation mag in vielen Fällen unproblematisch sein, wenn nämlich der Erwerber der Immobilie von seinen gesetzlichen Erben beerbt wird und die Immobilie „in der Familie“ bleibt.

Der Alteigentümer der Immobilie sollte vorsorgen

Es sind jedoch Situationen denkbar, die für den ehemaligen Eigentümer der Immobilie eher unerwünscht sind.

So ist die Weitergabe des Familienwohnsitzes nach Tod des Beschenkten an eine/n familienfremde/n (und möglicherweise unbeliebte/n) neue/n Lebenspartner/in für den Schenker sicher nicht immer eine angenehme Vorstellung.

Gleiche Gefühle dürften vorherrschen, wenn sich der Beschenkte zu Lebzeiten beispielsweise dazu entschlossen hat, sein gesamtes Vermögen einem nach Auffassung des Schenkers eher dubiosen Verein zu überlassen.

Für diese Fälle wird es dem Interesse des Schenkers entsprechen, die Immobilie wirtschaftlich wieder an sich zu ziehen.

Vormerkung im Grundbuch kann Rechte sichern

Rechtlich ist dies zum Beispiel möglich durch die Aufnahme einer so genannten auflösenden Bedingung in den Schenkungsvertrag, wonach dieser in dem Moment hinfällig werden soll, in dem der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.

Grundbuchrechtlich absichern kann man einen solchen, dann gegen die Erben des Beschenkten geltend zu machenden Rückübertragungsanspruch durch eine so genannte Rückauflassungsvormerkung.

Nach demselben Prinzip lassen sich auch andere „Störfälle“ bereinigen, wie zum Beispiel die Veräußerung oder Belastung der Immobilie durch den Beschenkten, den Eintritt der Privatinsolvenz beim Beschenkten oder drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie.

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