Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schenkungen an Kinder oder Ehegatten – Rückforderungsrecht vorbehalten!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gibt bei einer Schenkung nur wenige gesetzliche Rückforderungsrechte
  • Man kann sich bei jeder Schenkung vertraglich ein Rückforderungsrecht sichern
  • Kinder melden Insolvenz an ... Ehen werden geschieden

Das Pro-Kopf-Vermögen in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr weiter an.

Alleine das in Deutschland im Jahr 2021 verfügbare Geldvermögen belief sich auf den erstaunlichen Betrag von rund 7 Billionen Euro.

Viele vermögende Deutsche wollen ihre angesparten Vermögenswerte aber nicht für sich alleine behalten. Vielmehr steht bei vielen begüterten Menschen die Unterstützung und Absicherung nächster Angehöriger oder des Ehepartners durchaus im Fokus.

Gleich, ob aus steuerlichen Motiven oder aus rein familienorientierten Gründen, wandern jedes Jahr hohe Geldbeträge auf dem Weg der Schenkung an die nächste Familiengeneration oder aber auch an den eigenen Partner.

Rückforderungsrechte bei der Schenkung vorbehalten

Gegen diesen lebzeitigen Geldtransfer ist auch gar nichts einzuwenden, macht es doch sehr viel Sinn, sein Vermögen nicht auf einen Schlag im Erbfall in fremde Hände zu überführen, sondern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die potentiellen Erben bereits frühzeitig an den eigenen Vermögenswerten zu beteiligen.

Der Schenker sollte lediglich darauf achten, für bestimmte Situationen Rückforderungsrechte mit dem Beschenkten zu vereinbaren.

Wenngleich der Schenker im Augenblick der Schenkung kaum beabsichtigen dürfte, die Schenkung jemals wieder rückgängig zu machen, kann es doch sowohl auf Seiten des Schenkers als auch auf Seiten des Beschenkten Entwicklungen geben, die den Schenker vertieft über eine Rückabwicklung der Schenkung nachdenken lassen.

Gesetzliche Rückforderungsrechte sind sehr überschaubar

Wenn der Schenker hier keine oder nur unzureichende Vorsorge getroffen hat, wird eine Rückforderung der Schenkung nur in den seltensten Fällen erfolgreich sein.

Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang lediglich den Tatbestand des groben Undanks in § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers in § 528 BGB.

Andere Umstände als die dort beschriebenen rechtfertigen ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung keine Rückabwicklung einer Schenkung.

Rückforderungsrecht gegenüber Kindern

Dabei gibt es neben den im Gesetz beschriebenen Situationen, die eine Rückforderung einer Schenkung rechtfertigen, viele weitere Konstellationen, die beispielsweise bei Geschenken von Eltern an ihre Kinder eine Rückforderung als gerechtfertigt oder zumindest überlegenswert erscheinen lassen.

So dürfte es zum Beispiel bei Schenkungen von Immobilien an einen Abkömmling nicht in jedem Fall dem Willen des Schenkers entsprechen, wenn das Kind die Immobilie unmittelbar nach Vollzug der Schenkung veräußert oder mit Grundpfandrechten belastet.

Eine neue Situation kann sich für den Schenker auch dadurch ergeben, wenn in eine geschenkte Immobilie kurz nach der Schenkung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritter Seite betrieben werden und der Verlust der Immobilie droht.

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kindes

Auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des beschenkten Kindes kann bei dem Schenker den Wunsch auslösen, eine Schenkung wieder rückgängig zu machen.

Im Hinblick auf erbrechtliche Regelungen kann ein Rückforderungsrecht Sinn machen, das für den Fall vereinbart wird, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.

Auch dürfte eine Rückforderung einer lebzeitigen Schenkung angebracht sein, wenn sich der Beschenkte eines Vergehens schuldig macht, das einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB rechtfertigt oder zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB führt.

Rückforderungsrecht gegenüber Ehegatten

Auch bei Zuwendungen gegenüber dem Ehegatten kann es Sinn machen, sich ein Rückforderungsrecht vorzubehalten.

Auch hier muss man zum Beispiel an den Fall denken, dass der beschenkte Ehepartner vor dem Schenker verstirbt.

Fällt der Schenkungsgegenstand dann in den Nachlass, den der Schenker erbt, fällt für den Schenkungsgegenstand gegebenenfalls Erbschaftsteuer an, die der Schenker als Erbe seines verstorbenen Ehepartners zu entrichten hat.

Was passiert mit dem Geschenk bei einer Scheidung?

Auch für den Fall der Scheidung wird sich manch ein Schenker wünschen, dass er seinem Partner in besseren Zeiten keine großzügigen Geschenke gemacht hätte.

In all diesen beschriebenen Fällen hilft das Gesetz dem Schenker nicht unbedingt weiter, ein vertragliches Rückforderungsrecht hingegen schon.

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