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Rückforderung einer Schenkung – Vorbehalt im Vertrag – Steuerliche Auswirkungen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung kann wieder rückgängig gemacht werden
  • Wann macht es Sinn, sich die Rückforderung einer Schenkung vorzubehalten?
  • Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Rückforderung eines Geschenkes?

Ein Geschenk ist für alle Beteiligten oft eine erfreuliche Angelegenheit.

Der Schenker kann durch das Geschenk gegenüber dem Empfänger der Schenkung seine Zuneigung ausdrücken und dafür sorgen, dass es dem Empfänger finanziell besser geht.

Der Empfänger der Schenkung profitiert von der Zuwendung und kann sie für seine Zwecke verwenden.

Wenn eine Schenkung vollzogen wird, dann gehen beide Seiten in aller Regel davon aus, dass es auch für die Zukunft bei den durch die Schenkung beabsichtigten neuen Eigentumsverhältnissen an dem Schenkungsgegenstand verbleibt.

Mit einer Schenkung gibt man sein Eigentum an dem Schenkungsgegenstand  auf

Der Schenker gibt sein Eigentum auf, der Beschenkte wird neuer Eigentümer des Geschenkes.

So sehr dieser Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ auch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert ist, so sehr ist es für den Schenker im Einzelfall doch empfehlenswert darüber nachzudenken, ob er sich für bestimmte Situationen das Recht vorbehalten soll, die Schenkung wieder rückgängig zu machen.

Spätestens wenn es bei der Schenkung nämlich um Immobilien oder sechsstellige Euro-Beträge geht, sollte der Schenker für den Fall vorbauen, dass sich die Zukunft so ganz anders entwickelt, als er sich das im Zeitpunkt der Schenkung vorgestellt hat.

Wann lohnt es sich, über den Vorbehalt eines Rückforderungsrechtes nachzudenken?

Für folgende Situationen kann bei einer beabsichtigten Schenkung typischerweise darüber nachgedacht werden, die komplette Schenkung wieder rückgängig zu machen:

  • Der Empfänger der Schenkung verfügt über den Schenkungsgegenstand ohne die ausdrückliche Zustimmung des Schenkers.
  • Über das Vermögen des Schenkungsempfängers wird das Insolvenzverfahren beantragt oder es wird die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schenkungsempfängers betrieben.
  • Der Schenkungsempfänger verstirbt vor dem Schenker.
  • Der Schenkungsempfänger macht sich im Verhältnis zum Schenker eines groben Fehlverhaltens schuldig.
  • Der Schenkungsempfänger verfällt der Drogen- oder Alkoholsucht.
  • Der Schenkungsempfänger wird Mitglied einer Sekte.
  • Der Schenkungsempfänger wird geschäftsunfähig.

All diese vorgenannten Lebenssituationen mögen höchst unwahrscheinlich sein, können aber auch nicht komplett ausgeschlossen werden.

Es kann daher für den Schenker sehr viel Sinn machen, in dem mit dem Schenkungsempfänger abzuschließenden Schenkungsvertrag für die vorstehenden Fälle zu vereinbaren, dass der Schenkungsgegenstand zurückzugewähren ist.

Vormerkung im Grundbuch sichert die Rückforderung

Im Falle einer Immobilienschenkung kann ein zukünftiger Rückübertragungsanspruch durch eine so genannte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.

Eine solche Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch schützt den Schenker vor belastenden Verfügungen des Schenkungsempfängers.

Wird ein Rückübertragungsanspruch geltend gemacht und eine bereits vollzogene Schenkung rückgängig gemacht, dann hat dies im Einzelfall auch Auswirkungen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.

Steuerliche Konsequenzen einer Rückforderung

So erlischt beispielsweise nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) eine bereits bezahlte Schenkungsteuer rückwirkend, wenn das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechtes an den Schenker herausgegeben werden muss.

Es entsteht für diesen Fall mithin ein Steuererstattungsanspruch.

Verstirbt der Beschenkte vor dem Schenker und wird der Beschenkte vom Schenker beerbt, dann gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG eine Steuerbefreiung für den konkreten Vermögenswert.

Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass ein und dasselbe Vermögen mehrfach besteuert wird.

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