Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Haben Kinder einen Anspruch auf eine vorweggenommene Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder haben ein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und ihrer Mutter
  • Kein Rechtsanspruch eines Kindes auf eine vorweggenommene Erbfolge
  • Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann dem Kind zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung bringen

Als Erblasser kann man durchaus zu der Einschätzung gelangen, dass das deutsche Erbrecht die Kinder des Erblassers privilegiert.

Kinder des Erblassers zählen zu den so genannten Erben erster Ordnung und haben ein gesetzliches Erbrecht, § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind schließt bei der gesetzlichen Erbfolge alle weiteren Verwandten, die über das Kind mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus.

Die Kinder des Erblassers sind gesetzliche Erben erster Ordnung

Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind des Erblassers muss sich die Erbschaft bei der gesetzlichen Erbfolge allenfalls mit seinen Geschwistern oder dem Ehegatten des Erblassers teilen.

Von diesen im Gesetz festgelegten Grundsätzen zum Erbrecht der Kinder kann der Erblasser durch abweichende Anordnungen in seinem Testament auch nur bedingt abweichen.

Auch hier springt das Gesetz in Form des Pflichtteilrechts den Kindern bei, die vom Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind oder nicht ausreichend bedacht wurden.

Enterbte Kinder haben regelmäßig einen Anspruch auf ihren Pflichtteil

Der Erblasser kann machen, was er will, er kann regelmäßig nicht verhindern, dass sein Sohn oder seine Tochter selbst im Fall einer im Testament angeordneten Enterbung bei Ableben des Erblassers an dem Nachlass zu beteiligen sind (Ausnahme: § 2333 BGB).

Zwar beträgt der Pflichtteil nach § 2303 BGB nur die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, dies kann jedoch bei größeren Vermögen eine durchaus ansehnliche Summe sein.

Profitieren die Kinder auch schon zu Lebzeiten des Erblassers?

Im Erbfall ist demnach von Gesetzes wegen für die Abkömmlinge des Erblassers gesorgt.

Da mag es für manch einen Erblasser beruhigend sein zu erfahren, dass die eigenen Kinder keine Möglichkeit haben, ihre Anwartschaft auf die kommende Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers bereits in klingende Münze umzuwandeln.

Abgesehen von allfälligen Unterhaltsansprüchen, die Kinder gegen ihre Eltern geltend machen können, haben Kinder kein Recht von den Eltern geldwerte Leistungen vor Eintritt des Erbfalls zu fordern.

Kein Anspruch auf eine vorweggenommene Erbfolge

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine wie auch immer geartete vorweggenommene Erbfolge.

Mag die aus dem Erbrecht resultierende Rechtsstellung der Kinder, wie oben skizziert, auch noch so stark sein, so können Kinder hieraus doch zu Lebzeiten des Erblassers keinen Anspruch auf Zahlung ableiten.

Der im Gesetz ohnehin nicht definierte Begriff der "vorweggenommenen Erbfolge" beruht mithin alleine auf der Bereitschaft des Erblassers, sich auf solche Rechtsgeschäfte einzulassen.

Will der Erblasser aber sein Vermögen bis zu seinem Tod zusammen halten, dann bedeutet das für die Kinder des Erblassers, dass sie bis zum Erbfall warten müssen.

Motivation für den Erblasser eine vorweggenommene Erbfolge durchzuführen

Die Tatsache, dass die Kinder vom Erblasser unter keinen Umständen bereits zu Lebzeiten aus erbrechtlichen Gründen geldwerte Leistungen fordern können, bedeutet natürlich noch lange nicht, dass es auch für den Erblasser außerordentlich vorteilhaft sein kann, sich mit der vorweggenommenen Erbfolge zu beschäftigen.

Der Erblasser kann nämlich jederzeit mit einem Abkömmling vereinbaren, dass dieser den ihm zustehenden Erbteil ganz oder zumindest zum Teil erhält, wenn der Abkömmling im Gegenzug bereit ist, durch notariell zu beurkundende Erklärung auf seinen Erb- oder auch nur seinen Pflichtteil zu verzichten.

Hat der Erblasser eine solche Verzichtserklärung eines Abkömmlings erst einmal in der Tasche, kann er losgelöst von jeglichen gesetzlichen Beschränkungen seiner Testierfreiheit daran gehen, in aller Ruhe seine Erbfolge in einem Testament zu regeln.

Er muss insbesondere nicht befürchten, dass seine Erbfolge durch Pflichtteils- oder Erbansprüche des bereits abgefundenen Kindes gestört wird.

Lebzeitige Leistungen auf Erbe oder Pflichtteil anzurechnen?

Will der Erblasser dem bedürftigen Abkömmling bereits zu Lebzeiten etwas zukommen lassen und will er aber nicht so weit gehen, im Gegenzug einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu fordern, dann sollte er zumindest darüber nachdenken, ob gegebenenfalls eine Anrechnung dieser bereits zu Lebzeiten geleisteten Zahlungen auf den zukünftigen Erb- oder Pflichtteil erwünscht ist, § 2050 BGB und § 2315 BGB.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang regelmäßig, dass entsprechende Anrechnungsanordnungen des Erblassers mit der Leistung nachweisbar getroffen werden.

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