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Abfindung nach Pflichtteilsverzicht – Welche Regelungen sind denkbar?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Einen Pflichtteilsverzicht bekommt der Erblasser regelmäßig nicht umsonst
  • Der Wert des Vermögens ist ein geeigneter Anhaltspunkt für einen Abfindungsbetrag
  • Mögliche Zu- und Abschläge sollten fair verhandelt werden

Bei der Regelung der eigenen Erbfolge stößt der Erblasser dann an gesetzlich vorgegebene Grenzen, wenn er mit möglichen Pflichtteilsansprüchen von nahen Angehörigen oder dem Ehepartner konfrontiert wird.

Der Erblasser ist nämlich in diesem ganz entscheidenden Punkt nicht frei in seiner Entscheidung, wie er seine Erbfolge regeln will.

Selbst wenn man als Erblasser wild entschlossen ist, beispielsweise einem ganz bestimmten Kind nichts zu hinterlassen und dem treuen Ehepartner alles zukommen zu lassen, so bremst das gesetzliche Pflichtteilsrecht den Erblasser in seinen Bemühungen.

Am Pflichtteil führt kein Weg vorbei

Nahen Angehörigen und dem Ehepartner steht im Erbfall ein gesetzliches Recht auf eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese Mindestbeteiligung am Nachlass kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten auch grundsätzlich nicht entziehen (Ausnahme § 2333 BGB).

Wenn der Erblasser also seine Entscheidungsfreiheit über den Nachlass in vollem Umfang erlangen will, muss er mit dem hinderlichen Pflichtteilsrecht in irgendeiner Form umgehen.

Ein Pflichtteilsverzicht verschafft dem Erblasser Handlungsfreiheit

Das probateste Mittel, um lästige Pflichtteilsansprüche los zu werden, besteht in einem vom Pflichtteilsberechtigten in notariell beurkundeter Form erklärten Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB.

Hat der Erblasser eine solche Erklärung erst einmal in der Tasche, kann er frei von jeglichen Beschränkungen sein Testament verfassen und kann auch sicher sein, dass ein in seinem Testament benannter Erbe nicht nach Eintritt des Erbfalls mit Zahlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten konfrontiert wird.

Pflichtteilsverzicht nur gegen Abfindung

Das Problem bei einem durch einen nahen Angehörigen zu erklärenden Pflichtteilsverzicht ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht gezwungen werden kann, eine solche Erklärung abzugeben.

Die Motivation eines Pflichtteilsberechtigten, einen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht zu erklären, ist im Normalfall auch nicht sonderlich ausgeprägt, da der Verzichtende mit Abgabe der Erklärung nur verliert und nichts gewinnt.

Tritt der Erbfall ein und wurde der Verzichtende in einem Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, erhält der Verzichtende von dem Vermögen des Erblassers nichts, nicht einmal eine Mindestbeteiligung.

Nachdem dem Pflichtteilsberechtigten diese Logik regelmäßig nicht verborgen bleibt, muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Anreiz geboten werden, damit er die vom Erblasser gewünschte Verzichtserklärung abgibt.

In aller Regel besteht dieser Anreiz in der Praxis in einer an den Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser zu leistenden Abfindung.

Welche Höhe hat die Abfindung?

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die eine bestimmte Höhe der Abfindung vorschreiben würden. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, ist also alles möglich.

Über die Höhe der Abfindung können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich frei verhandeln. Der Erblasser darf dabei aber nie aus dem Auge verlieren, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht gezwungen werden kann, die gewünschte Erklärung abzugeben.

Erweist sich der Pflichtteilsberechtigte als wenig bereit zur Erklärung des Pflichtteilsverzichts, muss er gegebenenfalls durch einen entsprechenden Zuschlag zur Abfindung „überredet“ werden.

Welchen Wert hätte der Pflichtteilsanspruch?

Ein Orientierungspunkt für die Höhe der Abfindung ist für beide Seiten immer der (fiktive) Wert des Pflichtteilanspruchs.

Der Erblasser kann hier ins Feld führen, dass dieser Wert deswegen nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht werden kann, da der Pflichtteilsberechtigte die Abfindung schließlich zeitlich weit vor der Fälligkeit des Pflichtteilanspruchs erhält und entsprechend früh über Geldmittel verfügen kann.

Der Pflichtteilsberechtigte wird dem regelmäßig entgegenhalten, dass er mit seiner Bereitschaft zur sofortigen Abfindung an zukünftigen Steigerungen im Vermögen nicht partizipiert und vor diesem Hintergrund ein Zuschlag auf den Abfindungsbetrag fällig ist.

Finanzierung der Abfindung

Zur Finanzierung der an den Pflichtteilsberechtigten zu zahlenden Abfindung stehen diverse Möglichkeiten offen.

So kann der Erblasser die Abfindung, soweit dies seine Mittel zulassen, selber und aus eigener Tasche bezahlen.

Selbstverständlich kann in einen notariellen Pflichtteilsverzicht auch eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Abfindungsbetrag in mehreren Raten an den verzichtenden Pflichtteilsberechtigten zu bezahlen ist.

Die Abfindung in Raten begleichen?

Diese ratenweise Begleichung der Schuld kann sich durchaus über mehrere Jahre erstrecken.

Ein Weg kann auch darin bestehen, den Erben an der Zahlung der Abfindung zu beteiligen.

Nachdem der Erbe bei einem von einem potentiellen Miterben erklärten Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls von der Lastenfreiheit der Erbschaft profitiert, ist es nicht unbillig, ihn in Bezug auf die Abfindungszahlung in die Pflicht zu nehmen.

Soweit keine Barmittel zur Verfügung stehen, um einen Pflichtteilsberechtigten abzufinden, kann schließlich noch an die Übertragung sonstiger Vermögenswerte (Immobilien) oder an die Abtretung demnächst fällig werdender Ansprüche aus einer Lebensversicherung gedacht werden.

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